Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
- ein mit mindestens "gut" (2,5) bestandener Hochschulabschluss.
- Der Hochschulabschluss muss in einem dem Fächerkanon der Kulturwissenschaftlichen Fakultät entstammenden Fachgebiet erfolgt sein und schwerpunktmäßig mit dem Fachgebiet übereinstimmen, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt.
- Das Fachgebiet, das der geplanten Dissertation zugrunde li...
§ 8 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
- ein mit mindestens "gut" (2,5) bestandener Hochschulabschluss.
- Der Hochschulabschluss muss in einem dem Fächerkanon der Kulturwissenschaftlichen Fakultät entstammenden Fachgebiet erfolgt sein und schwerpunktmäßig mit dem Fachgebiet übereinstimmen, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt.
- Das Fachgebiet, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, muss ausreichend an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät vertreten sein.
Über Ausnahmen hinsichtlich der Note des Hochschulabschlusses entscheidet der Promotionsausschuss. Bei kooperativen Verfahren nach § 3 kann der Promotionsausschuss Ausnahmen bezüglich des Fachgebiets, in dem der Hochschulabschluss erlangt wurde, zulassen.
Als Hochschulabschluss im Sinne von Satz 1 gilt:
a) ein Abschlussgrad als Master, Diplom, Magister, Erste Wissenschaftliche oder Künstlerisch Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder ein äquivalentes Examen, der an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden ist,
b) ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener gleichwertiger Hochschulabschluss. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne von Abs. 1 a) entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades können nach Durchlaufen eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Der Promotionsausschuss verpflichtet die Kandidatin bzw. den Kandidaten im Rahmen dieses Verfahrens dazu, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Leistungsnachweise zu erbringen. Durch die Erbringung der Leistungsnachweise stellt die Kandidatin bzw. der Kandidat unter Beweis, dass sie bzw. er die fachliche Eignung für eine Promotion mitbringt.
(3) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an die Forschungsdekanin bzw. den Forschungsdekan zu richten; diese bzw. dieser leitet den Antrag an den Promotionsausschuss weiter. Dem Antragsschreiben sind beizufügen:
a) der Nachweis des bestandenen Hochschulabschlusses gemäß Abs. 1, Buchstaben a und b bzw. Abs. 2 in beglaubigter Kopie. Liegt dieser Nachweis nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, ist zudem eine beglaubigte Übersetzung in einer dieser beiden Sprachen beizufügen. Mit dem Nachweis über den bestandenen Hochschulabschluss ist ergänzend das Diploma Supplement in einfacher Kopie einzureichen,
b) eine von der bzw. dem Promovierenden sowie der Betreuerin bzw. dem Betreuer unterschriebene
Promotionsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 2,
c) ein Exposé im Umfang von 3-5 Seiten, aus dem der Forschungsstand sowie das eigene Vorhaben ersichtlich werden,
d) eine schriftliche Erklärung darüber, in welcher Sprache die Dissertation abgefasst (§ 11 Abs. 3) und die Disputation abgehalten wird (§ 14 Abs. 4 S. 3 bis 5),
e) ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache,
f) eine schriftliche Erklärung darüber, ob bereits ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule gestellt worden ist und ggf. mit welchem Ergebnis dieses Verfahren abgeschlossen wurde,
g) bei Frauen eine schriftliche Erklärung über den gewünschten Grad (§ 1 Abs. 1 S. 2).
(4) Von der Zulassung zur Promotion ist ausgeschlossen, wer
- die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
- die in Abs. 3 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt,
- bereits im gewählten Fach promoviert worden ist und diesen Titel in Deutschland führen darf,
- oder bereits eine Doktorprüfung im gewählten Fach endgültig nicht bestanden hat.
(5) Die Zulassung kann gemäß § 22 Abs. 2 versagt oder widerrufen werden. Im Fall einer Einstellung des Promotionsverfahrens nach § 22 Abs. 6 oder einer Aufhebung der Promotionsvereinbarung nach § 9 Abs. 6 erlischt die Zulassung zur Promotion.
(6) Erfüllt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Voraussetzungen, so wird sie bzw. er vom Promotionsausschuss zum Promotionsverfahren zugelassen. Die Zulassung erfolgt während der
Vorlesungszeit in der Regel innerhalb eines Monats und ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen und andere Entscheidungen zuungunsten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sind schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(7) Personen, die sich entschließen, ihr Promotionsvorhaben an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina endgültig nicht mehr weiterzuverfolgen, müssen die Aufhebung der Zulassung beantragen.