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Universität der Bundeswehr München

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Steckbrief

  • Hochschule Universität der Bundeswehr München
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Bauingenieurwesen; Vermessungswesen
  • Sachgebiet(e) Bauingenieurwesen, allgemeines; Vermessungswesen, allgemeines
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses

      (1) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens...
      § 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, wissenschaftlichen Hochschulabschlusses

      (1) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gleichwertige Staatsprüfung mit überdurchschnittlichen Leistungen abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung nach Satz 1 mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat „gut“ abgelegt wurde. 3Die Leistungen in einer Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung müssen mindestens mit der Note „befriedigend“ bewertet worden sein. 4Auf Grund des Beschlusses des zuständigen Fakultätsrats können anstelle der überdurchschnittlichen Leistungen des Studienabschlusses im Ausnahmefall auch besondere wissenschaftliche Leistungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, oder das Bestehen einer Promotionseignungsprüfung treten. 5Art und Umfang der Promotionseignungsprüfung werden durch den zuständigen Fakultätsrat festgelegt. 6Über den wesentlichen Verlauf der Promotionseignungsprüfung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Gründe der Entscheidung nachvollzogen werden können. 7Für die Dokumentation in der Promotionsakte erhält das Prüfungsamt eine schriftliche Information über die Entscheidung des Fakultätsrats gemäß Satz 4 sowie im Falle der Promotionseignungsprüfung zusätzlich die Prüfungsunterlagen.

      (2) Zusätzlich gelten folgende besondere Regelungen:
      1. 1Den Grad eines Dr.-Ing. kann erwerben, wer ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule als Dipl.-Ing. oder als Master of Science bzw. als Master of Engineering auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet abgeschlossen hat. 2Der akademische Grad Dr.-Ing. UniBw M PromO kann auch verliehen werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin einen Diplom- oder Masterstudiengang auf (mathematisch-) naturwissenschaftlichem oder wirtschaftsingenieurwissenschaftlichem Gebiet an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Dekan bzw. die Dekanin der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation in dem ingenieurwissenschaftlichen Gebiet dieser Fakultät liegt. 4Weiterhin kann der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät dem Bewerber bzw. der Bewerberin eine Zusatzprüfung bzw. Zusatzprüfungen durch Beschluss auferlegen, durch die er bzw. sie einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines Absolventen bzw. einer Absolventin eines Studiengangs gemäß Satz 1 vergleichbar ist. 5Über Einzelheiten entscheidet der jeweilige Fakultätsrat.
      2. 1 Den Grad eines Dr. rer. nat. kann erwerben, wer einen (mathematisch-) naturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit (mathematisch-) naturwissenschaftlichem Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 2Der akademische Grad Dr. rer. nat. kann auch verliehen werden, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin ein ingenieurwissenschaftliches Diplom- oder Masterstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen hat. 3Dazu muss zunächst vor Eröffnung des Promotionsverfahrens durch den Dekan bzw. die Dekanin der betreffenden Fakultät festgestellt werden, dass das Thema der Dissertation in dem (mathematisch-) naturwissenschaftlichen Gebiet dieser Fakultät liegt. 4Weiterhin kann der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät dem Bewerber bzw. der Bewerberin eine Zusatzprüfung bzw. Zusatzprüfungen durch Beschluss auferlegen, durch die er bzw. sie
      einen Kenntnisstand nachweist, der dem eines Absolventen bzw. einer Absolventin eines Studiengangs gemäß Satz 1 vergleichbar ist. 5Über Einzelheiten entscheidet der jeweilige Fakultätsrat.
      3. Den Grad eines Dr. rer. pol. kann erwerben, wer alternativ
      a) einen sozialwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Master- studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule,
      b) einen (mathematisch-) naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule,
      c) einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt an einer wissenschaftlichen Hochschule,
      d) einen Studiengang mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen hat.
      4. Den Grad eines Dr. phil. kann erwerben, wer ein Studium der Erziehungswissenschaft bzw. Pädagogik, der Psychologie oder der Sportwissenschaft mit der Master- , Diplom-, Magister- oder Lehramtsprüfung bzw. ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit der Ersten Staatsprüfung oder ein anderes Studium der Sozial- und Geisteswissenschaften mit der Masterprüfung, Magisterprüfung oder der Diplomprüfung oder einem vergleichbaren Examen abgeschlossen hat.
      5. Den Grad eines Dr. jur. kann erwerben, wer die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende Erste Juristische Staatsprüfung, die Zweite Juristische Staatsprüfung oder einen vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Masterstudiengang abgeschlossen hat.
      6. Der für das Promotionsverfahren zuständige Fakultätsrat kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen universitären Abschluss als Voraussetzung für die Promotion anerkennen.

      (3) 1Die Zusatzprüfung bzw. Zusatzprüfungen gemäß Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 4 sollen innerhalb Jahresfrist abgelegt werden. 2Nicht bestandene Prüfungen können einmal zum nächsten offiziellen Prüfungstermin wiederholt werden.

      (4) Die promotionsführende Fakultät kann den Nachweis spezieller Kenntnisse verlangen, wenn das Thema der Dissertation dies erfordert.

      (5) Der Fakultätsrat entscheidet, ob das gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht.

      § 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Abschlusses an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften

      (1) Für Absolventen und Absolventinnen eines Masterstudiengangs einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften gilt § 3 entsprechend.

      (2) Ausnahmsweise können, abweichend von § 3, hervorragende Absolventen und Absolventinnen einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften mit Diplomabschluss, die eine Zulassungsprüfung an der UniBw M abgelegt haben, zur Promotion zugelassen werden.
      1. 1Als hervorragend gilt, wer nachweisen kann, dass er bzw. sie in dem Prüfungstermin sei-
      nes Jahrganges zu den besten zehn v. H. aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen zählt. 2Über den Antrag auf Zulassung zur Zulassungsprüfung entscheidet der Fakultätsrat. 3Besteht in der nach Satz 1 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die besten zehn v. H. der Teilnehmer und Teilnehmerinnen reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den besten zehn v. H. gehörig. 4Wenn der Nachweis gemäß Nr. 1 Satz 1 nicht möglich ist, wird ein Orientierungsgespräch mit dem Bewerber bzw. der Bewerberin geführt, in dem festgestellt wird, ob er bzw. sie zur Zulassungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 1 zugelassen wird.
      2. 1Die Zulassungsprüfung gemäß Abs. 2 Satz 1 dient der Feststellung, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin über die für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt. 2Einzelheiten regelt der Fakultätsrat der promotionsführenden Fakultät.

      § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
      (1) 1Studienabschlüsse, die in einem wissenschaftlichen Studium an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, es sei denn, sie sind einer der in § 3 Abs. 1 genannten Prüfungen nicht gleichwertig. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Fakultätsrat der für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständigen Fakultät oder eine von diesem eingesetzte Kommission. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit der Fakultätsrat bzw. die eingesetzte Kommission nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören. 5Deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen.

      (2) 1Der Fakultätsrat oder eine von diesem eingesetzte Kommission entscheidet, ob das gemäß Abs. 1 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage für die Dissertation ausreicht. 2§ 3 ist entsprechend anzuwenden.

      (3) 1Der Fakultätsrat bzw. die von diesem eingesetzte Kommission entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet. 3Ist die Berechnung einer Gesamtnote und damit deren Umrechnung nicht möglich, so kann der Fakultätsrat die überdurchschnittlichen Leistungen in anderer geeigneter Weise feststellen.

      (4) 1Der Fakultätsrat kann die Zulassung zur Promotion von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen, z. B. wenn fachliche Voraussetzungen für die angestrebte Promotion fehlen. 2Die fehlenden fachlichen Voraussetzungen sowie die Auflagen und deren Erfüllung sind für den jeweiligen Einzelfall zu dokumentieren und für die Führung der Promotionsakte dem Prüfungsamt zu übergeben. 3Weiterhin kann der zuständige Fakultätsrat dem Bewerber bzw. der Bewerberin eine Zusatzprüfung auferlegen, um die fachlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

      (5) Für die Zulassung aufgrund eines an einer ausländischen Hochschule für Angewandte Wissenschaften erworbenen Studienabschlusses gilt § 4 entsprechend.

      § 12a Kooperative Promotion
      1Professoren und Professorinnen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bzw. des Hochschulbereichs für Angewandte Wissenschaften der UniBw M können gemeinsam mit einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 Betreuer bzw. Betreuerinnen von Dissertationen sein und vom Fakultätsrat zum Prüfer bzw. zur Prüferin bestellt werden (kooperative Promotion). 2In diesem Fall sind beide Prüfer bzw. Prüferinnen gleichberechtigt. 3Eine Betreuungsvereinbarung soll abgeschlossen werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers bzw. der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse nachweisen und muss einen eigenen, neuen wissenschaftlichen Beitrag liefern. 2Veröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind nicht neuheitsschädlich, wenn sie der Fakultät unter Hinweis auf das Promotionsverfahren angezeigt werden. 3Eine vollständige Vorveröffentlichung ist nicht zulässig; § 9 Abs. 6 bl...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers bzw. der Bewerberin zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse nachweisen und muss einen eigenen, neuen wissenschaftlichen Beitrag liefern. 2Veröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind nicht neuheitsschädlich, wenn sie der Fakultät unter Hinweis auf das Promotionsverfahren angezeigt werden. 3Eine vollständige Vorveröffentlichung ist nicht zulässig; § 9 Abs. 6 bleibt davon unberührt.

      (2) Die Dissertation muss ein Thema aus einem Gebiet behandeln, das von einem Professor bzw. einer Professorin der UniBw M vertreten wird.

      (3) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung des Hochschullehrers bzw. der Hochschullehrerin, der bzw. die das Thema vergeben hat oder der bzw. die die Arbeit betreut, und mit Zustimmung des Fakultätsrates der promotionsführenden Fakultät in einer anderen Fremdsprache abgefasst werden. 3In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (4) 1Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten. 3Eigene Veröffentlichungen nach Abs. 1 Satz 2 sind als solche anzugeben.

      (5) 1Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden. 2Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.

      (6) 1Die Fakultäten können die Dissertation in Form einer Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Fachaufsätze oder gleichwertiger wissenschaftlicher Schriften, die zur Veröffentlichung eingereicht und zur Begutachtung angenommen wurden (kumulative Dissertation), zulassen. 2Die Fachaufsätze bzw. Schriften müssen in einem engen thematischen Zusammenhang stehen, der durch einen flankierenden Rahmentext erläutert wird. 3Zu allen bereits veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Fachaufsätzen bzw. Schriften sind bibliographische Angaben zu machen. 4Im Falle von gemeinschaftlich verfassten Aufsätzen bzw. Schriften ist die individuelle Leistung auch in quantitativer Hinsicht von dem Doktoranden bzw. der Doktorandin schriftlich zu erläutern. 5Die Mitautoren und Mitautorinnen müssen die Erläuterung schriftlich bestätigen. 6In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden. 7Die Erläuterung und die Bestätigung sind als separate Dokumente im Rahmen des Promotionsantrags einzureichen. 8Die Fakultäten, die kumulative Dissertationen zulassen wollen, legen das durch Fakultätsratsbeschluss fest und regeln Näheres dazu auf Fakultätsebene.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      I) Binationale Promotion
      § 24 Voraussetzungen einer binationalen Promotion

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, die nach dem Recht ihres Sitzlandes das Promotionsrecht besitzt (Partneruniversität), auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Prüfung erfolgen. 2Ein solches binationales Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. grundsätzli...
      I) Binationale Promotion
      § 24 Voraussetzungen einer binationalen Promotion

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, die nach dem Recht ihres Sitzlandes das Promotionsrecht besitzt (Partneruniversität), auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Prüfung erfolgen. 2Ein solches binationales Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. grundsätzlich ein Forschungsaufenthalt an der Partneruniversität von nicht weniger als drei Monaten stattfindet, es sei denn der Bewerber bzw. die Bewerberin hat bereits an der Partneruniversität studiert;
      2. zwischen der UniBw M und der Partneruniversität eine Kooperationsvereinbarung über die gemeinsame Promotion abgeschlossen wurde, die insbesondere folgende Punkte regelt:
      - die Dauer des Forschungsaufenthalts nach Nr. 1,
      - die erforderlichen Sprachkenntnisse des Bewerbers bzw. der Bewerberin,
      - an welcher Universität die Dissertation einzureichen ist,
      - dass eine an der UniBw M eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der Partneruniversität eingereicht werden kann,
      - die Bestellung weiterer Prüfer und Prüferinnen gemäß § 25 Abs. 3 abweichend von § 12,
      - die Sprache, in der die Dissertation einzureichen ist,
      - die Sprache der mündlichen Prüfung an der Partneruniversität,
      - gemäß § 27 die Vergabe zweier Einzelurkunden, die zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen; ausnahmsweise die Vergabe einer gemeinsamen Promotionsurkunde, sofern die Regelungen der Partneruniversität nur diese vorsehen,
      - die Durchführung der gemeinsamen Betreuung,
      - die Anwendung der Promotionsregeln der jeweiligen Universität und ihre Wiedergabe,
      - ob mehr als ein Exemplar und ggf. wie viele an der UniBw M abzuliefern sind, wenn die Einreichung der Dissertation an der Partneruniversität erfolgt,
      - wie viele Exemplare im Falle des § 25 an der Partneruniversität abzuliefern sind sowie
      - die in den folgenden Paragraphen genannten Punkte;
      3. eine Zulassung zur Promotion sowohl an der UniBw M nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 als
      auch an der Partneruniversität erfolgte; die Zulassung muss vor Abschluss der Kooperati-
      onsvereinbarung gemäß Nr. 2 feststehen.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Nr. 2 an der UniBw M oder an der Partneruniversität eingereicht werden. 2 Eine Dissertation, die bereits an der Partneruniversität eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der UniBw M eingereicht werden.

      (3) 1Wird die Dissertation an der UniBw M eingereicht, so ist § 25 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der Partneruniversität eingereicht, so ist § 26 anzuwenden.

      § 25 Einreichung der Dissertation an der UniBw M

      (1) Wird die Dissertation an der UniBw M eingereicht, so gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.

      (2) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der UniBw M und einen Hochschullehrer bzw. eine Hochschullehrerin der Partneruniversität.

      (3) 1Die promotionsführende Fakultät bestellt abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 im Einvernehmen mit der Partneruniversität eine Promotionskommission, bestehend aus einem bzw. einer Vorsitzenden und bis zu vier Prüfern bzw. Prüferinnen. 2 Abweichend von § 12 Abs. 2 sollen beide Betreuer bzw. Betreuerinnen der Dissertation zu Prüfern bzw. Prüferinnen bestellt werden. 3Neben dem Betreuer bzw. der Betreuerin der Dissertation an der Partneruniversität kann in Abweichung zu § 12 Abs. 3 ein weiterer Prüfer bzw. eine weitere Prüferin der Kommission angehören, der bzw. die nach Maßgabe der für die Partneruniversität einschlägigen Bestimmungen prüfungsberechtigt ist. 4In diesem Fall kann die Fakultät der UniBw M einen weiteren Prüfer bzw. eine weitere Prüferin bestellen. 5Der Präsident bzw. die Präsidentin kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Leiter bzw. der Leiterin der Partneruniversität von den Sätzen 1, 3 und 4 abweichende Regelungentreffen, insbesondere dann, wenn dies für die Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erforderlich ist. 6§§ 13 bis 15 bleiben unberührt.

      (4) 1Wurde die Dissertation gemäß § 15 Abs. 1 an der UniBw M angenommen, so wird sie der Partneruniversität zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partneruniversität die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der promotionsführenden Fakultät der UniBw M eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 statt.

      (5) Die Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfung sowie der gesamten Promotion erfolgt entsprechend dieser PromO.

      (6) 1Ist die Dissertation zwar an der UniBw M angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der Partneruniversität jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann dann nach den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung fortgesetzt werden. 3Für die mündliche Prüfung kann durch Beschluss des Fakultätsrates eine neue Promotionskommission gemäß § 12 bestellt werden.

      § 26 Einreichung der Dissertation an der Partneruniversität

      (1) 1Wird die Dissertation an der Partneruniversität eingereicht, gilt § 25 Abs. 2 entspre-
      chend. 2Die Partneruniversität entscheidet nach Begutachtung der Dissertation über derenAnnahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 3 Ist positiv entschieden, so entscheidet die promotionsführende Fakultät der UniBw M gemäß §§ 14, 15 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten über die Annahme der Dissertation. 4Der Dekan bzw. die Dekanin teilt das Ergebnis der Partneruniversität mit und benennt die Prüfer und Prüferinnen der UniBw M für die mündliche Prüfung. 5§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 6Grundsätzlich gehört mindestens der Betreuer bzw. die Betreuerin der UniBw M der Promotionskommission an der Partneruniversität an. 7Die mündliche Prüfung findet an der Partneruniversität in der Sprache statt, die in der Kooperationsvereinbarung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt wurde. 8Nach der Benotung durch die Partneruniversität stellt die UniBw M die äquivalenten Noten nach dieser PromO fest; im Falle einer gemeinsamen Promotionsurkunde werden beide Noten genannt. 9Für die Veröffentlichung der Dissertation gelten die Regeln der Partneruniversität. 10Die Kooperationsvereinbarung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt, wie viele Exemplare an der UniBw M abzuliefern sind.

      (2) Wird die Dissertation an der UniBw M abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet.

      (3) 1Hat die Partneruniversität die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren ebenfalls beendet. 2§ 25 Abs. 6 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

      § 27 Promotionsurkunde

      (1) 1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens wird von der UniBw M und der Partneruniversität jeweils eine Einzelurkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgehändigt, in der auf das binationale Promotionsverfahren hingewiesen und die Partneruniversität genannt wird. 2Aus den Einzelurkunden muss deutlich hervorgehen, dass sie zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen; auf die jeweils andere Einzelurkunde ist hinzuweisen. 3Im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 2 8. Spiegelstrich 2. Halbsatz wird eine gemeinsame Promotionsurkunde über die Verleihung des Doktorgrads vergeben; Satz 12. Halbsatz findet entsprechend Anwendung. 4Die Promotionsurkunde bzw. die Einzelurkun- den tragen diejenigen Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen der UniBw M und denen der Partneruniversität erforderlich sind.

      (2) 1Aus den Einzelurkunden und aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass der bzw. die Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 2 und in dem Staat der Partneruniversität den dort verliehenen Doktorgrad zu führen. 2Zudem wird in der jeweiligen Urkunde ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, nur jeweils den einen in dem jeweiligen Land zulässigen Titel zu führen.

      (3) Weitere Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      § 12a Kooperative Promotion
      1Professoren und Professorinnen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bzw. des Hochschulbereichs für Angewandte Wissenschaften der UniBw M können gemeinsam mit einem Prüfer bzw. einer Prüferin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 Betreuer bzw. Betreuerinnen von Dissertationen sein und vom Fakultätsrat zum Prüfer bzw. zur Prüferin bestellt werden (kooperative Promotion). 2In diesem Fall sind beide Prüfer bzw. Prüferinnen gleichberechtigt. 3Eine Betreuungsvereinbarung soll abgeschlossen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der UniBwM 2023
  • Hochschulporträt
    Universität der Bundeswehr München

    Am 1. Oktober 1973 wurde die Universität der Bundeswehr München zusammen mit der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg als eine der beiden Hochschulen der Bundeswehr gegründet. Nach der Idee des damaligen Bundesverteidigungsministers Helmut Schmidt bietet sie zukünftigen Offizieren ein ziviles akademisches Studium.

    Die Universität der Bundeswehr München ist eine vom Freistaat Bayern als Universität anerkannte Einrichtung des Bildungswesens im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Wie bei anderen Universitäten gehören akademische Lehre, Forschung sowie Technologie und Wissenstransfer zu ihren Kernaufgaben.

    Icon: uebersicht
    moderne und lebendige Campusuniversität mit 10 Fakultäten
    Icon: uebersicht
    ermöglicht auch Zivilpersonen ein akademisches Studium
    Ein Campus der kurzen Wege

    Die Universität der Bundeswehr München (UniBw M) bietet ihren Studierenden die Möglichkeit, auf einem Campus der kurzen Wege, erfolgreiches Studieren und studentisches Leben miteinander zu verbinden.

    In erster Linie dient die Universität der akademischen Ausbildung des Offiziernachwuchses, eröffnet aber auch – im Rahmen freier Kapazitäten – Zivilpersonen ein Studium. Das Studium an den UniBw M ist ein integraler Bestandteil der Offiziersausbildung.

    Um zugelassen zu werden, müssen die Bewerberinnen und Bewerber neben der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife ihre charakterliche, geistige und körperliche Tauglichkeit für den Offizierberuf in einem zweitägigen Assessment-Center nachweisen.

    Die Einteilung des Studienjahrs in Trimester ermöglicht ein Intensivstudium, in dem die Studierenden innerhalb von vier Jahren ein staatlich voll anerkanntes Masterstudium abschließen können.

    Icon: studium
    verbindet erfolgreiches Studieren und studentisches Leben
    Icon: studium
    bietet neben dem Fachstudium auch ein integrales Begleitstudium
    Exzellente Forschung an der Universität der Bundeswehr München

    Seit ihrer Gründung 1973 hat sich unsere moderne Campusuniversität zu einer der ersten Adressen für Fragen der Sicherheit in Technik und Gesellschaft entwickelt. Die Forschungsinstitute und Forschungszentren an der Universität der Bundeswehr München ermöglichen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit über Fakultäts- und Fachgrenzen hinweg. Sie tragen zur Entwicklung einer lebendigen und innovationsfreudigen Forscherkultur bei, die neue Ansätze für die entscheidenden Zukunftsfragen anstößt.

    Die Universität bietet ein breites Spektrum an Arbeits- und Kooperationsmöglichkeiten, die von der Grundlagenforschung bis hin zur anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung reichen. Die ausgezeichnete Lage in einer der innovativsten Regionen Deutschlands und die sehr gute Ressourcenausstattung bieten beste Voraussetzungen für exzellente und nachhaltige Forschung auch auf internationalem Niveau.

    Icon: forschung
    bietet ein breites Spektrum an Arbeits- und Kooperationsmöglichkeiten
    Icon: forschung
    entwickelt eine lebendige und innovationsfreudige Forscherkultur
    Internationalisierung an der UniBw München

    Die Universität der Bundeswehr München hat sich die kontinuierliche Internationalisierung von Lehre und Forschung als wichtiges strategisches Entwicklungsziel gesteckt. Sie folgt damit auch den Vorgaben des Bologna-Prozesses, der die Internationalisierung auf europäischer Ebene als wesentliches Instrument zur Erhaltung sowie zum Ausbau von Exzellenz betrachtet. Der weiteren Förderung der internationalen Vernetzung unserer Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen ist daher hohe Priorität einzuräumen. Auch dem wissenschaftlichen Nachwuchs möchte die Universität vermehrt Chancen eröffnen, Phasen der Qualifizierung im Ausland zu absolvieren.

    Eine verstärkt internationale Orientierung der Ausbildung bereitet unsere Absolventen und Absolventinnen auf veränderte Herausforderungen innerhalb der Bundeswehr vor, erhöht ihre Berufschancen nach ihrem Austritt aus der Bundeswehr und steigert die Attraktivität unserer Universität für zivile Studierende aus dem In- und Ausland.

    Icon: international
    befördert stetig die Internationalisierung von Lehre und Forschung
    Icon: international
    unterstützt wissenschaftlichen Nachwuchs bei Auslandsaufenthalten

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