Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Zur Promotion zugelassen werden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 APromO, Bewerber und Bewerberinnen, die einen Diplom- oder Masterabschluss an der Fakultät für Angewandte Informatik oder den Master of Education in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2), an der Universität Augsburg erworben haben.
(2) 1Weitere Voraussetzung ist, dass das Studiu...
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Zur Promotion zugelassen werden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 APromO, Bewerber und Bewerberinnen, die einen Diplom- oder Masterabschluss an der Fakultät für Angewandte Informatik oder den Master of Education in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2), an der Universität Augsburg erworben haben.
(2) 1Weitere Voraussetzung ist, dass das Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen wurde. 2Überdurchschnittlicher Erfolg liegt vor, wenn die Diplom- oder Masterarbeit mindestens mit der Note "gut" bewertet wurde und die Gesamtnote nicht schlechter als 2,50 ist.
(3) 1Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Zulassungsvoraussetzung des
überdurchschnittlichen Studienabschlusses nicht, so kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn zwei nach § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte, die das Fach, in das die Dissertation fällt, vertreten, den Antrag befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Zusätzlich müssen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik die erfolgreiche Teilnahme an
Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden aus dem Diplomhaupt- oder Masterstudium der Informatikstudiengänge der Universität Augsburg. Die entsprechenden Leistungsnachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbrachtwerden und jeweils mit der Note "gut" (2,50) oder besser bewertet sein. Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
b) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Geographie entweder eine bestandene mündliche Prüfung, deren Form und Inhalt den Bestimmungen der Diplom- oder Masterprüfungsordnung für Geographiestudiengänge der Universität Augsburg in der jeweils geltenden Fassung für das Hauptfach entspricht, oder die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren verschiedener Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen dieses Faches, Die studienbegleitenden Leistungsnachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbracht werden und jeweils mit der Note "sehr gut" (1,50) oder besser bewertet sein.
(4) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes studiert haben oder die eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgelegt haben, stellt der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gem. § 8 Abs. 2 APromO fest, ob ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 4Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.
(5) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die nicht unter Abs. 1 und 4 fallen, und die ein Abschlussexamen an einer Hochschule des In- oder Auslandes erbracht haben, kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) 1Zur Promotion in einem an der Fakultät für Angewandte Informatik durch einen hauptberufliche/n Professor/in vertretenen Fach wird bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion auch zugelassen, wer an einer Fachhochschule ein Diplomstudium in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht, mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,50 abgeschlossen hat und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität Augsburg nachgewiesen hat, wobei der Bewerber oder die Bewerberin im Durchschnitt aller dieser Prüfungen mindestens die Note "gut" (2,50) erreicht haben muss. 2Die Modalitäten dieser Prüfungen regelt eine Prüfungskommission bestehend aus drei Mitwirkungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO.