Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung als Doktorand oder Doktorandin
(1) Als Doktorand oder Doktorandin kann zugelassen werden, wer
1. in einem Fach oder Fachgebiet der Fakultät für Humanwissenschaften, in dem die Promotion angestrebt wird,
a) die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang,
b) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang,
c) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
mit einer überdurchschnittlichen Leistung erf...
§ 5 Zulassung als Doktorand oder Doktorandin
(1) Als Doktorand oder Doktorandin kann zugelassen werden, wer
1. in einem Fach oder Fachgebiet der Fakultät für Humanwissenschaften, in dem die Promotion angestrebt wird,
a) die Magister-, Diplom-, Staatsexamens- oder Masterprüfung in einem Universitätsstudiengang,
b) die Masterprüfung in einem Fachhochschulstudiengang,
c) die Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang
mit einer überdurchschnittlichen Leistung erfolgreich abgelegt hat,
2. einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin benennen kann, der oder die die Arbeit betreut,
3. bei einer Promotion im Fachgebiet Philosophie das Latinum oder angemessene Lateinkenntnisse auf fortgeschrittenem Niveau besitzt und
4. als Bewerber oder Bewerberin nicht-deutscher Muttersprache in der Regel ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat.
Eine überdurchschnittliche Leistung i.S.v. Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit dem Prädikat gut (bis 2,4) abgelegt wurde. Der Promotionsausschuss kann Bewerber und Bewerberinnen von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien.
(2) In Zweifelsfällen, insbesondere wenn der Studienabschluss nicht dem Fach oder Fachgebiet, in dem die Promotion angestrebt wird, zugeordnet werden kann, kann für die Zulassung verlangt werden, binnen eines Jahres zusätzliche Prüfungen abzulegen, um fehlende Bestandteile nachzuholen oder nachzuweisen. Über Art und Umfang entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag des Promotionsgremiums.
(3) Bewerber oder Bewerberinnen, die die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und c) aufweisen, haben zusätzlich die Promotionseignungsprüfung nach § 17 erfolgreich zu absolvieren. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss eine Befreiung von der Promotionseignungsprüfung aussprechen. Der Promotionsausschuss kann ferner in begründeten Fällen auf den Nachweis der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung verzichten.
(4) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayHSchG innerhalb des in- oder ausländischen Hochschulbereichs erbracht worden sind, sind als Zulassungsvoraussetzungen im Regelfall anzurechnen, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse); in Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen, dem der Nachweis wesentlicher Unterschiede obliegt.
(5) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist in schriftlicher Form an die Fakultät zu richten. Ihm sind beizufügen:
1. Promotionsvereinbarung
2. Urkunden (Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, Studienbücher, Scheine, Transcripts of records), aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind,
3. die Bestätigung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin, dass er oder sie die Dissertation betreut,
4. ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des Bildungsweges,
5. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat.
Strebt der Bewerber oder die Bewerberin nach § 1 Abs. 1 einen anderen Doktorgrad als den eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) an, hat der Antrag zudem den jeweiligen Doktorgrad zu bezeichnen.
(6) Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin ohne sein oder ihr Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende ihm oder ihr gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(7) Mit Ausnahme der Studienbücher, Scheine und Transcripts of records gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.
(8) Die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin ist zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin
1. denselben Grad eines Doktors oder einer Doktorin bereits verliehen bekommen hat oder die Promotion in demselben Promotionsfach bereits erfolgte,
2. die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt,
3. die in Abs. 3 geforderte Promotionseignungsprüfung nicht erfolgreich absolviert,
4. die in Abs. 5 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 6 nicht vollständig vorgelegt hat,
5. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat, oder
6. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.
(9) Über die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin entscheidet der oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen, sofern nicht in Zweifelsfällen die Zuständigkeit des Promotionsausschusses gegeben ist. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird auch darüber entschieden, inwieweit der Bewerber oder die Bewerberin an einem Qualifikationsprogramm nach § 4 Abs. 2 teilzunehmen hat. Im Falle der Zulassung erhält der Doktorand oder die Doktorandin einen schriftlichen Zulassungsbescheid, in dem auch ein an der Universität Würzburg eingerichtetes Studienfach ausgewiesen wird, für das sich der Doktorand oder die Doktorandin für ein Promotionsstudium einschreibt. Im Falle einer positiven Entscheidung über einen Antrag nach § 1 Abs. 1 auf Verleihung eines anderen Doktorgrades als den eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) stellt der Zulassungsbescheid zudem klar, dass die Festlegung verbindlich ist.
§ 17 Promotionseignungsprüfung
(1) Für die in § 5 Abs. 3 genannte Promotionseignungsprüfung gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an die Fakultät zu richten und dort einzureichen. Er oder sie hat dem Antrag beizufügen:
1. einen Lebenslauf mit den Unterlagen über seinen oder ihren Werdegang, insbesondere das Abschlusszeugnis der Hochschule,
2. Erklärung eines Hochschullehrers / oder einer Hochschullehrerin aus der Fakultät zur Unterstützung des Promotionsthemas und der grundsätzlichen Bereitschaft zur Betreuung des Promotionsvorhabens bei erfolgreichem Bestehen der Promotionseignungsprüfung,
3. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an einer Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat,
4. ein amtliches Führungszeugnis, wenn er oder sie nicht im öffentlichen Dienst steht,
5. eine Erklärung darüber, ob ihm oder ihr ein akademischer Grad entzogen oder gegen ihn oder sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
(3) Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber oder die Bewerberin nicht das erforderliche Prädikat nach § 5 Abs. 1 nachweist,
2. der Bewerber oder die Bewerberin nicht die Unterlagen nach Abs. 2 vorlegt und die erforderli-chen Erklärungen abgegeben hat,
3. der Bewerber oder die Bewerberin sich der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat,
4. der Bewerber oder die Bewerberin eine Promotionseignungsprüfung an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits endgültig nicht bestanden hat.
(4) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen, den jeweils üblichen Fachstandards entsprechenden schriftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung.
(5) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach verfügt. In der schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit soll der Bewerber oder die Bewerberin insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist, in der Regel vier Monate, ein Problem aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Begutachtung ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Der Gutachter oder die Gutachterin sowie der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin werden vom Dekan oder der Dekanin aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Fakultät bestellt. Sie sollen Fachvertreter oder Fachvertreterinnen des vom Bewerber oder der Bewerberin angestrebten Faches sein. Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung der Arbeit aus, ist die wissenschaftliche Leistung angenommen bzw. abgelehnt. Lehnt einer der Gutachter oder Gutachterinnen die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens.
Die mündliche Prüfung soll in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der schriftlichen Arbeit abgelegt werden. Die Prüfung dauert 60 Minuten. Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem Dekan oder der Dekanin mit einer Frist von einer Woche geladen. Erscheint er oder sie aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung muss neben dem Prüfer oder der Prüferin ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein. Von dieser Person ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Der Prüfer stellt fest, ob die Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin den Anforderungen nach Satz 1 genügt.
(6) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, kann diese auf Antrag einmal wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Hat der Bewerber oder die Bewerberin auch die Wiederholung nicht bestanden oder die Wiederholung nicht fristgerecht beantragt, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 8 Abs. 7 gilt entsprechend.
(7) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung, die vom Dekan oder der Dekanin der Fakultät für Humanwissenschaften unterschrieben ist.
(8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Dekan oder die Dekanin der Fakultät für Humanwissenschaften die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.