§ 25 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule (binationale Promotion)
(1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) verleihen (binationale Promotion).
(2) Der*Die Bewerber*in um die binationale Promotion muss die Annahmevoraussetzungen beider Institutionen erfüllen.
§ 25 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule (binationale Promotion)
(1) Die Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Greifswald kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) verleihen (binationale Promotion).
(2) Der*Die Bewerber*in um die binationale Promotion muss die Annahmevoraussetzungen beider Institutionen erfüllen.
(3) Die binationale Promotion erfolgt in einem gemeinsamen Promotionsverfahren. Das Verfahren ist in einem Kooperationsvertrag zu regeln, den die Universität Greifswald mit der ausländischen Institution schließt. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät.
(4) Der Kooperationsvertrag regelt insbesondere,
- dass ein gemeinsamer Promotionsausschuss zu bilden ist,
- die Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen,
- die Sprache, in der sie zu erbringen sind,
- wo die Dissertation einzureichen und wie sie zu veröffentlichen ist.
Die Regelungen sollen sich an den Anforderungen dieser Promotionsordnung orientieren; Abweichungen sind zulässig, um entgegenstehenden Regeln und Traditionen der ausländischen Institution Rechnung tragen zu können.
(5) Der*Die Bewerber*in erhält eine*n Betreuer*in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät (§ 3) und eine*n Betreuer*in vergleichbarer Qualifikation der ausländischen Institution. Die Dissertation ist von beiden Betreuer*innen zu begutachten. Ein drittes Gutachten ist von einem Mitglied einer der beiden Institutionen zu erstellen. Der*die Dekan*in der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät kann verlangen, dass weitere Gutachter*innen bestellt werden.
(6) Der Vertrag kann mit Zustimmung des Senats Ausnahmen zu folgenden Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um Regelungen oder Traditionen der Partnerinstitution Rechnung tragen zu können:
- Zusammensetzung und Zuständigkeit des Promotionsausschusses,
- Erstellung der Gutachten,
- Einsichtnahme in die Gutachten,
- Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
- das Bewertungsverfahren einschließlich Bildung der Gesamtnote,
- Form und Sprache der Urkunde.
In begründeten Fällen können weitere Ausnahmen vorgesehen werden.
(7) Nach bestandener Prüfung und Erfüllung aller weiteren Anforderungen erhält der*die Bewerber*in eine gemeinsame Promotionsurkunde mit den Unterschriften und Siegeln beider Institutionen. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Verbietet das ausländische Recht eine gemeinsame Urkunde, so stellen beide Institutionen jeweils eine Urkunde aus. Aus beiden Urkunden muss hervorgehen, dass sie nur in Verbindung mit der jeweils anderen gültig sind.