Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion nach § 8 kann nur zugelassen werden, wer die erforderliche Vorbildung besitzt. Hierzu zählt insbesondere die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (Forschungsorientierung). Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer deutschen Hochschule
a) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. In der Regel liegt eine ü...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion nach § 8 kann nur zugelassen werden, wer die erforderliche Vorbildung besitzt. Hierzu zählt insbesondere die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit (Forschungsorientierung). Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer deutschen Hochschule
a) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. In der Regel liegt eine überdurchschnittliche Leistung vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat „gut bestanden“ bzw. für juristische Staatsexamen- Studiengänge mit dem Prädikat „vollbefriedigend“ oder eine äquivalente Leistung erbracht wurde;
b) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit mindestens befriedigenden Leistungen erworben hat und darüber hinaus entweder
1. wissenschaftliche Leistungen, insbesondere Veröffentlichungen, die während oder nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachweisen kann oder
2. im Falle eines juristischen Staatsexamen-Studiengangs die Schwerpunktbereichsprüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat oder
3. die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres nachweist. Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Auflagen gemäß Absatz 2.
Hierüber entscheidet nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers die zuständige SPK durch Beschluss;
c) in einem einschlägigen Studiengang einen Diplomabschluss einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss einer Hochschule erworben hat. Dabei müssen die Gesamtnote und die Note der Diplomarbeit bzw. Abschlussarbeit jeweils „sehr gut“ lauten. Ferner ist die Fähigkeit zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eine Eignungsfeststellungsprüfung nach Absatz 3 innerhalb Jahresfrist und eine Empfehlung von mindestens drei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe (§ 16 Abs. 2 NHG) des entsprechenden Faches der Fakultät 1 nachzuweisen;
d) in einem nicht einschlägigen Studiengang einen Diplom-, Master-, Magisterabschluss oder ein Staatsexamen mit Schwerpunkt in einem der Promotionsfächer der Fakultät 1 mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat und Zusatzleistungen nach Absatz 4 nachweist. In der Regel liegt eine überdurchschnittliche Leistung vor, wenn der erzielte Notendurchschnitt der Abschlussprüfung mindestens 2,5 beträgt oder diese mindestens mit dem Prädikat „gut bestanden“ für Diplom-, Master-, Magister- und Lehramt Staatsexamen-Studiengänge oder eine äquivalente Leistung erbracht wurde.
(2) Unter Berücksichtigung der im Studium erbrachten Leistungen erteilt die SPK der Bewerberin oder dem Bewerber die Auflage, bestimmte Studien- oder Prüfungsleistungen in dem einschlägigen Studiengang – eventuell auch mit vorgegebenem Mindestnotendurchschnitt – zu erbringen Wenn es zur Feststellung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist, kann die SPK im Rahmen der Auflagen auch eine wissenschaftliche Arbeit fordern, deren Bearbeitungsdauer drei bis sechs Monate beträgt. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige SPK. Die Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes so- wie die Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub sind zu beachten. Sofern die Jahresfrist aus sonstigen wichtigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet über einen Verlängerungsantrag die zuständige SPK.
(3) Die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit ist durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen 60 Leistungspunkte umfassenden Studiums der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen und in der Fakultät 1 vertretenen Fächer nachzuweisen. Die SPK bestimmt nach Anhörung der Bewerberin bzw. des Bewerbers die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen. Die Eignungsfeststellungsprüfung ist in Form einer zweistündigen mündlichen Abschlussprüfung nachzuweisen, deren Prüfungsgegenstand der Inhalt des zweisemestrigen Studiums ist. Die SPK bestellt drei Prüferinnen bzw. Prüfer für die Abschlussprüfung.
(4) Als Zusatzleistungen sind Kenntnisprüfungen in zwei der in der Fakultät 1 vertretenen Fachgebiete abzulegen. Die SPK bestimmt nach Anhörung der Bewerberinnen bzw. des Bewerbers die Fachgebiete und die prüfenden Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer. Der Stoffumfang je Prüfung soll in der Regel einer Vorlesung von 6 bis 9 Leistungspunkten entsprechen.
(5) Zuständig für eine Promotion und damit promotionsführend ist die SPK, zu der das Fachgebiet der Bewerberin oder des Bewerbers gehört, bestimmt durch das Thema der Dissertation und den angestrebten Doktorgrad. Die SPK Mathematik und die SPK Informatik sind zuständig für den Dr.-Ing. und den Dr. rer. nat. Die SPK Sozialwissenschaften ist zuständig für den Dr. rer. pol. (Staatswissenschaften), Dr. rer. soc. (Sozialwissenschaften) und Dr. phil. Die SPK Wirtschaftswissenschaften ist zuständig für den Dr. rer. pol. (Wirtschaftswissenschaften) und den Dr. jur. (Rechtswissenschaften).
(6) Darüber hinaus gelten für die in § 1 Abs. 1 genannten Grade folgende besondere Regelungen:
1. Den Grad eines Dr.-Ing. kann erwerben, wer einen Diplomgrad oder den Grad Master of Science bzw. Master of Engineering auf ingenieurwissenschaftlichem, mathematischem, informatischem, wirtschaftsinformatischem, wirtschaftsingenieurwissenschaftlichem oder äquivalentem Gebiet erlangt hat.
2. Den Grad eines Dr. rer. nat. kann erwerben, wer einen Diplomgrad oder den Grad Master of Science auf naturwissenschaftlichem, mathematischem, informatischem oder auf äquivalentem Gebiet erlangt hat. In Ausnahmefällen kann der akademische Grad Dr. rer. nat. auch verliehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber einen Diplom- oder Mastergrad in einem ingenieur- oder wirtschaftsingenieurwissenschaftlichen Studiengang erlangt hat.
3. Den Grad eines Dr. rer. pol. (Staatswissenschaften) kann erwerben, wer einen Magister- oder Masterstudiengang in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen oder äquivalenten Fach abgeschlossen hat.
4. Den Grad eines Dr. rer. pol (Wirtschaftswissenschaften) kann erwerben, wer alternativ
a) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiengang,
b) einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Master-Simultanstudiengang,
c) einen naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Diplom-
oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt,
d) ein juristisches Staatsexamen oder
e) einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang mit einem in Wirtschaftswissenschaften gewählten Schwerpunkt abgeschlossen hat.
5. Den Grad eines Dr. rer. soc. (Sozialwissenschaften) kann erwerben, wer einen Magister-, Diplom- oder Masterstudiengang in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen oder äquivalenten Fach abgeschlossen hat.
6. Den Grad eines Dr. jur. (Rechtswissenschaften) kann erwerben, wer ein juristisches Staatsexamen oder einen juristischen Diplom- oder Masterstudiengang oder ein äquivalentes Fach abgeschlossen hat.
7. Den Grad eines Dr. phil. kann erwerben, wer einen Magister- oder Masterstudiengang in einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen oder äquivalenten Fach abgeschlossen hat. Die Zulassungsentscheidung wird im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan bzw. mit der zuständigen Instanz der Fakultät 6 (Geistes- und Erziehungswissenschaften) getroffen.
Über Ausnahmen zu Nr. 1 - 7 entscheidet die zuständige SPK.
(7) Die zuständige SPK entscheidet, ob das gemäß Absatz 6 nachgewiesene Studium als fachliche Grundlage zur Promotion ausreicht. Bei einer Ablehnung kann die Bewerberin oder der Bewerber auf deren bzw. dessen Antrag zu einer Zusatzprüfung nach Absatz 4 zugelassen werden. Die zuständige SPK kann Ausnahmen zulassen.
(8) Als allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion im Sinne von Absatz 6 kann auch ein außerhalb Deutschlands erworbener Abschluss anerkannt werden, sofern eine Gleichwertigkeit zu den genannten Abschlüssen gegeben ist. Die zuständige SPK prüft, ob eine entsprechende Gleichwertigkeit vorliegt. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zugrunde zu legen. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel Nachholen einer fehlenden wissenschaftlichen Arbeit oder Ablegung von Prüfungen im Sinne von Absatz 2, 3 oder 4.
(9) Die Zulassung setzt des Weiteren voraus, dass eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bereit ist, die Arbeit zu betreuen, und eine Betreuungsvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1, S. 7 vorliegt.
(10) Es obliegt der Kandidatin oder dem Kandidaten sich rechtzeitig um das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu kümmern.