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Julius-Maximilians-Universität Würzburg

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Steckbrief

  • Hochschule Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Fakultät / Fachbereich Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)
  • Promotionsfach / fächer
    ... Environmental Humanities; Klasse Altertum, Geschichte und Religion; Klasse Bildung und Kultur; Klasse Digital Humanities; Klasse Mittelalter und Frühe Neuzeit; Klasse Philosophie, Sprachen, Künste
    Environmental Humanities; Klasse Altertum, Geschichte und Religion ...
  • Sachgebiet(e) Geschichte; Philosophie; Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 19 Zulassung zur Graduiertenschule
      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
      raussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium
      an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang ...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 19 Zulassung zur Graduiertenschule
      (1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
      raussetzungen erfüllt:
      a. Die Bewerberin oder der Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium
      an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an
      einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhoch-
      schulstudiengang absolviert haben.
      b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegte
      einschlägige Staatsexamens-, Diplom-, Magister- oder Lizenziatsprüfung oder einen ein-
      schlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang in ei-
      nem nach den Promotionsordnungen für die Philosophische Fakultät der Julius-Maximilians-
      Universität Würzburg (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichun-
      gen/2015-192) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder für die Humanwissenschaftliche Fa-
      kultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Fundstelle: http://www.uni-wuerz-
      burg.de/amtl_veroeffentlichungen/2014-67), oder nach der Ordnung für die Verleihung der
      akademischen Grade eines Doktors der Theologie und eines Lizenziaten der Theologie
      durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 1. April 2015 (Fundstelle:
      https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2015/2015-05) in ihrer jeweils gel-
      tenden Fassung anerkannten (Promotions-)Fach vorweisen.
      c. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule
      auch einen Hochschulabschluss aus einem nicht in der Graduiertenschule nach den Promo-
      tionsordnungen vertretenen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet
      des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulab-
      schluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des
      Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung aner-
      kennt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompeten-
      zen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe-
      sen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet die Gemeinsame Pro-
      motionskommission; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig ge-
      macht werden.
      d. Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichende Kenntnisse der für die jeweilige Pro-
      motion fachlich relevanten Sprachen besitzen. Bei ausländischen Bewerberinnen und
      22
      Bewerbern sind ausreichende Deutschkenntnisse in der Regel erforderlich. Über Ausnah-
      men entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule.
      (2) 1
      Die in Abs. 1 Buchst. b) und c) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als
      erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein vierjähriges Fachhochschulstu-
      dium in einem fachlich einschlägigen Studiengang absolviert oder einen fachlich einschlägigen
      Abschluss als Bachelor of Arts oder Baccalaureus erworben hat, die entsprechende Abschluss-
      prüfung mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" bestanden hat und zur Leistungserbringung
      nach § 6 Abs. 3 die Promotionseignungsprüfung gemäß § 20 besteht. 2
      Auf die Bewerbung hin
      werden diese Bewerberinnen und Bewerber von einem von der Gemeinsamen Promotionskom-
      mission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlausschuss zum Promotionseignungsfest-
      stellungsverfahren gemäß § 20 ausgewählt.
      (3) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß
      § 4 bestellt.
      § 20
      Zulassung zur Promotionseignungsprüfung
      und Verfahren
      (1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 19 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein
      Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts oder Baccalaureus, wenn er einen sinnvollen
      inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens aufweist.
      (2) 1
      Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Pro-
      motionseignungsprüfung schriftlich an die Direktorin oder den Direktor der Graduiertenschule
      zu richten und bei ihr oder ihm einzureichen. 2
      Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6
      Abs. 1 eingereicht, hat sie oder er dem Antrag beizufügen:
      1. eine Darstellung des Fachhochschulstudienganges oder des Studienganges mit dem er-
      langten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Arts oder Baccalaureus,
      2. die Angabe des Fachgebietes, in dem sie oder er zu promovieren gedenkt, im Falle des
      § 19 Abs. 2 mit einer Begründung zum sinnvollen inneren Zusammenhang ihres oder sei-
      nes Hochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorha-
      bens,
      3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entscheidung
      der Direktorin oder des Direktors der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
      4. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseig-
      nungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
      5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit
      (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich ange-
      fertigt und betreut werden kann,
      6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern sie oder er sich nicht im öffentlichen Dienst befindet
      oder nicht als Studierende oder Studierender an der Universität Würzburg eingeschrieben
      ist.
      (3) 1
      Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule teilt den Bewerberinnen und Be-
      werbern die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewer-
      ber zugleich zur Qualifizierungsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. 2
      Zur Frage,
      ob der Hochschulabschluss der Bewerberin oder des Bewerbers fachlich einschlägig ist, kann
      ein Beschluss der Gemeinsamen Promotionskommission herbeigeführt werden. 3
      Bei der Aus-
      wahl der Bewerberinnen und Bewerber werden Bewerbungen ausgeschlossen und eine Zulas-
      sung ist demgemäß zu versagen, wenn
      23
      1. das angegebene Fachgebiet des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduierten-
      schule vertretenen Fächern zählt oder der Hochschulabschluss nicht fachlich einschlägig
      ist,
      2. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das gemäß § 19 Abs. 2 erforderliche Prädikat
      nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Gemein-
      same Promotionskommission vom Erfordernis des Nachweises des gemäß § 19 Abs. 2 er-
      forderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied der Gemeinsa-
      men Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleistungen der Bewer-
      berin oder des Bewerbers befürwortet wird,
      3. kein Mitglied der Graduiertenschule erklärt hat, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5
      Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in seinem Arbeitsbereich angefertigt und
      betreut werden kann,
      4. die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung an der Graduierten-
      schule bereits endgültig nicht bestanden hat,
      5. die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungs-
      prüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
      6. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
      7. sich die Bewerberin oder der Bewerber der Führung eines Doktorgrades als unwürdig er-
      wiesen hat.
      (4) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so sorgt die Direktorin oder der Direktor
      der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
      (5) 1
      Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
      2. einer mündlichen Prüfung.
      2
      Die Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
      (6) 1
      In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen,
      dass sie oder er über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem
      gewählten Fachgebiet verfügt. 2
      In der wissenschaftlichen Arbeit soll sie oder er insbesondere
      zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus
      dem Fachgebiet, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissen-
      schaftlichen Methoden zu bearbeiten.
      (7) 1
      Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein,
      dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. 2
      Im Einzelfall kann auf begründe-
      ten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3
      Die Direktorin
      oder der Direktor der Graduiertenschule weist der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der
      einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungs-
      zeit fest. 4
      Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern zu beurtei-
      len, die die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der Gradu-
      iertenschule tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt. 5
      Sprechen sich beide
      Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ableh-
      nung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt.
      6
      Lehnt eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft
      die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholen ei-
      nes weiteren Gutachtens. 7
      Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn die Bewerberin
      oder der Bewerber sie nicht fristgerecht einreicht. 8
      Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt
      oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
      (8) 1
      Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich die Bewerberin oder der Bewerber
      der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen.
      24
      2
      Sie erstreckt sich auf das Promotionsfach und weitere diesem Fach nahestehende Studienin-
      halte.
      3
      Auf Antrag kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule ein Fach aus anderen
      Bereichen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass dieses Fach für ihr
      oder sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder ihre oder seine spätere berufliche Tätigkeit von
      erheblicher Bedeutung ist, und wenn sie oder er eine Erklärung der oder des als Prüferin oder
      Prüfer vorgesehenen Fachvertreterin oder Fachvertreters vorlegt, dass diese oder dieser die
      Prüfung vornehmen wird.
      4
      Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor der Graduierten-
      schule aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Graduiertenschule
      bestellt. 5
      Wurde dem Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abs. 8 Satz 3 stattge-
      geben, so kann als Prüferin oder Prüfer für das zweite Nebenfach auch eine hauptberufliche
      Hochschullehrerin oder ein hauptberuflicher Hochschullehrer aus den entsprechenden Berei-
      chen bestellt werden. 6
      Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Fachvertreterin oder
      Fachvertreter des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Fachgebietes des Pro-
      motionsvorhabens sein.
      (9) 1
      Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Direktorin oder
      dem Direktor der Graduiertenschule mit einer Frist von in der Regel einer Woche geladen. 2
      Er-
      scheint die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht
      zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 3
      Grund-
      sätzlich ist die mündliche Prüfung eine Einzelprüfung. 4
      Sie muss innerhalb von zwei Wochen
      abgelegt werden. 5
      Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. 6
      Bei jeder Prüfung muss ne-
      ben der Prüferin oder dem Prüfer eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 7
      Von dieser
      oder diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 8
      Die oder der jeweilige
      Prüferin oder Prüfer stellt fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem
      geprüften Fach den Anforderungen nach Abs. 6 Satz l genügt. 9
      Genügen die Leistungen den
      Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht be-
      standen.
      (10) 1
      Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er sie
      einmal wiederholen. 2
      Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb
      eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung einge-
      reicht werden, sofern nicht der Bewerberin oder dem Bewerber wegen besonderer von ihr oder
      ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 3
      Eine in der Promotionseignungs-
      prüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren aner-
      kannt.
      (11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber
      eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der Direktorin oder dem Di-
      rektor der Graduiertenschule unterschrieben wird.
      (12) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die Direktorin oder der Direktor der Graduierten-
      schule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 22 Dissertation
      (1) 1
      Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule
      vertretenen Fach, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre oder seine Fähigkeit
      nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu
      können. 2
      Sie soll ...
      Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
      2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)

      § 22 Dissertation
      (1) 1
      Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung in einem in der Graduiertenschule
      vertretenen Fach, durch welche die oder der Promotionsstudierende ihre oder seine Fähigkeit
      nachweist, wissenschaftliche Probleme selbständig und methodisch einwandfrei bearbeiten zu
      können. 2
      Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen und darf nicht in gleicher
      oder ähnlicher Form bereits in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegen haben.
      (2) 1
      Eine Dissertation kann auch aus mehreren, bereits publizierten oder im Druck befindlichen
      Arbeiten in Hauptautorenschaft in anerkannten internationalen wissenschaftlichen Zeitschriften
      oder Proceedings einer anerkannten internationalen wissenschaftlichen Konferenz mit Peer-
      Review-Verfahren bestehen. 2
      In diesem Fall müssen die einzelnen Arbeiten in einem themati-
      schen Zusammenhang zueinander stehen und als Einheit konzipiert sein. 3
      In einem substanzi-
      ellen eigenständigen Teil der Dissertation muss die Einheit der eingereichten Arbeiten zum Aus-
      druck gebracht werden. 4
      In diesem Teil ist auch die eigene Forschungsleistung darzulegen. 5
      Bei
      einer kumulativen Dissertation sollen mindestens drei der für die Dissertation herangezogenen
      Publikationen von der oder dem Promovierenden als Hauptautorin oder Hauptautor verfasst
      worden sein; d.h. dass zentrale Anteile von ihr oder ihm verfasst sein müssen. 6
      Bei Koautoren-
      schaft/-en ist darzulegen, welchen Eigenanteil die oder der Promovierende zu der jeweiligen
      Publikation geleistet hat und von allen Koautorinnen oder Koautoren durch Unterschrift einver-
      nehmlich zu bestätigen. 7
      Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter darf nicht Koautorin
      oder Koautor bei denjenigen Publikationen sein, die für die Dissertation herangezogen werden.
      (3) 1
      Die Dissertation soll als maschinengeschriebenes Manuskript in einer zur Vervielfältigung
      geeigneten Qualität im Format DIN A 4 in der Regel in deutscher, mit Zustimmung des Promo-
      tionskomitees auch in englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden. 2
      Sie muss fest
      gebunden und mit Seitenzahlen, mit einem Muster-Titelblatt, mit einem Inhaltsverzeichnis, mit
      einem Literaturverzeichnis und mit einem Lebenslauf der oder des Promotionsstudierenden
      versehen sein. 3
      Außerdem muss sie einen Titel und eine Zusammenfassung in deutscher und
      englischer Sprache enthalten. 4
      Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. 5
      Wörtliche oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen
      sind kenntlich zu machen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ei...
      § 1 Allgemeine Grundlagen
      ...
      (4) 1Durch die ordentliche Promotion wird die Fähigkeit zu vertiefter, eigenständiger, wissenschaftlicher Arbeit auf dem gewählten Wissenschaftsgebiet nachgewiesen. 2Der gleiche Doktorgrad kann einer Person durch ordentliche Promotion nur einmal verliehen werden. 3Auch bei bi-nationalen Promotionsverfahren, die durch entsprechende Kooperationsverträge mit Universitäten anderer Länder zustande kommen, kann gemeinsam mit der ausländischen Universität nur ein Doktorgrad verliehen werden.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Ordnung für Promotionsverfahren an den Graduiertenschulen der Julius-Maximilian-Universität Würzburg
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Würzburg ist dem Motto "Wissenschaft für die Gesellschaft" verpflichtet. Unseren Studierenden bieten wir exzellente Forschung und Lehre; sie lernen hier aktuelles Wissen und kritisches Denken.”
    Prof. Dr. Paul Pauli
    Präsident der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
    Allgemeines

    Forschung und Lehre an der JMU beruhen auf sechs Schwerpunkten: Moleküle, Zellen und Organismen / Molekulare Chemie, Neue Materialien und Quanteneffekte / Digitalität, Datenwissenschaften und Algorithmen / Globale Herausforderungen / Kulturelle Sphären / Institutionen, Normen und Verhalten. In all diesen Bereichen legt die JMU großen Wert auf Kooperationen mit der Wirtschaft und auf den Transfer von Wissen in die Gesellschaft – ganz im Sinne ihres Leitspruchs „Science for Society“.

    Icon: uebersicht
    Kooperationen mit der Wirtschaft und Transfer von Wissen in die Gesellschaft
    Icon: uebersicht
    moderne Lehre mit neuen Formaten wie "Invertred Classrooms"
    Studium und Lehre

    Neben Klassikern wie Jura, Medizin, Philosophie und Theologie gibt es an der JMU viele innovative Studiengänge, etwa Informatik und Nachhaltigkeit oder KI und Data Science. Dazu kommen Lehramtsstudiengänge für fast alle Schularten. Ihre Lehre entwickelt die JMU mit neuen Formaten laufend weiter. Damit das Studium glatt anlaufen kann, bietet die JMU in den Naturwissenschaften Vorkurse in Informatik, Mathematik und Physik, Biologie und Chemie an. Auch in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften wird niemand allein gelassen: Hier werden die Lehrveranstaltungen oft von Tutorien begleitet, in denen ältere Studierende mit den Erstis in Kleingruppen arbeiten.

    Icon: studium
    bietet vielfältige und innovative Studiengänge
    Icon: studium
    in der Studieneingangsphase werden Uni-Neulinge intensiv unterstützt
    Forschung

    Ihre Forschungserfolge verdankt die JMU ihren hochkarätigen und weltweit vernetzten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie ihren fächerübergreifenden Forschungszentren in den Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, den Naturwissenschaften und der Medizin. Im bundesweiten Wettbewerb „Exzellenzstrategie“ 2018 hat die JMU mit der TU Dresden einen Exzellenzcluster in Physik eingeworben. Internationale Rankings bestätigen die Spitzenstellung der Uni Würzburg immer wieder aufs Neue. Regelmäßig gehen renommierte Auszeichnungen an die JMU – etwa Leibniz-Preise der DFG oder Grants des Europäischen Forschungsrates. In den vier Graduiertenschulen der Universität promovieren junge Leute aus über 60 Nationen.

    Icon: forschung
    strebt nach neuen Erkenntnissen in zukunftsrelevanten Forschungsbereichen
    Icon: forschung
    das breitgefächerte Forschungsspektrum bietet WissenschaftlerInnen viele Möglichkeiten zu fruchtbarer Zusammenarbeit
    Foto: Studierende vor dem Gebäude der Alten Universität in der Neubaustrasse
    Foto: Studierende unterhalten sich im zentralen Hörsaalgebäude
    Foto: Studierende bei der Konstruktion des Mini-Satelliten UWE-2 im Reinraum

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