Auszug aus der Promotionsordnung
Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)
§ 19 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
raussetzungen erfüllt:
a. Die Bewerberin oder der Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium
an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang ...
Dritter Abschnitt. Besondere Verfahrensvorschriften
2. Kapitel: Graduiertenschule für Geisteswissenschaften (Graduate School for the Humanities)
§ 19 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Vo-
raussetzungen erfüllt:
a. Die Bewerberin oder der Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium
an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an
einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhoch-
schulstudiengang absolviert haben.
b. Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegte
einschlägige Staatsexamens-, Diplom-, Magister- oder Lizenziatsprüfung oder einen ein-
schlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang in ei-
nem nach den Promotionsordnungen für die Philosophische Fakultät der Julius-Maximilians-
Universität Würzburg (Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichun-
gen/2015-192) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder für die Humanwissenschaftliche Fa-
kultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Fundstelle: http://www.uni-wuerz-
burg.de/amtl_veroeffentlichungen/2014-67), oder nach der Ordnung für die Verleihung der
akademischen Grade eines Doktors der Theologie und eines Lizenziaten der Theologie
durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 1. April 2015 (Fundstelle:
https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2015/2015-05) in ihrer jeweils gel-
tenden Fassung anerkannten (Promotions-)Fach vorweisen.
c. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule
auch einen Hochschulabschluss aus einem nicht in der Graduiertenschule nach den Promo-
tionsordnungen vertretenen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet
des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulab-
schluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung aner-
kennt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompeten-
zen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe-
sen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet die Gemeinsame Pro-
motionskommission; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig ge-
macht werden.
d. Bewerberinnen und Bewerber müssen ausreichende Kenntnisse der für die jeweilige Pro-
motion fachlich relevanten Sprachen besitzen. Bei ausländischen Bewerberinnen und
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Bewerbern sind ausreichende Deutschkenntnisse in der Regel erforderlich. Über Ausnah-
men entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule.
(2) 1
Die in Abs. 1 Buchst. b) und c) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als
erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein vierjähriges Fachhochschulstu-
dium in einem fachlich einschlägigen Studiengang absolviert oder einen fachlich einschlägigen
Abschluss als Bachelor of Arts oder Baccalaureus erworben hat, die entsprechende Abschluss-
prüfung mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" bestanden hat und zur Leistungserbringung
nach § 6 Abs. 3 die Promotionseignungsprüfung gemäß § 20 besteht. 2
Auf die Bewerbung hin
werden diese Bewerberinnen und Bewerber von einem von der Gemeinsamen Promotionskom-
mission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlausschuss zum Promotionseignungsfest-
stellungsverfahren gemäß § 20 ausgewählt.
(3) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß
§ 4 bestellt.
§ 20
Zulassung zur Promotionseignungsprüfung
und Verfahren
(1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 19 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein
Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts oder Baccalaureus, wenn er einen sinnvollen
inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens aufweist.
(2) 1
Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihren oder seinen Antrag auf Zulassung zur Pro-
motionseignungsprüfung schriftlich an die Direktorin oder den Direktor der Graduiertenschule
zu richten und bei ihr oder ihm einzureichen. 2
Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6
Abs. 1 eingereicht, hat sie oder er dem Antrag beizufügen:
1. eine Darstellung des Fachhochschulstudienganges oder des Studienganges mit dem er-
langten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Arts oder Baccalaureus,
2. die Angabe des Fachgebietes, in dem sie oder er zu promovieren gedenkt, im Falle des
§ 19 Abs. 2 mit einer Begründung zum sinnvollen inneren Zusammenhang ihres oder sei-
nes Hochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorha-
bens,
3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entscheidung
der Direktorin oder des Direktors der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
4. eine Erklärung, ob sie oder er sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseig-
nungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit
(Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich ange-
fertigt und betreut werden kann,
6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern sie oder er sich nicht im öffentlichen Dienst befindet
oder nicht als Studierende oder Studierender an der Universität Würzburg eingeschrieben
ist.
(3) 1
Die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule teilt den Bewerberinnen und Be-
werbern die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewer-
ber zugleich zur Qualifizierungsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. 2
Zur Frage,
ob der Hochschulabschluss der Bewerberin oder des Bewerbers fachlich einschlägig ist, kann
ein Beschluss der Gemeinsamen Promotionskommission herbeigeführt werden. 3
Bei der Aus-
wahl der Bewerberinnen und Bewerber werden Bewerbungen ausgeschlossen und eine Zulas-
sung ist demgemäß zu versagen, wenn
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1. das angegebene Fachgebiet des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduierten-
schule vertretenen Fächern zählt oder der Hochschulabschluss nicht fachlich einschlägig
ist,
2. die Bewerberin oder der Bewerber nicht das gemäß § 19 Abs. 2 erforderliche Prädikat
nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Gemein-
same Promotionskommission vom Erfordernis des Nachweises des gemäß § 19 Abs. 2 er-
forderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied der Gemeinsa-
men Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleistungen der Bewer-
berin oder des Bewerbers befürwortet wird,
3. kein Mitglied der Graduiertenschule erklärt hat, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5
Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in seinem Arbeitsbereich angefertigt und
betreut werden kann,
4. die Bewerberin oder der Bewerber eine Promotionseignungsprüfung an der Graduierten-
schule bereits endgültig nicht bestanden hat,
5. die Bewerberin oder der Bewerber an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungs-
prüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
7. sich die Bewerberin oder der Bewerber der Führung eines Doktorgrades als unwürdig er-
wiesen hat.
(4) Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so sorgt die Direktorin oder der Direktor
der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(5) 1
Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung.
2
Die Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
(6) 1
In der Promotionseignungsprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen,
dass sie oder er über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem
gewählten Fachgebiet verfügt. 2
In der wissenschaftlichen Arbeit soll sie oder er insbesondere
zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus
dem Fachgebiet, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissen-
schaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(7) 1
Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein,
dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. 2
Im Einzelfall kann auf begründe-
ten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3
Die Direktorin
oder der Direktor der Graduiertenschule weist der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der
einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungs-
zeit fest. 4
Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachterinnen oder Gutachtern zu beurtei-
len, die die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der Gradu-
iertenschule tätigen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt. 5
Sprechen sich beide
Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ableh-
nung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt.
6
Lehnt eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft
die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholen ei-
nes weiteren Gutachtens. 7
Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn die Bewerberin
oder der Bewerber sie nicht fristgerecht einreicht. 8
Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt
oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(8) 1
Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich die Bewerberin oder der Bewerber
der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen.
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2
Sie erstreckt sich auf das Promotionsfach und weitere diesem Fach nahestehende Studienin-
halte.
3
Auf Antrag kann die Direktorin oder der Direktor der Graduiertenschule ein Fach aus anderen
Bereichen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber darlegt, dass dieses Fach für ihr
oder sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder ihre oder seine spätere berufliche Tätigkeit von
erheblicher Bedeutung ist, und wenn sie oder er eine Erklärung der oder des als Prüferin oder
Prüfer vorgesehenen Fachvertreterin oder Fachvertreters vorlegt, dass diese oder dieser die
Prüfung vornehmen wird.
4
Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor der Graduierten-
schule aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Graduiertenschule
bestellt. 5
Wurde dem Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers nach Abs. 8 Satz 3 stattge-
geben, so kann als Prüferin oder Prüfer für das zweite Nebenfach auch eine hauptberufliche
Hochschullehrerin oder ein hauptberuflicher Hochschullehrer aus den entsprechenden Berei-
chen bestellt werden. 6
Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Fachvertreterin oder
Fachvertreter des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Fachgebietes des Pro-
motionsvorhabens sein.
(9) 1
Zur mündlichen Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Direktorin oder
dem Direktor der Graduiertenschule mit einer Frist von in der Regel einer Woche geladen. 2
Er-
scheint die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht
zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 3
Grund-
sätzlich ist die mündliche Prüfung eine Einzelprüfung. 4
Sie muss innerhalb von zwei Wochen
abgelegt werden. 5
Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. 6
Bei jeder Prüfung muss ne-
ben der Prüferin oder dem Prüfer eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sein. 7
Von dieser
oder diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 8
Die oder der jeweilige
Prüferin oder Prüfer stellt fest, ob die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem
geprüften Fach den Anforderungen nach Abs. 6 Satz l genügt. 9
Genügen die Leistungen den
Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht be-
standen.
(10) 1
Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er sie
einmal wiederholen. 2
Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb
eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung einge-
reicht werden, sofern nicht der Bewerberin oder dem Bewerber wegen besonderer von ihr oder
ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 3
Eine in der Promotionseignungs-
prüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren aner-
kannt.
(11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber
eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von der Direktorin oder dem Di-
rektor der Graduiertenschule unterschrieben wird.
(12) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft die Direktorin oder der Direktor der Graduierten-
schule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.