Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Die Dissertation ist in deutscher oder einer anderen, durch das Dekanat zu genehmigenden, Sprache abzufassen. Die Dissertation kann vor-gelegt werden:
a) als monographische Dissertation:
Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Feststellung darüber trifft das Dekanat im Benehmen mit dem Promotionskomitee. Die bereits erfolgte Veröffentlichung muss zudem in der D...
§ 10 Dissertation
(1) Die Dissertation ist in deutscher oder einer anderen, durch das Dekanat zu genehmigenden, Sprache abzufassen. Die Dissertation kann vor-gelegt werden:
a) als monographische Dissertation:
Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht als Dissertation angenommen werden. Die Feststellung darüber trifft das Dekanat im Benehmen mit dem Promotionskomitee. Die bereits erfolgte Veröffentlichung muss zudem in der Dissertationsschrift und bei der Einreichung zur Prüfung offengelegt werden.
Wird die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit erstellt, so müssen die individuellen Leistungen klar erkennbar und bewertbar und einer Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen und die Bedeutung des eigenen Beitrages für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.
b) als publikationsbasierte Promotion:
Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus einem Manteltext, der die Forschungsarbeiten in einen thematischen und methodischen Zusammenhang einordnet.
Die publikationsbasierte Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen
1. Es müssen mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten vorgelegt werden. Die Anzahl, die das Promotionskomitee im Einvernehmen mit dem Dekanat bestimmt, wird bei der Annahme als Doktorand*in gemäß § 7 in der Promotionsvereinbarung festgehalten.
2. Veröffentlichungen, die sich aus Abschlussarbeiten (Bachelor, Master, Examen) ergeben haben, sind nicht zulässig.
3. Die Publikation des ältesten Beitrags sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
4. Die eingereichten Publikationen sind um einen Manteltext im Umfang von in der Regel mindestens 12.000 Worten zu ergänzen. In diesem Text sind die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Be-züge der einzelnen Beiträge zur über-geordneten Fragestellung darzustellen.
(2) Die Gutachter*innen prüfen die Dissertation unabhängig voneinander, erstellen innerhalb von drei Monaten schriftliche Gutachten mit einer Bewertung gem. Abs. 4 und beantragen Annahme, Änderung oder Ablehnung der Dissertation.
(3) In den Fällen des Abs. 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 4 Satz 3 kann ein*e Drittgutachter*in bzw. ein*e weitere*r Gutachter*in auf Vorschlag des Dekanats bestellt werden. Diese*r ist so zu wählen, dass sie bzw.er mit dem Themenfeld der Dissertation vertraut ist. Diese*r Gutachter*in legt innerhalb von drei Monaten ein schriftliches Gut-achten vor und bewertet die Dissertation mit einer Note gemäß Abs. 4.
(4) Die Dissertation wird mit folgenden Noten bewertet:
1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0
Nicht bestanden: 5,0
(5) Sobald die Gutachten vorliegen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat vier Wochen zur Einsicht für alle Hochschullehrer*innen der Pädagogischen Hochschule Freiburg ausgelegt. Jede zur Einsicht berechtigte Person kann innerhalb der Auslagefrist eine Stellungnahme vorlegen. Das Dekanat kann aufgrund einer solchen Stellungnahme eine*n weitere*n Gutachter*in bestellen.
(6) Wird von beiden Gutachter*innen die Dissertation als „nicht bestanden“ (5,0) bewertet, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Wird von einer Gutachterin oder einem Gutachter die Dissertation als „nicht bestanden“ (5,0) bewertet oder weichen die Beurteilungen von zwei Gutachter*innen um mehr als 1,5 Notenwerte voneinander ab, bestellt die Dekanin bzw. der Dekan auf Beschluss des Dekanats eine*n weitere*n Gutachter*in.
(7) Die Gutachterin bzw. der Gutachter legt innerhalb von weiteren drei Monaten ein schriftliches Gutachten vor und bewertet die Dissertation mit einer Note gemäß Absatz 4. Die bisherigen Gutachter*innen sind hiervon zu unterrichten.
(8) Über die Einholung eines Drittgutachtens werden die bisherigen Gutachter*innen und die Doktorandin bzw. der Doktorand unterrichtet.
(9) Sofern kein*e weitere*r Gutachter*in bestellt wird, entscheidet das Dekanat nach Ablauf der
Auslagefrist unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder bestimmt, welche Änderungen der Bewerberin oder dem Bewerber auferlegt werden. Wenn Änderungen auferlegt werden, kann das Dekanat eine neue Auslagefrist festlegen.
Bei der Annahme der Dissertation stellt die Dekanin bzw. der Dekan die Note der Dissertation fest. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Vorschläge der Gutachter*innen. Das arithmetische Mittel wird nach der ersten Kommastelle hinter dem Komma abbrechend berechnet:
Wenn ein*e dritte*r Gutachter*in bestellt wurde, kann das Dekanat bis zu einem arithmetischen Mittel der drei Noten von 4,3 nach Anhörung der Gutachter*innen einstimmig die Annahme der Dissertation beschließen; dann wird die Note 4,0 vergeben.
Bei einem Durchschnitt über 4,0 ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Über die Ablehnung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat einen schriftlichen Bescheid der Dekanin bzw. des Dekans, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Wird die Dissertation angenommen wird der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.