(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Dies ist möglich als monographische oder publikationsorientierte Dissertation.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
§ 9 Dissertation
(1) In der Dissertation muss die Fähigkeit zur vertieften eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit nachgewiesen werden. Sie muss eigene Forschungsergebnisse in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Dies ist möglich als monographische oder publikationsorientierte Dissertation.
(2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(3) Die Dissertation kann vorgelegt werden:
a) als monographische Dissertation:
Eine bereits vollständig oder in wesentlichen Teilen veröffentlichte Monographie kann nicht mehr als Dissertation angenommen werden. Die Übernahme von Textpassagen aus Abschlussarbeiten ist nicht zulässig, wohingegen die Weiterführung von darin bearbeiteten Themen grundsätzlich möglich ist. Die Veröffentlichung von Teilen der Dissertation (Monographie) vor Abschluss des Promotionsverfahrens ist möglich. Dies muss vorab mit der Betreuerin/dem Betreuer abgestimmt werden. In der Monographie muss im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis offengelegt werden, um welche Teile es sich dabei handelt und wo diese bereits veröffentlicht wurden. Wird die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschung erstellt, so müssen die individuellen Leistungen klar erkennbar und bewertbar sowie qualitativ einer Einzeldissertation gleichwertig sein. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und deren Anteil an dem Gesamtprojekt im Einvernehmen mit diesen angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrages für diese Gemeinschaftsarbeit darstellen.
b) als publikationsorientierte Dissertation
Die publikationsorientierte Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus einem Manteltext, der die Forschungsarbeiten in einen thematischen und methodischen Zusammenhang einordnet. Es müssen die Endfassungen der verwendeten Publikationen enthalten sein. Aus eigenen Abschlussarbeiten hervorgehende Veröffentlichungen sind nicht zulässig, wohingegen die Weiterführung von darin bearbeiteten Themen grundsätzlich möglich ist. Näheres regelt die Richtlinie zur Durchführung von Dissertationen in publikationsorientierter Form.
(4) Der Promotionsausschuss bestellt für die Beurteilung der Dissertation mindestens zwei Gutachterinnen/ Gutachter, von denen mindestens eine/einer aus den Reihen der Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrer und Privatdozentinnen/Privatdozenten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd kommen muss. Dabei können auch besonders qualifizierte Postdoktorandinnen oder Postdoktoranden bestellt werden, sofern diesen bereits die Prüfungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 übertragen worden ist. Alle Gutachterinnen/Gutachter müssen promoviert sein. Im Fall einer Dissertation gem. § 9 Abs. 3b der Promotionsordnung (d.h. im Fall einer publikationsorientierten Dissertation) muss gelten, dass mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter, bei keiner der in der Dissertation enthaltenen Abhandlungen Ko-Autorin/Ko-Autor ist.
(5) Die schriftlichen Gutachten mit einer Bewertung gemäß Absatz 7 werden in der Regel innerhalb von zwei Monaten unabhängig voneinander erstellt und empfehlen dem Promotionsausschuss die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe unter Festsetzung einer Umarbeitungsfrist (Wiedervorlage).
(6) Wird von einer Gutachterin/einem Gutachter die Ablehnung empfohlen oder weichen die Bewertungen um mehr als zwei Bewertungsstufen voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss eine Drittgutachterin/einen Drittgutachter. Ein Drittgutachten ist ebenfalls einzuholen, wenn für die Dissertation die Note „ausgezeichnet“ (summa cum laude) von den zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern vorgeschlagen wird. Das Drittgutachten ist in der Regel innerhalb von zwei Monaten schriftlich vorzulegen und bewertet die Dissertation mit einer Note gemäß Absatz 7. Über die Einholung eines Drittgutachtens werden die bisherigen Gutachterinnen/Gutachter und die Doktorandin bzw. der Doktorand unterrichtet.
(7) Wird die Annahme der Dissertation empfohlen, so ist von den Gutachterinnen/Gutachtern eine der folgenden Bewertungsstufen vorzuschlagen: ausgezeichnet (summa cum laude): = 0
sehr gut (magna cum laude): = 1
gut (cum laude): = 2
genügend (rite) = 3
nicht bestanden (non rite) = 4
(8) Sobald die Gutachten vorliegen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat vier Wochen zur Einsicht für alle Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd ausgelegt. Die Auslagefrist ist bekannt zu machen. Jede zur Einsicht berechtigte Person kann innerhalb der Auslagefrist dem Promotionsausschuss eine Stellungnahme vorlegen. Der Promotionsausschuss kann aufgrund einer solchen Stellungnahme weitere Maßnahmen einleiten.
(9) Nach Ablauf der Auslagefrist und dem Vorliegen aller Gutachten entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder bestimmt, welche Änderungen der Bewerberin oder dem Bewerber auferlegt werden.
a. Ablehnung der Dissertation: Wird von den Gutachterinnen/Gutachtern mehrheitlich die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen und liegt dem Promotionsausschuss keine Stellungnahme vor, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Der Promotionsausschuss stellt schriftlich die Ablehnung der Dissertation fest. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt zusammen mit den Gutachten und den eingegangenen Stellungnahmen bei der Fakultät.
b. Änderungsauflagen/Überarbeitung der Dissertation: Der Promotionsausschuss kann die
Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und/oder der berücksichtigten Stellungnahmen zu einer Überarbeitung zurückgeben. Die Bearbeitungsfrist soll ein Jahr, auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen 18 Monate nicht überschreiten. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Dissertation als abgelehnt und es ergeht ein entsprechender Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Wird die Dissertation wieder vorgelegt, ist sie in der nunmehr vorliegenden Fassung Gegenstand einer neuen Begutachtung nach § 9 Abs. 5.
c. Annahme der Dissertation: Der Promotionsausschuss entscheidet über Annahme und Bewertung der Dissertation. Wird in den Gutachten übereinstimmend oder mehrheitlich die Annahme der Dissertation empfohlen, wird aus den Bewertungsvorschlägen das arithmetische Mittel gebildet und auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gerundet. Die Annahme und die Bewertung der Dissertation werden der Doktorandin/dem Doktoranden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Promotionsausschuss setzt den Termin für die Disputation fest.
Anlage 1
Richtlinie zur Durchführung von Dissertationen in publikationsorientierter Form an der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd
Präambel
Gemäß § 9 (Abs. 3b) der Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch
Gmünd vom 29. Februar 2024 kann eine Dissertation publikationsorientiert angefertigt
werden, wenn die Betreuerin oder der Betreuer der Anfertigung einer publikationsorientierten Dissertation vor Einreichung der Dissertation in dieser Form schriftlich zugestimmt hat. Die publikationsorientierte Promotion muss in Übereinstimmung mit der Promotionsordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd durchgeführt werden. Die beiden Fakultäten der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd legen hierfür die folgenden Mindestkriterien fest:
§ 1 Publikationskriterien
(1) Für eine publikationsorientierte Dissertation sind mindestens drei wissenschaftliche Publikationen erforderlich.
(2) Mindestens zwei der wissenschaftlichen Publikationen müssen veröffentlicht und/oder zur Veröffentlichung angenommen sein; die dritte Publikation muss eingereicht sein.
(3) In allen drei Publikationen müssen die Doktorandin/der Doktorand nachweislich einen wesentlichen Beitrag in der Publikation geleistet haben.
(4) Bei Beiträgen in Ko-Autorenschaft ist eindeutig nachvollziehbar darzulegen, dass der überwiegende Teil des Beitrags von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden erarbeitet wurde. Diese Urheberschaft ist von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden sowie den Ko- Autorinnen/Ko-Autoren schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung zu den einzelnen Publikationen ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
(5) Als Mindestanforderung an das Publikationsorgan für alle wissenschaftlichen Publikationen gilt ein Peer-Review-Verfahren, wobei davon zwei Publikationen einem single- oder double-blind-Verfahren unterliegen müssen. Der Nachweis zu den Peer-Review-Verfahren ist schriftlich darzulegen.
(6) Die bei der publikationsorientierten Dissertation verwendeten Publikationen dürfen in der Regel nicht länger als sechs Jahre veröffentlicht sein.
(7) Die Publikationen müssen durch einen Manteltext zu einer schlüssigen Gesamtkonzeption zusammengeführt werden, in der die Arbeiten zusammenhängend im Kontext des aktuellen Forschungsstandes eingeordnet werden. Notwendig ist auch die Diskussion aller Ergebnisse. Der Manteltext umfasst ca. 70.000 bis 100.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) und ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Ihm ist eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache voranzustellen, deren Umfang jeweils bei ca. 2.500 Zeichen (inkl. Leerzeichen) liegt. Verzeichnisse (zu Inhalt, Abkürzungen, Symbole, Literaturangaben etc.) sind nach wissenschaftlichen Standards wie auch bei einer nicht-publikationsorientierten Dissertation einzufügen.
§ 2 Verfahren
(1) Es gelten die Regelungen der Promotionsordnung.
(2) Zu jeder verwendeten Veröffentlichung wird in der Promotionsakte ein Blatt hinterlegt mit
a) dem Titel der Publikation, dem Publikationsorgan und der genauen bibliographischen
Angaben,
b) ggf. dem nachweislich wesentlichen Beitrag der Doktorandin/des Doktoranden in der Publikation, dessen Inhalt in Stichworten umrissen wird (ca. 1.000 Zeichen inkl. Leerzeichen),
c) ggf. Stellungnahme der Ko-Autorinnen/Ko-Autoren mit dem jeweiligen eigenen inhaltlichen Beitrag in Stichworten (ca. 1.000 Zeichen inkl. Leerzeichen) sowie
d) ggf. der schriftlichen Bestätigung aller beteiligen Autorinnen bzw. Autoren über die Urheberschaft der inhaltlichen Beiträge der Publikation.
-
in Englisch möglich
Ja
-
gemeinschaftliche Dissertation
Ohne Ang.
-
in anderer Fremdsprache möglich
Ohne Ang.
-
kumulative Dissertation
Ja