Auszug aus der Promotionsordnung
§ 19 Promotion in Kooperation mit einem ausländischen Fachbereich
(1) Ein Promotionsverfahren kann auch so ausgestaltet werden, dass die Betreuung und die Prüfung der Bewerberin oder des Bewerbers in Kooperation zwischen dem Fachbereich und einem ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich erfolgt. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Promotionsverfahrens erwirbt der Doktorand das Recht, in Deutschland den Grad eines Doctor rerum politicarum und in dem Staat, dem...
§ 19 Promotion in Kooperation mit einem ausländischen Fachbereich
(1) Ein Promotionsverfahren kann auch so ausgestaltet werden, dass die Betreuung und die Prüfung der Bewerberin oder des Bewerbers in Kooperation zwischen dem Fachbereich und einem ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereich erfolgt. Mit dem erfolgreichen Abschluss eines solchen Promotionsverfahrens erwirbt der Doktorand das Recht, in Deutschland den Grad eines Doctor rerum politicarum und in dem Staat, dem der kooperierende Fachbereich angehört, den dort entsprechenden Doktorgrad zu führen. In Drittstaaten kann einer von beiden Doktorgraden geführt werden. Ein Anspruch auf einen doppelten Doktorgrad erwächst aus einem solchen Promotionsverfahren nicht.
(2) Auf ein Promotionsverfahren des Absatzes 1 finden die Vorschriften dieser Promotionsordnung Anwendung, sofern nicht im Folgenden andere Bestimmungen getroffen sind.
(3) Die Promotionsleistung muss aus einem schriftlichen Teil (Dissertation) und einem mündlichen Teil bestehen.
(4) Die Zulassung zu einem Verfahren nach § 19 setzt den Antrag des Bewerbers bei beiden Fachbereichen voraus. In dem Antrag müssen die beiden beteiligten Fachbereiche benannt, das Dissertationsvorhaben beschrieben und die Gründe, die für ein Promotionsverfahren in Kooperation mit einem ausländischen Fachbereich sprechen, dargelegt werden. Es muss darin auch nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren beim ausländischen Fachbereich erfüllt sind. Der Bewerber schlägt in dem Antrag je einen Betreuer aus beiden Fachbereichen vor.
(5) Wird ein solcher Antrag an den Fachbereich gestellt, so prüft der Promotionsausschuss, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß dieser Ordnung erfüllt sind, und entscheidet darüber, ob mit dem ausländischen Fachbereich eine Vereinbarung über dieses Promotionsverfahren getroffen werden soll. Gegebenenfalls führt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Verhandlungen mit dem ausländischen Fachbereich. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Zustimmung des Promotionsausschusses. Sie muss Regelungen über die Art der gemeinsamen Betreuung, über die Ausgestaltung der Prüfung, gegebenenfalls über die erforderlichen Leistungen des Doktorandenstudiums, über die Einschreibung an einer Universität, über die anfallenden Verwaltungs- und Promotionsgebühren, über die Veröffentlichung der Dissertation und über die Krankenversicherung des Bewerbers enthalten. In der Vereinbarung wird je ein Betreuer aus beiden Fachbereichen benannt. Die Vereinbarung bezieht sich jeweils auf den einzelnen Bewerber. Der Promotionsausschuss prüft, ob Rahmenabkommen mit bestimmten Universitäten bzw. Fachbereichen, insbesondere mit solchen, mit denen bereits Kooperationsbeziehungen bestehen, getroffen werden sollen.
(6) Wenn die Promotionsordnungen beider Fachbereiche unterschiedliche Anforderungen des Doktorandenstudiums oder anderer Studienleistungen zwischen dem Studienabschluss und der Promotion stellen, prüft und entscheidet der Promotionsausschuss, welche Leistungen gefordert oder erlassen werden können, um eine Abstimmung der Promotionserfordernisse zwischen beiden Fachbereichen zu gewährleisten. Die wechselseitige Anerkennung solcher Studienleistungen kann in der Vereinbarung zwischen den Fachbereichen vorgesehen werden.
(7) Es ist - falls erforderlich in der Vereinbarung zwischen den Fachbereichen - dafür Sorge zu tragen, dass die formalen Anforderungen an die Dissertation, die in beiden Fachbereichen gelten, verträglich sind. Wenn die Landessprache am ausländischen Fachbereich nicht die deutsche oder englische Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beigefügt wird und beide Betreuer sowie der Promotionsausschuss dem zustimmen. Die Dissertation kann auch in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache am ausländischen Fachbereich verfasst werden. Die Bestimmung darüber soll in der Vereinbarung erfolgen. Die mündliche Promotionsleistung wird in der Regel in der Sprache jenes Staates absolviert, in dem sie stattfindet.
(8) Die Betreuer werden als Gutachter über die Dissertation bestellt. Unterscheiden sich die Vorschriften beider beteiligter Fachbereiche über die Art der Begutachtung, so werden sowohl Gutachten nach den Vorschriften des Fachbereichs als auch solche nach den Vorschriften des ausländischen Fachbereichs erstellt.
(9) Die mündliche Promotionsleistung findet entweder am Fachbereich oder am Ort des ausländischen Fachbereichs statt. Findet sie am Fachbereich statt, so wird der Prüfungsausschuss vom Promotionsausschuss bestellt. Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
- die beiden Gutachter und
- je ein Prüfer aus beiden Fachbereichen.
Weitere Prüfer können in jeweils gleicher Zahl von den beiden Fachbereichen benannt werden. Findet die mündliche Prüfung am ausländischen Fachbereich statt, so muss ebenfalls eine paritätische Besetzung des Prüfungsausschusses gewährleistet sein. Der Gutachter aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften wirkt an der Prüfung mit.
(10) Die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt sowohl nach den Vorschriften des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften als auch nach den Vorschriften des ausländischen Fachbereichs. Weichen die beiden Bewertungsschemata voneinander ab, so wird nach dem Abschluss des Verfahrens jenes Ergebnis bekannt gegeben, das den Vorschriften der Hochschule entspricht, an der die mündliche Prüfung stattgefunden hat. Wird nach den Vorschriften eines der beiden Fachbereiche die Promotionsleistung insgesamt als nicht ausreichend bewertet, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet.
(11) Ist das Promotionsverfahren erfolgreich abgeschlossen, so erhält der Doktorand eine Promotionsurkunde, die aus einem in Deutsch und einem in der Landessprache des ausländischen Fachbereichs abgefassten Teil besteht. Jeder Teil enthält die Gesamtnote, die nach den Vorschriften der jeweiligen Hochschule bestimmt wurde. Beide Teile sind mit dem Siegel beider beteiligter Fachbereiche zu versehen. Jeder Teil enthält einen Verweis auf die besondere Art des Promotionsverfahrens.
(12) Für die beim Fachbereich Wirtschaftswissenschaften einzureichenden Pflichtexemplare gilt § 14 entsprechend.