Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen oder Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss
1. ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und mindestens zwei Semester Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gewesen sein,
2. in der ersten oder zweiten juristischen Prüfung mindestens die Gesamtnote "vollbefriedigend" erreicht haben und
3. ein Sem...
§ 7 Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen oder Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss
1. ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und mindestens zwei Semester Mitglied der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gewesen sein,
2. in der ersten oder zweiten juristischen Prüfung mindestens die Gesamtnote "vollbefriedigend" erreicht haben und
3. ein Semester lang an einer romanistischen, germanistischen oder kanonistischen Übung oder an einem rechtswissenschaftlichen Seminar am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität teilgenommen und in dieser Lehrveranstaltung eine mindestens mit der Note "gut" bewertete Hausarbeit bzw. Seminararbeit angefertigt haben. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität können sich eine entsprechende an einer anderen juristischen Fakultät erworbene Leistung, die mit mindestens „gut“ bewertet wurde, anrechnen lassen.
(2) Von der Voraussetzung eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 kann der Fachbereichsrat in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers absehen. Ein begründeter Ausnahmefall setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine interdisziplinäre Dissertation anfertigt und ein anderes, hierfür fachlich einschlägiges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Note 2,0 abgeschlossen hat und dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 kann der Fachbereichsrat in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers absehen. Ein begründeter Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in der ersten
oder zweiten juristischen Prüfung mindestens die Gesamtnote „befriedigend“ erworben hat, eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet und die Bewerberin oder der Bewerber mindestens einen mit "gut" oder besser bewerteten Seminarschein vorweisen kann. Wird auch die Voraussetzung von Absatz 1 Nr. 3 durch erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar erfüllt, dürfen die beiden Seminarscheine nicht von derselben oder demselben für die Lehrveranstaltung Verantwortlichen ausgestellt sein.
(4) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 2 ist abzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine mit einer überdurchschnittlichen Note bewertete rechtswissenschaftliche Hochschulabschlussprüfung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt hat, die einer mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ oder besser bewerteten Hochschulabschlussprüfung innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes im Wert gleichsteht. Weiterhin ist erforderlich, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet und die Bewerberin oder der Bewerber mindestens einen mit "gut" oder besser bewerteten Seminarschein vorweisen kann. Hierüber entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
(5) Vom Erfordernis nach Abs. 1 Nr. 2 ist abzusehen, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss einen LL.M.-Abschluss an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule mit mindestens der Note „magna cum laude“ erworben hat und wenn eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, eine promovierte Honorarprofessorin oder ein promovierter Honorarprofessor bzw. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent des Fachbereichs dies schriftlich befürwortet. Hierüber entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
(6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der von einem in den Fachbereich berufenen Mitglied vorher als Doktorandin oder als Doktorand angenommen worden war, ist von den Erfordernissen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 befreit, wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er die Promotionsvoraussetzungen an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule erfüllt.
§ 8 Zugangsvoraussetzungen für Bewerberinnen oder Bewerber mit sonstigen Hochschulabschlüssen im Sinne von § 25 HochSchG
(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die kein wissenschaftliches Studium gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen haben, müssen an dessen Stelle ein Diplom- oder Masterstudium der Fachrichtung „Recht“ an einer Hochschule mindestens mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen haben. In Einzelfällen ist die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand auch möglich, wenn das Studium mit einer Note von mindestens 2,0 abgeschlossen wurde, sofern die Abschlussarbeit eine rechtswissenschaftliche Fragestellung behandelt und mit der Note ”sehr gut” bewertet wurde und eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften die Zulassung in einem schriftlichen Gutachten empfiehlt.
(2) Wenn ein Abschluss gemäß Abs. 1 vorliegt, lässt der Fachbereichsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zum besonderen Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.
(3) Das besondere Eignungsfeststellungsverfahren dient dem Nachweis des Erwerbs der spezifischen Fertigkeiten rechtswissenschaftlicher Methodik, die denjenigen entsprechen, die in einem Studium gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 vermittelt werden. Es soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 Satz 3 HochSchG ist anzuwenden. Das besondere Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
1. dem Nachweis eines erfolgreichen zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, in dessen Rahmen erfolgreich an mindestens zwei Übungen für Fortgeschrittene, wahlweise im Bürgerlichen Recht, Öffentlichen Recht oder Strafrecht, teilgenommen wurde, und
2. dem Nachweis, während dieser Zeit ein Semester lang an einer romanistischen, germanistischen oder kanonistischen Übung oder an einem rechtswissenschaftlichen Seminar am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften (Grundlagenveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 JAPO) der Johannes Gutenberg-Universität teilgenommen und in dieser Lehrveranstaltung eine mindestens mit der Note "gut" bewertete Hausarbeit bzw. Seminararbeit angefertigt zu haben. Die Bewertung der Leistungen erfolgt abgesehen von dem in Nr. 2 genannten qualifizierten Notenerfordernis entsprechend den Vorgaben, die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 JAPO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 JAPO für die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft getroffen sind. Teilleistungen nach Nr. 1 und Nr. 2, die den entsprechenden Anforderungen nicht genügen, können innerhalb eines Semesters einmal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen.
(4) Die besonderen Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen.
5) Wurden die Nachweise gemäß Absatz 3 erfolgreich erbracht, stellt der Fachbereichsrat das Bestehen des besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nichtbestehen. Das besondere Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein. Die Einschreibung während des besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität.