Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren zum Dr. med. und Dr. med. dent. 1 Die Zulassung zum Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades Dr. med. oder Dr. med. dent. setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a) die Ärztliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote befriedigend (bis 3,0) oder die Zahnärztliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote gut (bis 2,0) an einer Universität in Deutschland bestande...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren zum Dr. med. und Dr. med. dent. 1 Die Zulassung zum Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades Dr. med. oder Dr. med. dent. setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a) die Ärztliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote befriedigend (bis 3,0) oder die Zahnärztliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote gut (bis 2,0) an einer Universität in Deutschland bestanden hat. 2 In begründeten Einzelfällen, bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers und wenn befürwortende Gutachten von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern oder habilitierten Mitgliedern der Universitätsmedizin über die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers vorgelegt werden, kann der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung von dem Erfordernis der Note nach Satz 1 absehen. 3 Die Regelung nach Satz 2 findet auch bei fehlender Gesamtnote Anwendung. 4 Die Zulassung zur Promotion kann erst nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Satz 1 erfolgen. 5 An wissenschaftlichen Universitäten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und in Ländern der Europäischen Union abgelegte Examina werden anerkannt, sofern nach den von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen kein wesentlicher Unterschied zu dem Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Satz 1 bestehen. 6 Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt nach Anhörung im Benehmen mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland. 7 Für den Abschluss eines Hochschulstudiums der Medizin oder der Zahnmedizin außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt der Nachweis, dass kein wesentlicher Unterschied zu dem Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Satz 1 besteht, auch als erbracht, wenn auf Antrag nach bestandener Gleichstellungsprüfung bei der hierfür zuständigen Behörde eines Bundeslandes die deutsche Approbationerteilt wurde und wenn das Erfordernis der Note nach Satz 1 erfüllt wird. 8 Soweit Äquivalenzvereinbarungen nach Satz 5 nicht vorliegen, entscheidet der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
b) mindestens zwei Semester an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Studiengang Medizin oder Zahnmedizin als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender studiert hat oder mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiter an der Universitätsmedizin Mainz beschäftigt war. 2 Der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung kann auf schriftlichen Antrag vor Beginn des Promotionsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 begründete Einzelfälle, insbesondere im Falle persönlicher Härte oder bei nachgewiesener wissenschaftlicher Exzellenz, zulassen.
c) über ausreichende Sprachkenntnisse in der medizinischen Fachsprache, die für eine umfassende ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit erforderlich ist, verfügt. 2 Doktorandinnen oder Doktoranden, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) DSH-2 gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz nachweisen. 3 Zusätzlich sind ärztliche oder zahnärztliche deutsche Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 nachzuweisen. 4 Der Nachweis nach Satz 3 kann entweder durch einen entsprechenden Sprachtest einer deutschen Ärzte- oder Zahnärztekammer oder durch einen entsprechenden Patientenkommunikationstest eines anerkannten Sprachinstituts erbracht werden. 5 Der Nachweis nach Satz 3 gilt auch als erbracht, wenn eine entsprechende berufsspezifische Sprachprüfung, welche am Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen orientiert ist, beim zuständigen Unterausschuss des Ausschusses für Wissenschaftliche Nachwuchsförderung abgelegt wurde.
d) ihre oder seine Dissertation in deutscher oder englischer Sprache verfasst. 2 Wenn die Dissertation in englischer Sprache verfasst werden soll, müssen zusätzlich ausreichende Englischkenntnisse nachgewiesen werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber weder die Hochschulzugangsberechtigung an einer englischsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem englischsprachigen Studiengang erworben hat. 3 Der Nachweis englischer Sprachkenntnisse wird durch die Bescheinigung eines mindestens mit einer Punktzahl 60 bestandenen Test of English as a foreign Language (TOEFL iBT-Test) belegt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren zum Doktor der physiologischen Wissenschaften (Dr. rer. physiol.) 1 Die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Doktor der physiologischen Wissenschaften Dr. rer. physiol. setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a) ein durch Staatsexamen [nicht der Medizin oder Zahnmedizin] oder Diplomabschluss beendetes Studium an einer Universität oder ein durch Masterabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beendetes Studium in Deutschland absolviert hat, das als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit auf den an der Universitätsmedizin Mainz vertretenen Fachgebieten geeignet ist. 2 Der Abschluss muss zur Promotion in dem entsprechenden Fach berechtigen, in dem die Bewerberin oder der Bewerber das Abschlussexamen abgelegt hat. 3 Der Abschluss gemäß Satz 1 muss mindestens mit der Note gut (2,5) abgeschlossen sein. 4 An wissenschaftlichenUniversitäten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Examina werden nach Anhörung im Benehmen mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, sofern nach den von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen kein wesentlicher Unterschied zu dem Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Satz 1 besteht. 5 Auch bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Examina muss das Erreichen der Mindestnote entsprechend Satz 3 nachgewiesen werden. 6 Für den Masterabschluss nach Satz 1 sind unter Einbeziehung des vorangehenden konsekutiven Studiums bis zum ersten berufs-qualifizierenden Abschluss mindestens 300 ECTS-Punkte nachzuweisen.
b) nachweist, dass sie oder er eine mindestens einjährige wissenschaftliche Tätigkeit an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (entweder in einer wissenschaftlichen Einrichtung oder in einem Akademischen Lehrkrankenhaus der Universitätsmedizin der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz) nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium ausgeübt hat. 2 Die Dauer der Tätigkeit entsprechend Satz 1 ist bei einer geringeren Teilzeittätigkeit entsprechend zu verlängern. 3 Der Nachweis über die Tätigkeit wird in der Regel durch einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter beziehungsweise durch eine Stellenbeschreibung, die eine Beschäftigung als wissen-schaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlichen Mitarbeiter beinhaltet, erbracht. 4 Die wissenschaftliche Tätigkeit nach Satz 1 kann im Rahmen einer inhaltlich vergleichbaren Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Forschungs-Stipendium nachgewiesen werden, welches an einer medizinischen Betriebseinheit der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz abgebildet ist. 5 Der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung stellt auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers fest, ob die wissenschaftliche Tätigkeit nach Satz 1 gegeben ist, ehe der Antrag auf Zulassung zur Promotion gemäß § 4 eingereicht werden kann. 6 Er kann auf schriftlichen Antrag vor Beginn des Promotionsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 begründete Einzelfälle, insbesondere im Falle persönlicher Härte oder bei nachgewiesener wissenschaftlicher Exzellenz, zulassen.
c) erfolgreich an dem Kurs Praktikum der medizinischen Terminologie mit Leistungsnachweis an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz oder einer sich davon nicht wesentlich unterscheidenden Lehrveranstaltung an einer Hochschule in Deutschland teilgenommen hat. 2 Der Kurs darf bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
d) die Vorlage eines Exposés über die geplante Dissertationsschrift erbringt, das als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit auf den an der Universitätsmedizin Mainz vertretenen Fachgebieten geeignet ist. 2 Das Exposé sollte mindestens zwei Seiten umfassen, jedoch acht Seiten nicht überschreiten. 3 Zur Prüfung, ob das Exposé den Bedingungen gemäß Satz 1 genügt, fordert der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung zwei Gutachten an. 4 Ein Gutachten muss von einer Gutachterin oder einem Gutachter, die oder der dasjenige Fach vertritt, in dem die Bewerberin oder der Bewerber das Abschlussexamen gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe a abgelegt hat, erstellt werden. 5 Das zweite Gutachten wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 2 erstellt, die oder der dieses Fach nicht vertritt. 6 Kommen beide Gutachten zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Satz 1 erfüllt sind, stellt der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung die Annahme des Exposés fest. 7 Kommen beide Gutachten zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Satz 1 nicht erfüllt sind, stellt der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung die Ablehnung des Exposés fest. 8 Weichen die Gutachten in ihrer Beurteilung voneinander ab, holt der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung ein weiteres Gutachten ein. 9 Dieses soll von einer auswärtigenGutachterin oder einem auswärtigen Gutachter in Kenntnis der beiden ersten Gutachten erstellt werden. 10 Wenn die Mehrzahl der Gutachten zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen gemäß Satz 1 erfüllt sind, stellt der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung die Annahme des Exposés fest. 11 Wenn die Mehrzahl der eingereichten Gutachten zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen gemäß Satz 1 nicht erfüllt sind, stellt der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung die Ablehnung des Exposés fest. 12 Nach einer Ablehnung gemäß Satz 11 darf die Bewerberin oder der Bewerber höchstens ein weiteres Exposé zu einem neuen Thema einreichen. 13 Ein wiederholtes Einreichen zum gleichen Thema ist nicht zulässig.
e) ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend § 4 Abs. 1 Buchstabe c nachweist.
(3) Eignungsfeststellungsverfahren für besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder eines Bachelorstudiengangs für die Zulassung zum Promotionsverfahren zum Doktor der physiologischen Wissenschaften (Dr. rer. physiol.)
1. 1 Einem Studienabschluss gemäß Absatz 2 Buchstabe a steht die Qualifikation als besonders qualifizierte Absolventin oder Absolvent eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule in Deutschland oder als besonders qualifizierte Absolventin oder Absolvent eines mindestens dreijährigen Bachelorstudiengangs (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 HochSchG) an einer Hochschule in Deutschland gleich. 2 An wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Studienabschlüsse werden anerkannt, sofern kein wesentlicher Unterschied zu dem Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Satz 1 besteht. 3 Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse sowie hinsichtlich der sprachlichen Anforderungen gelten § 4 Abs. 1 Buchstabe a, c und d entsprechend.
2. 1 Die besondere Qualifikation gemäß Nr. 1 wird im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgewiesen. 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sind:
a) 1 Ein Studienabschluss gemäß Nr. 1 mindestens mit der Note sehr gut (1,5) sowie der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit dem erzielten Diplom- beziehungsweise Bachelorabschluss zu den zehn von Hundert Jahrgangsbesten gehört.
b) 1 Absolventinnen und Absolventen eines Diplomabschlusses einer Fachhochschule müssen vom zuständigen Fakultätsrat der Hochschule zur Promotion vorgeschlagen werden. 2 Hierüber ist eine schriftliche Erklärung der Dekanin oder des Dekans der zuständigen Fakultät der zuständigen Hochschule im Original dem Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren, gerichtet an den Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung der Universitätsmedizin Mainz, beizulegen.
1 Sofern die Voraussetzungen gemäß Buchstabe a und b erfüllt sind, lässt der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung zum Eignungs-feststellungsverfahren zu. 2 Die Einschreibung während des Eignungs-feststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
3. 1 Das Eignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Es besteht aus folgenden Teilen:
a) 1 Nachweis eines zweisemestrigen Studiums als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender mit Besuch von mindestens vierzehn Semesterwochenstunden, die einen thematischen Bezug zur geplanten Promotion haben, an einem Studiengang der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 2 Es sind vier Leistungsnachweise erfolgreich zu absolvieren, wie sie als Zulassungsvoraussetzungen zum Staatsexamen in Medizin oder in Zahnmedizin verlangt werden. 3 Die erfolgreiche Absolvierung von Leistungsnachweisen richtet sich nach § 17 Abs. 3 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz beziehungsweise nach § 14 Abs. 3 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 4 Die Veranstaltungen sollen vor allem Grundlagenfächer der Medizin und Methoden zum wissenschaftlichen Arbeiten betreffen. 5 Die Fächer, in denen die Leistungsnachweise zu erbringen sind, werden durch die Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 2 festgelegt. 6 Die Festlegung ist so zu gestalten, dass die Nachweise innerhalb der zwei auf die Antragsstellung folgenden Semester erbracht werden können. 7 Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ablegen einer Prüfung zur Erlangung eines Leistungsnachweises gemäß Satz 2 über das Ergebnis informiert. 8 Bei Nichtbestehen der Leistungsnachweise nach Satz 2 dürfen diese einmal wiederholt werden. 9 Der Nachweis über das zweisemestrige Studium kann auch vor Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens erworben werden.
b) 1 Zum Nachweis der fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation müssen Originalpublikationen vorgelegt werden, die aus eigener Forschungstätigkeit stammen und Zusammenhänge mit dem Promotionsthema erkennen lassen. 2 Mindestens eine Originalpublikation muss in überregionalen wissenschaftlichen Zeitschriften mit Gutachtersystem erschienen sein (keine Buchbeiträge, Kasuistiken oder Übersichtsartikel). 3 Hierbei müssen die Bewerberinnen oder Bewerber als Erstautorin oder Erstautor zeichnen. 4 Publikationen, die vor dem Eignungsfeststellungsverfahren erstellt wurden, werden mit berücksichtigt.
c) 1 Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zu wissenschaftlichem Arbeiten durch aktive Mitarbeit im Umfang von mindestens 12 Wochen gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2, 3 und 4 in einer Forschungsgruppe einer medizinischen Betriebseinheit der Universitätsmedizin Mainz mittels schriftlicher Bestätigung durch die oder den Verantwortlichen des Forschungsprojektes (Projektleiterin oder Projektleiter). 2 Die Projektleiterin oder der Projektleiter muss die Bedingungen gem. § 3 Abs. 3 erfüllen. 3 Die wissenschaftlichen Tätigkeiten sollen in direktem Zusammenhang mit der geplanten Promotion stehen.
d) 1 Nach dem Einreichen der Nachweise gemäß Buchstabe a bis c informiert der Ausschuss für wissenschaftiche Nachwuchsförderung die Bewerberin oder den Bewerber über das Teilergebnis. 2 § 4 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. 3 Nach Erfüllung der Anforderungen gemäß Buchstabe a bis c ist der Nachweis einer erfolgreichen mündlichen Fachprüfung zu erbringen. 4 Die einstündige mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in den Veranstaltungen gemäß Buchstabe a vermittelten Inhalte und die promotionsvorbereitenden Arbeiten gemäß Buchstabe c. 5 Durch die Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass sie oder er die Ziele der Veranstaltungen erreicht hat und insbesondere die vermittelten Inhalte und Methoden in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anwenden kann. 6 Nach der Durchführung der Prüfung stellen die Prüferinnen oder Prüfer fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber bestanden oder nicht bestanden hat. 7 Die Prüferinnen und Prüfer bewerten dabei die Leistung hinsichtlich der wissenschaftlichen Kenntnisse im Prüfungsgebiet (Satz 4). 8 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers den Anforderungen, die sich aus Satz 5 ergeben, in jeder Hinsicht ausreichend entspricht. 9 Der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung benennt die Projektleiterin oder den Projektleiter gemäß Buchstabe c als erste Prüferinoder ersten Prüfer sowie ein Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 3 Abs. 2 als zweite Prüferin oder zweiten Prüfer. 10 Der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung kann, sofern es thematisch geboten erscheint, auch ein Mitglied der naturwissenschaftlichen oder technischen Fachbereiche, die oder der die Bedingungen gem. § 3 Abs. 3 erfüllt, statt eines Mitgliedes der Prüfungskommission als Prüferin oder Prüfer benennen. 11 Bei der Bewertung gemäß Satz 6 sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, sich zu einigen. 12 Ist eine Einigung nicht möglich, so ist die Stimme der zweiten Prüferin oder des zweiten Prüfers nach Satz 9 ausschlaggebend. 13 Die Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 8 Satz 2 sowie § 14 Abs. 9 sind entsprechend anzuwenden. 14 Bei Nichtbestehen der mündlichen Fachprüfung darf diese einmal wiederholt werden.
4. 1 Sofern die Nachweise gemäß Buchstabe a bis c erfolgreich erbracht wurden und die Fachprüfung gemäß Buchstabe d bestanden wurde, stellt der Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung fest, anderenfalls das Nichtbestehen. 2 Auf § 20 Abs. 3 wird verwiesen. 3 Für die Zulassung zur Promotion müssen neben dem Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung auch die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b bis e sowie gemäß § 5 entsprechend erfüllt sein.