Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist ein mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossenes, in der Regel auf das Promotionsfach bezogenes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens acht Semestern. Regelabschlüsse sind der Master, das Diplom, das erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, der zweite Prüfungsabschnitt nach der Approbationsordnung für Apotheker oder die Hauptprüfung, Teil A für Lebensmittelchemiker b...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist ein mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossenes, in der Regel auf das Promotionsfach bezogenes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens acht Semestern. Regelabschlüsse sind der Master, das Diplom, das erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, der zweite Prüfungsabschnitt nach der Approbationsordnung für Apotheker oder die Hauptprüfung, Teil A für Lebensmittelchemiker bzw. Lebensmittelchemikerinnen (Hochschulabschluss).
(2) In Verbindung mit einer gesonderten Eignungsfeststellung können auch Bewerber oder Bewerberinnen zur Promotion zugelassen werden, die
a) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem nicht auf das Promotionsfach bezogenen wissenschaftlichen Hochschulstudium, oder
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium in weniger als acht Semestern, oder
c) die Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (näheres regelt Abs. 4), oder
d) ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium im gleichen oder verwandten Fach (Master, Diplom; näheres regelt Abs. 5) absolviert haben. Das Verfahren zur Eignungsfeststellung soll klären, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Der Promotionsausschuss prüft die Eignung nach Einsicht der Bewerbungsunterlagen und der bislang erbrachten Studienleistungen und kann die Zulassung von der Erfüllung zusätzlicher Studien- oder Prüfungsleistungen abhängig machen. Diese können insbesondere die Ableistung von Prüfungen und der Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen in den entsprechenden oder vergleichbaren Masterstudiengängen sein. Die Fachbereiche können für ihre jeweiligen Fächer Ausführungsbestimmungen beschließen.
(3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören; dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für die Promotion in einem didaktischen Fach (vgl. § 1 Abs. 1) können auch Abschlüsse nach Abs. 2 (c) anerkannt werden. Vor der Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin ist ein mindestens zweisemestriges fachwissenschaftliches Ergänzungsstudium im Masterstudium zu absolvieren und eine abschließende Eignungsprüfung oder eine dieser äquivalenten Prüfungsleistung abzulegen. Die Eignungsprüfung ist vor zwei Professoren oder Professorinnen abzulegen und dauert insgesamt eine Stunde. Die Eignungsprüfung muss in den vom Promotionsausschuss festgelegten Schwerpunkten bzw. Prüfungsfächern mit Prädikat, d.h. mindestens mit „befriedigend“ (3), bestanden werden. Sie kann einmal wiederholt werden.
(5) Der Antrag des Bewerbers bzw. der Bewerberin nach Abs. 2 (d) (abgeschlossenes Fachhochschulstudium im gleichen oder verwandten Fach (Master, Diplom)) muss von zwei Professoren oder Professorinnen, von denen mindestens einer bzw. eine dem Fachbereich angehört, durch schriftliche Empfehlungen unterstützt werden. Der Promotionsausschuss kann auf der Grundlage der Empfehlungen die Zulassung zur Promotion mit Auflagen zur Sicherstellung der Voraussetzung zur wissenschaftlichen Arbeit verbinden. Diese Auflagen müssen spätestens in dem Semester, das der Einleitung des Promotionsverfahrens vorausgeht, erfüllt sein.
(6) Zur Promotion kann nicht zugelassen werden, wer
a) bereits einen Doktorgrad besitzt, der dem angestrebten entspricht,
b) sich einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs im Zusammenhang mit den
Zulassungsvoraussetzungen schuldig gemacht hat.