Auszug aus der Promotionsordnung
§ 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
- mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerberi...
§ 14 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
- mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerberin bzw. des Bewerbers an einer Universität enthalten;
- nach Maßgabe der Promotionsverfahrensregelungen der Partneruniversität für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend. Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Nr.1 regelt,
- wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
- dass beide Betreuer zu Gutachtern zu bestellen sind,
- an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass beide Betreuer/Gutachter sowie mindestens ein weiterer Prüfer aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüfer angehören,
- in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind (Absatz 3),
- welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer nicht Gutachterin bzw. Gutachter sein darf, kann von § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerinnen bzw. Betreuern jeweils eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die Mitglieder der jeweiligen Universitäten sind, als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt werden.
(3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Universität vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.
(4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.
(5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Universität Bremen statt, werden die Betreuer zu Gutachtern bestellt. Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
1. die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter,
2. je eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer der ausländischen und eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Universität Bremen sind.
In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass dem Prüfungsausschuss entsprechend § 9 weitere Mitglieder aus den beiden beteiligten Universitäten angehören können. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem Promotionsausschuss bestellt. In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können weitere von § 9 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann sich im Kolloquium der Landessprache der ausländischen Universität bedienen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Landessprache der Partneruniversität sowie ggf. die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht.
(6) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der ausländischen Universität statt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bericht von den aus der Universität Bremen bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachtern sowie Prüferinnen bzw. Prüfern dem Promotionsausschuss zusammen mit einer Kopie des Protokolls der mündlichen Prüfung und der Entscheidung der Prüfungskommission vorzulegen ist.
(7) § 13 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt.