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Universität Kassel

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Kassel
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 07 Wirtschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Arbeitslehre; Berufspädagogik; Psychologie mit Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften; Rechtswissenschaften; Verwaltungswissenschaft; Wirtschaftsingenieurwesen; Wirtschaftspädagogik; Wirtschaftswissenschaften
    Arbeitslehre; Berufspädagogik ...
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. jur.; Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
      a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
      b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mi...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
      a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
      b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern (Magister, Diplom, Staatsexamen) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      c) einen Abschluss in einem auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
      Liegen weniger als 300 Leistungspunkte gemäß Satz a) vor oder liegt die Regelstudienzeit gemäß Satz b) unter acht Semestern, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Dies beinhaltet den Besuch von Lehrveranstaltungen sowie die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest.

      (2) Liegt ein befähigender Abschluss gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der Promotionsausschuss eine Eignungsfeststellung einleiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob Bewerber*innen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt sind. Das Eignungsfeststellungsverfahren beinhaltet in diesem Fall die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen und den Besuch von Lehrveranstaltungen. Hierfür gelten die Vorschriften der jeweiligen Masterprüfungsordnung für das angestrebte Promotionsfach oder die Prüfungsordnung eines fachlich gleichwertigen Masterstudiengangs. Das Verfahren zur Eignungsfeststellung ist in den Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche näher zu regeln. Der Umfang des Eignungsfeststellungsverfahrens soll in der Regel 60 CP nicht überschreiten. Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens sollte in der Regel nach zwei Semestern feststehen.
      In Verbindung mit einer Eignungsfeststellung können auch zur Promotion zugelassen werden:
      a) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium mit weniger als acht Semestern oder
      b) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium (Master, Diplom) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      c) besonders befähigte Bewerber*innen mit Abschluss eines Bachelor-Studiums an einer Hochschule in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      d) besonders befähigte Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Kurzstudiengang an einer Universität mit den Abschlüssen Diplom I oder Diplom in einer einschlägigen Fachrichtung.
      Eine besondere Befähigung gemäß lit. c) und lit. d) liegt in der Regel vor, wenn der entsprechende Hochschulabschluss mit der Abschlussnote „sehr gut“ nachgewiesen wird; die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu weitere Regelungen treffen.
      e) Bewerber*innen mit Abschluss eines künstlerischen oder gestalterischen Studiums, das an einer promotionsberechtigten Kunsthochschule oder Kunstuniversität absolviert wurde, sofern wissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
      Die Annahme als Doktorand*in erfolgt unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Absolvierens des Eignungsfeststellungsverfahrens. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid widerrufen.

      (3) Bei Fachwechsler*innen fehlt trotz promotionsbefähigendem Abschluss gemäß Abs. 1 die fachliche Einschlägigkeit. Als Fachwechsler*innen können zur Promotion zugelassen werden:
      a) Bewerber*innen mit Masterabschluss gemäß Abs. 1 lit a), die nicht über einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss in einer wissenschaftlichen Fachrichtung verfügen oder
      b) Bewerber*innen mit einem Masterabschluss entsprechend Abs. 1, der nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde oder
      c) Bewerber*innen, deren Bachelor- und Masterabschluss nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde.
      Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen im Umfang von maximal 30 Credits verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu nähere Regelungen treffen.

      (4) Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreter*innen des Fachbereiches. Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Soweit die Äquivalenzvereinbarungen eine Annahme gemäß der Absätze 2 und 3 empfehlen, ist, sofern dieser Empfehlung nicht entsprochen wird, eine Begründung aktenkundig zu machen.

      (5) Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. Die Fachbereiche können Festlegungen zur Einschlägigkeit der Fachrichtung gemäß Abs. 1 bis 3 treffen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.

      (6) Von dem Erfordernis der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß Abs. 2 bzw. von Auflagen für Fachwechsler*innen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Es entscheidet der Promotionsausschuss.


      Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 4 Annahmevoraussetzungen

      (1) Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. Satz 1 lit. a und b der AB-PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Wirtschaftswissenschaften, Berufs- und Wirtschaftspädagogik, Arbeitslehre, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsrecht, Verwaltungswissenschaften, Psychologie oder Rechtswissenschaften (Staatsexamen) oder in verwandten Fächern.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 AB-PromO, die in einem Fach promovieren möchten, für das sie keinen Hochschulabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen, können nur dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie in dem Promotionsfach einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss (z.B. Bachelor) im Umfang von mindestens sechs Semestern nachweisen. Von dem Erfordernis eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 oder 4 der AB-PromO, werden nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt nach der Prüfungsordnung für das jeweilige Fach. Es sind benotete Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Credits bzw. 40 Semesterwochenstunden zu erbringen. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss festzulegen und mitzuteilen. Für das Fach Psychologie ist für die zu erbringenden Prüfungsleistungen die Diplomprüfungsordnung Psychologie der Universität Marburg oder die Masterprüfungsordnung vergleichbarer Universitäten anzuwenden. Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.

      (4) Für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird für die Wissenschaftsfächer des Fach-bereichs Wirtschaftswissenschaften die Note „Gut“ als Mindestnote des Hochschulabschlusses festgelegt. Für das Fach Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Staatsexamen ist erforderlich, dass im ersten oder im zweiten Staatsexamen die Mindestnote „Befriedigend“ erreicht wurde oder die Mehrheit des gemeinsamen Promotionsausschusses für den Grad „Doktor/Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. jur.)“ bei nachgewiesener wissenschaftlicher Qualifikation aufgrund einer mündlichen Präsentation eines zuvor schriftlich zur Verfügung gestellten Exposés der geplanten Dissertation (Arbeitsbeschreibung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a AB-PromO) die Annahme des Doktoranden bzw. der Doktorandin befürwortet. Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation sollen wissenschaftliche Publikationen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers berücksichtigt werden.

      § 5 Annahmebescheid
      (1) Bewerberinnen oder Bewerber, gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 der AB-PromO erhalten einen vorläufigen Annahmebescheid durch den zuständigen Promotionsausschuss zur Vorbereitung auf die Eignungsfeststellungsprüfung. Der vorläufige Annahmebescheid ist auf maximal 2 Jahre befristet.
      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder direkt zur Promotion zugelassen werden können, erhalten einen endgültigen Annahmebescheid. Der endgültige Annahmebescheid ist befristet auf 5 Jahre.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bew...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit Betreuer*in*nen auch in einer anderen Sprache gefertigt werden. Bei der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Dissertation durch die/den Doktorand*in eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.

      (4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.

      (5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

      § 7 Kumulative Dissertation

      (1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.

      (2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen,
      a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen,
      b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
      c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen;
      d) Interessenkonflikte zu vermeiden.

      (3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
      a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
      b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion zugehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
      c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor*in einbezogener Beiträge ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
      d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.

      (4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der/des Doktorand*in an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachter*innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor*innen in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.

      Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 7 Kumulative Dissertation

      (1) Eine kumulative Promotion ist zur Erlangung des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) im Wissenschaftsfach Psychologie mit Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften sowie zur Erlangung des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) möglich.

      (2) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind mindestens drei thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehende, aber inhaltlich klar abgegrenzte Fachartikel, die nach inhaltlichen und methodischen Maßstäben in international anerkannten und begutachteten einschlägigen Fachzeitschriften publikationsfähig sind. Mindestens einer der Fachartikel muss bei einer einschlägigen Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Tagung ein externes Begutachtungsverfahren mit internationalen Standards erfolgreich durchlaufen haben. Die Anerkennung geeigneter externer Begutachtungsverfahren regeln die Institute. Mindestens zwei weitere der in die Dissertation eingebrachten Fachartikel sollen zur Begutachtung bei einer einschlägigen Fachzeitschrift angenommen worden sein. Beiträge ohne Begutachtungsverfahren, eingeladene Beiträge, Rezensionen, Editorials und Kommentare gelten nicht als Fachartikel im Sinne dieser Bestimmungen. Über die Erfüllung der Kriterien entscheiden die Gutachter/Gutachterinnen der Dissertation. Für den Fall der Berücksichtigung von Tagungsbeiträgen legen die Gutachter/Gutachterinnen insbesondere dar, dass das Begutachtungsverfahren der Tagung(en) äquivalent zum Begutachtungsverfahren einer einschlägigen Fachzeitschrift ist.

      (3) Die Fachartikel sind zu einer Arbeit zusammenzuführen und in dieser Form einzureichen. Dabei sind Fachartikel, die erfolgreich ein Begutachtungsverfahren durchlaufen haben, das unmittelbar zu einer Veröffentlichung in einer einschlägigen Fachzeitschrift geführt hat, in der veröffentlichten Form in die Dissertation aufzunehmen, wobei redaktionelle Änderungen zulässig sind. Bei Fachartikeln, die erfolgreich ein Begutachtungsverfahren durchlaufen haben, das Voraussetzung für die Zulassung zu einem Vortrag bei einer wissenschaftlichen Tagung war, soll die in die Dissertation aufgenommene Fassung des Artikels etwaige Verbesserungsvorschläge berücksichtigen. Die zusammenführende Arbeit ist mit einem übergeordneten Titel zu versehen. Es gelten die formalen Bestimmungen für Dissertationen an der Universität Kassel.

      (4) Die auf Fachartikeln basierende Dissertation ist mit einer ausführlichen Einleitung zu versehen, in der insbesondere auf den einschlägigen Forschungsstand, den Gesamtbeitrag der Arbeit zum Forschungsstand und die sich aus der Arbeit ergebenden weiterführenden Forschungsfragen eingegangen wird.

      (5) Enthält die Dissertation Beiträge mit mehr als einem Autoren, so ergibt sich die Mindestanforderung hinsichtlich der Zahl der Artikel nach folgendem Schema: Jeder Artikel wird mit dem Kehrwert der Zahl der Autoren gewertet. Die Summe der so gewerteten Artikel muss mindestens zwei ergeben. Mindestens einer der Fachartikel soll vom Bewerber/der Bewerberin in Alleinautorenschaft verfasst sein. Sind Beiträge in Ko-Autorenschaft mit einem Gutachter/einer Gutachterin verfasst, so ist für diese Beiträge ein Drittgutachter/eine Drittgutachterin zu benennen.

      (6) Die Gutachterinnen/Gutachter legen entsprechend § 7 Abs. 4 AB PromO bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität der kumulativen Dissertation dieselben Maßstäbe zugrunde wie bei einer monografischen Dissertation. Enthält die kumulative Dissertation Fachartikel mit mehreren Autoren, so soll der Doktorand bzw. die Doktorandin eine Erklärung entsprechend Anlage 1 beifügen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen der bet...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschulen äquivalent sind.

      (2) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht setzt voraus, dass eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung besteht oder mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wurde. Das jeweilige Landesrecht ist zu beachten.

      (3) Bewerber*innen für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Hochschule mit Promotionsrecht müssen sowohl die Annahmevoraussetzungen an der Universität Kassel als auch die Annahmevoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.

      (4) Die Dissertation kann nach Vereinbarung entweder an der Universität Kassel oder bei der beteiligten Hochschule eingereicht werden. Bei einer Abgabe an der beteiligten Hochschule, sind mindestens zwei weitere Exemplare bei der Universität Kassel einzureichen.

      (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch einen / eine Professor*in der Universität Kassel und durch einen / eine Professor*in der beteiligten Hochschule.

      (6) Abweichend von § 12 Abs. 1 bestellt der gemeinsame Promotionsausschuss nach § 2 Abs. 3 mindestens je einen / eine Professor*in der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten als Gutachter*innen in diesem Verfahren.

      (7) Im Falle von Kooperationspromotionen oder binationalen Promotionen wird der zuständige Promotionsausschuss des Fachbereichs um die gleiche Anzahl der Mitglieder des beteiligten Fachbereichs oder der beteiligten Universität ergänzt. Getrennte Beratungen und Beschlussfassungen sind zulässig.

      (8) Die Promotionskommission besteht in diesem Fall aus den Gutachter*innen sowie je einem weiteren Mitglied der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten. Soweit in einer Promotionsordnung der beteiligten Hochschulen ein / eine Opponent*in der Promotionskommission angehören muss, erhöht sich die Anzahl der Promotionskommissionsmitglieder um je einen / eine Opponent*in der beteiligten Hochschulen. Diese dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Hochschulen sein.

      (9) Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.

      (10) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete verbundene Promotionsurkunde gemäß Anlagen 3 oder 4 ausgestellt. Die Promotionsurkunde wird von den Leitungen der beteiligten Universitäten bzw. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität Kassel sowie von der Dekanin bzw. dem Dekan der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten unterzeichnet und mit den Siegeln beider Hochschulen bzw. mit dem Siegel der Universität Kassel versehen. Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder federführenden Hochschule müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach nationalen Bestimmungen der ausländischen Hochschule die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Universität Kassel ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (11) Bei Vereinbarungen mit beteiligten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren kann in begründeten Ausnahmefällen von den Regelungen der §§ 4 bis 13 abgewichen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 10/2017
    • zuletzt geändert am 06.08.2018
  • Hochschulporträt
    „Wir arbeiten fächerübergreifend, international und auf gesellschaftlich relevanten Feldern. Das heißt: Ein Studium bei uns befähigt Sie dazu, Zukunft aktiv mitzugestalten.”
    Prof. Dr. Ute Clement
    Präsidentin der Universität Kassel
    Foto: Blick auf den Eingang der Universität Kassel
    Heu­te für die Welt von morgen

    Die Universität Kassel ist eine junge Universität mit einem breiten Angebot in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, den Gesellschafts- und Geisteswissenschaften sowie der Kunst. Sie versteht sich als eine Hochschule an der Offenheit, Initiative, fächerübergreifendes und unkonventionelles Denken gewünscht und gefördert werden. Das gilt in Studium, Forschung und Lehre ebenso wie bei Existenzgründungen, die die Universität Kassel in besonderem Maße unterstützt. Die Universität ist außergewöhnlich eng vernetzt in der Region Nordhessen und der Stadt Kassel, die zu den wirtschaftlich und kulturell dynamischsten Städten Deutschlands zählt.

    Icon: uebersicht
    junge Universität mit enger Vernetzung in die Region Nordhessen und zur Stadt Kassel
    Icon: uebersicht
    breites Studienangebot in den Feldern Natur, Technik, Kultur und Gesellschaft
    Breites Angebot, Bezug zur Praxis

    In der Lehre legt die Universität Kassel besonderen Wert auf die Nähe zur Praxis. Wissenschaftliche Qualifikation soll sich mit Problemlösungsfähigkeit, mit Offenheit für fachliche Entwicklungen und mit sozialen Kompetenzen verbinden. Das Studienangebot ist breit gefächert in den Kompetenzfeldern Natur, Technik, Kultur und Gesellschaft. Traditionell stark ist auch die Lehrerausbildung.

    Icon: studium
    fächerübergreifendes und unkonventionelles Denken werden gewünscht und gefördert
    Icon: studium
    legt besonderen Wert auf die Nähe zur Praxis
    Die Ideen-Universität

    An der Universität Kassel setzen sich Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Studierende mit den großen Zukunftsfragen auseinander, von den Auswirkungen der Globalisierung über die Bewältigung des Klimawandels und nachhaltiges Wirtschaften bis hin zur Weiterentwicklung von Werkstoffen und technischen Systemen. Ideen zu entwickeln, zu überprüfen und umzusetzen ist hier der Anspruch – auch wenn sich diese noch nicht im Mainstream befinden. Das erfordert oft eine innovative Verbindung von grundlagenorientierter und anwendungsnaher Forschung sowie inter- und transdisziplinäre Ansätze.

    Icon: forschung
    Ziel ist, durch relevante und zukunftsgerichtete Forschung zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen
    Icon: forschung
    versteht sich als Teil einer internationalen Wissenschafts-Community
    Foto: Studierende entspannen sich in der Pause
    Foto: Blick auf den Bibliotheksvorplatz
    Foto: Studierende justieren ihr Forschungsprojekt

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