Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist ein mit einer auf das Promotionsfach bezogenen wissenschaftlichen Abschlussarbeit absolviertes wissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder dieser gleichgestellten deutschen Hochschule. Regelabschlüsse sind:
a) die Diplomprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen,
b...
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist ein mit einer auf das Promotionsfach bezogenen wissenschaftlichen Abschlussarbeit absolviertes wissenschaftliches Studium an einer deutschen Universität oder dieser gleichgestellten deutschen Hochschule. Regelabschlüsse sind:
a) die Diplomprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen,
b) die Masterprüfung.
Des Weiteren wird ein Studienabschluss mit der Mindestnote gut erwartet. In begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan Bewerberinnen und Bewerber mit schlechteren Abschlussnoten zulassen.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber mit Mastergraden, die an einer Fachhochschule in Deutschland erworben wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Über die Anerkennung von anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen, ausländischen Examina sowie Examina in einem anderen als dem Promotionsfach als Zulassungsvoraussetzung entscheidet die Dekanin oder der Dekan im Zweifelsfall im Einvernehmen mit Vertreterinnen oder Vertretern des Faches im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Dabei ist gegebenenfalls festzulegen, welche zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen für eine ausreichende Qualifikation von der Bewerberin oder vom Bewerber noch zu erbringen sind. Im Falle eines Abschlusses gemäß § 8 gelten die dort aufgeführten Zulassungsbedingungen.
(4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die weder ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer deutsch- oder englischsprachigen Einrichtung noch einen Abschluss in einem deutschoder englischsprachigen Studiengang erworben haben, sind ausreichende Kenntnisse der deutschen oder der englischen Sprache Voraussetzung für die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand. Ausreichende Sprachkenntnisse sind:
a) Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) DSH-2 gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz oder
b) der Nachweis englischer Sprachkenntnisse durch die Bescheinigung eines mindestens mit einer Punktzahl von 250 (adaptiver computerbasierter Test) oder von 600 (klassischer papierbasierter Test) bestandenen "Test of English as a Foreign Language" (TOEFL) oder eines gleichwertigen Nachweises.
§ 8 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Bachelor-Abschluss oder Fachhochschuldiplom
(1) An die Stelle eines abgeschlossenen Studiums gemäß § 7 Absatz 1 kann ein abgeschlossenes Studium mit einem Bachelor-Abschluss an einer Hochschule oder einem Diplomabschluss an einer Fachhochschule in Deutschland in einem dem gewählten Promotionsfach verwandten Studiengang treten, sofern die Kandidatin oder der Kandidat erkennbar zur Spitzengruppe seines Faches gehört. Dies trifft zu, wenn der Abschluss insgesamt mit sehr gut benotet worden ist oder die Bewerberin oder der Bewerber zu den 10 v. H. Jahrgangsbesten gehört oder ein gleichwertiges Kriterium erfüllt.
(2) Voraussetzung für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1 als Doktorandin oder Doktorand ist:
a) Zwei Prüfungsberechtigte gemäß § 22 Absatz 1, die am Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik selbständig wissenschaftlich arbeiten, unterstützen die Promotionsabsicht und bestätigen die Eignung zur Promotion im gewählten Fach mit einem Empfehlungsschreiben.
b) Die Kandidatin oder der Kandidat bekommt die Auflage, während des Promotionsstudiums
aa) von der Dekanin oder dem Dekan benannte Lehrveranstaltungen im Umfang von 45 ECTS-Punkten gemäß der Prüfungsordnung des Studiengangs an der Universität, der die Lehrveranstaltung zugeordnet ist, zu absolvieren,
bb) eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit mit einem Arbeitsumfang von 15 ECTSPunkten entsprechend der Regelungen für die Masterarbeit gemäß einer von der Dekanin oder dem Dekan benannten, dem gewählten Promotionsfach entsprechenden Prüfungsordnung der Universität zu verfassen, deren Thema von der Betreuerin oder dem Betreuer bzw. der Mitbetreuerin oder dem Mitbetreuer gestellt wird, deren Bearbeitungszeit abweichend von der benannten Prüfungsordnung 3 Monate umfasst und die als Basis für die spätere Dissertation dienen kann,
cc) binnen eines Jahres die unter aa) genannten Lehrveranstaltungen zu absolvieren und dabei zu den 10 v. H. Jahrgangsbesten bezogen auf die besuchten Veranstaltungen zu gehören sowie die unter bb) genannte Arbeit zusammen mit positiven Gutachten der Betreuerin oder des Betreuers und der Mitbetreuerin oder des Mitbetreuers vorzulegen.
(3) Sollte eine Kandidatin oder ein Kandidat die unter Absatz 2 Punkt b Unterpunkt cc genannten Auflagen nicht erfüllen, wird der Status als Doktorandin oder Doktorand aufgehoben. In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere durch Krankheit, eine Behinderung, Betreuung einer pflegebedürften Person, andere von der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht zu vertretende Gründe oder durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, kann die Dekanin oder der Dekan die unter Absatz 2 Punkt b Unterpunkt cc genannte Frist einmalig verlängern. Die erbrachten Studienleistungen können bei Gleichwertigkeit auf ein Masterstudium angerechnet werden.
(4) Im Übrigen gelten die anderen Zulassungsbedingungen der §§ 6, 9, 10 und 11.