Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung zum Promotionsstudiengang und Immatrikulation
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudiengang ist ein Masterabschluss oder ein dem Master vergleichbarer Abschluss in einem wissenschaftlichen oder künstlerisch- wissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Maßgabe der Anlage 1 mit einem im Regelfall mindestens guten Gesamtprädikat. 2Der Antrag enthält Nachwe...
§ 5 Zulassung zum Promotionsstudiengang und Immatrikulation
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsstudiengang ist ein Masterabschluss oder ein dem Master vergleichbarer Abschluss in einem wissenschaftlichen oder künstlerisch- wissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach Maßgabe der Anlage 1 mit einem im Regelfall mindestens guten Gesamtprädikat. 2Der Antrag enthält Nachweise über die Hochschulzugangsberechtigung, die bisherigen Studienabschlüsse, einen tabellarischen Lebenslauf, Angaben zum Promotionshauptfach, ein Exposee zum Promotionsvorhaben, eine mit dem*der Erstreferent*in abgeschlossene Betreuungsvereinbarung (siehe Anlage 5), sowie je nach gewähltem Hauptfach den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß Anlage 1.
(2) 1In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch Bewerber*innen mit einem Abschluss in einem anderen als den in Anlage 1 aufgeführten Studiengängen zulassen sowie Bewerber*innen, die einen fachlich einschlägigen Fachhochschulmaster oder einen Bachelor Honours mit gehobenem Prädikat oder einen künstlerischen Masterstudiengang abgeschlossen haben. 2Diese Studierenden können zur Promotion unter Auflagen zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen. 3Dies geschieht in der Regel durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines zweisemestrigen Studiums (Qualifizierungsphase) der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen Fächer sowie durch eine nachfolgende, qualifizierte Abschlussprüfung. 4Näheres regelt § 2. 5 Die Abschlussprüfung wird durch zwei Hochschullehrer*innen abgenommen, die die in § 1 Absatz 1 genannten Promotionshauptfächer an der HMTMH vertreten und vom Promotionsausschuss bestellt wurden. 6 Prüfungsgegenstand ist der Inhalt des zweisemestrigen Studiums. 7Die Prüfung ist mündlich und dauert ca. eine Stunde. 8Über die Prüfung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. 9Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. 10 Die Prüfung ist bestanden, wenn sich beide Prüfenden dafür aussprechen.
(3) Erforderliche Studienleistungen nach Anlage 1, die an anderen wissenschaftlichen und künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden nach Maßgabe der Lissaboner Konvention angerechnet.
(4) 1Ausländische Studienabschlüsse müssen den deutschen Abschlüssen gleichwertig sein. 2Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen oder eingereicht, so prüft der Promotionsausschuss, ob eine Gleichwertigkeit vorliegt. 3Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der Hochschulrektorenkonferenz zugrunde zu legen. 4Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z. B. die Ablegung von bestimmten Kenntnisprüfungen oder das Nachholen bestimmter Zulassungsvoraussetzungen nach Anlage 1. 5 Es gelten die Richtlinien zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN, s. http://www.anabin.de).
(5) 1Ausländische Bewerber*innen, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche bzw. englische Sprachkenntnisse, wie sie für die Zulassung zum Studium erforderlich sind, nachzuweisen. 2Dies geschieht durch ein Zertifikat gemäß TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) bzw. B2.2-Niveau oder englische Sprachkenntnisse entsprechend TO- EFL 550 Punkte PBT bzw. 80 Punkte iBT.
(6) Die Promotionsstudierenden müssen sich nach der Zulassung im Promotionsstudiengang an der HMTMH immatrikulieren.
Anlage 1: Promotionshauptfach; Zulassungsvoraussetzungen und Sonderbestimmungen für einzelne Fächer
Kommunikationswissenschaft
a) Master im Studiengang Medienmanagement bzw. Kommunikations- und Medienforschung oder Medien und Musik der HMTMH oder ein vergleichbarer wissenschaftlicher Abschluss. Über besondere Auflagen für Absolvent*innen anderer Fachrichtungen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee.
b) Nachweis guter Englischkenntnisse (siehe § 5 Absatz 5).
Musikwissenschaft oder Musikpädagogik
a) Master Musikwissenschaft und Musikvermittlung, Master of Education oder ein gleichwertiger Abschluss mit Unterrichtsfach Musik (Lehramt an Gymnasien oder Grund-, Haupt- und Realschulen) an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule oder an einer wissenschaftlichen Hochschule, Master im Studiengang Künstlerisch-pädagogische Ausbildung (Studienrichtung Instrumentalpädagogik/Profil Wissenschaft) der HMTMH, Master Medien und Musik der HMTMH, Master Musiktheorie, oder ein fachwissenschaftlicher Master (z. B. in Musikpädagogik/Musikwissenschaft). Über besondere Auflagen für Absolvent*innen anderer Fachrichtungen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee.
b) Nachweis guter Englisch-, bzw. Deutschkenntnisse (siehe § 5 Absatz 5).