Auszug aus der Promotionsordnung
§ 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerber...
§ 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität
(1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerberin bzw. des Bewerbers an einer Universität enthalten;
2. nach Maßgabe der Promotionsverfahrensregelungen der Partneruniversität für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind.
(2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr.1 regelt,
1. wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
2. dass beide Betreuerinnen bzw. Betreuer zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bestellen sind,
3. an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
4. aus wie vielen Mitgliedern welcher Statusgruppen der beteiligten Universitäten die Prüfungskommission zusammengesetzt wird,
5. dass beide Gutachterinnen bzw. Gutachter sowie mindestens ein weiteres Mitglied jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferinnen bzw. Prüfer angehören,
6. in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind (Absatz 3),
7. welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.
In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer nicht Gutachterin bzw. Gutachter sein darf, kann von § 13 Absatz 2 Nr. 2 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerinnen bzw. Betreuer jeweils eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die Mitglieder der jeweiligen Universitäten sind, als Gutachterin bzw. Gutachter bestellt werden.
(3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation in einer dritten Sprache vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.
(4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.
(5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Universität Bremen statt, werden die Betreuerinnen bzw. Betreuer zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern bestellt. Der zu bestellenden Prüfungskommission gehören mindestens an:
1. die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter,
2. eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die bzw. der Mitglieder der ausländischen, und eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die bzw. der Mitglied der Universität Bremen sind.
In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass der Prüfungskommission entsprechend § 9 weitere Mitglieder aus den beiden beteiligten Universitäten angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Promotionsausschuss bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können weitere von § 9 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann sich im Kolloquium der Landessprache der ausländischen Universität bedienen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Landessprache der Partneruniversität sowie ggf. die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht.
(6) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der ausländischen Universität statt, müssen die promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. § 9 Absatz 5 - 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bericht von den aus der Universität Bremen bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachtern sowie Prüferinnen bzw. Prüfern dem Promotionsausschuss zusammen mit einer Kopie des Protokolls der mündlichen Prüfung und der Entscheidung der Prüfungskommission
vorzulegen ist.
(7) § 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde der ausdrückliche Hinweis
enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten
handelt.
§ 14 Promotionen im Rahmen fachbereichsübergreifender Promotionsprogramme, Graduiertenkollegs und Graduiertenschulen
(1) Promotionen können auch im Rahmen von koordinierten Promotionsprogrammen, Graduiertenkollegs und Graduiertenschulen, an denen zwei oder mehrere Fachbereiche mit unterschiedlichen Promotionsordnungen der Universität Bremen beteiligt sind, durchgeführt werden. In diesem Fall ist vor der Annahme von Doktorandinnen bzw. Doktoranden eine entsprechende Vereinbarung mit den beteiligten Fachbereichen zu treffen, welcher die jeweiligen Promotionsausschüsse zugestimmt haben.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
- welcher Fachbereich für das weitere Verfahren zuständig ist,
- in welchem Zeitraum eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand möglich ist,
- wer jeweils in den beteiligten Fachbereichen die Dissertation betreut,
- welche Regeln für die Bestellung von Gutachterinnen bzw. Gutachtern angewendet werden,
- die Bewertungskriterien,
- die Zusammensetzung der Prüfungskommission
(3) Für die Promotionen gem. § 14 gelten, soweit die Vereinbarung gem. Absatz 1 keine besonderen Bestimmungen getroffen hat, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.