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Universität Kassel

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Kassel
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 10 Mathematik und Naturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biologie; Chemie; Didaktik der Biologie; Didaktik der Chemie; Didaktik der Physik; Nanostrukturwissenschaft; Physik
    Biologie; Chemie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Chemie, allgemeine; Physik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
      a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
      b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mi...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
      a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
      b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern (Magister, Diplom, Staatsexamen) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      c) einen Abschluss in einem auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
      Liegen weniger als 300 Leistungspunkte gemäß Satz a) vor oder liegt die Regelstudienzeit gemäß Satz b) unter acht Semestern, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Dies beinhaltet den Besuch von Lehrveranstaltungen sowie die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest.

      (2) Liegt ein befähigender Abschluss gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der Promotionsausschuss eine Eignungsfeststellung einleiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob Bewerber*innen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt sind. Das Eignungsfeststellungsverfahren beinhaltet in diesem Fall die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen und den Besuch von Lehrveranstaltungen. Hierfür gelten die Vorschriften der jeweiligen Masterprüfungsordnung für das angestrebte Promotionsfach oder die Prüfungsordnung eines fachlich gleichwertigen Masterstudiengangs. Das Verfahren zur Eignungsfeststellung ist in den Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche näher zu regeln. Der Umfang des Eignungsfeststellungsverfahrens soll in der Regel 60 CP nicht überschreiten. Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens sollte in der Regel nach zwei Semestern feststehen.
      In Verbindung mit einer Eignungsfeststellung können auch zur Promotion zugelassen werden:
      a) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium mit weniger als acht Semestern oder
      b) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium (Master, Diplom) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      c) besonders befähigte Bewerber*innen mit Abschluss eines Bachelor-Studiums an einer Hochschule in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
      d) besonders befähigte Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Kurzstudiengang an einer Universität mit den Abschlüssen Diplom I oder Diplom in einer einschlägigen Fachrichtung.
      Eine besondere Befähigung gemäß lit. c) und lit. d) liegt in der Regel vor, wenn der entsprechende Hochschulabschluss mit der Abschlussnote „sehr gut“ nachgewiesen wird; die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu weitere Regelungen treffen.
      e) Bewerber*innen mit Abschluss eines künstlerischen oder gestalterischen Studiums, das an einer promotionsberechtigten Kunsthochschule oder Kunstuniversität absolviert wurde, sofern wissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
      Die Annahme als Doktorand*in erfolgt unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Absolvierens des Eignungsfeststellungsverfahrens. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid widerrufen.

      (3) Bei Fachwechsler*innen fehlt trotz promotionsbefähigendem Abschluss gemäß Abs. 1 die fachliche Einschlägigkeit. Als Fachwechsler*innen können zur Promotion zugelassen werden:
      a) Bewerber*innen mit Masterabschluss gemäß Abs. 1 lit a), die nicht über einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss in einer wissenschaftlichen Fachrichtung verfügen oder
      b) Bewerber*innen mit einem Masterabschluss entsprechend Abs. 1, der nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde oder
      c) Bewerber*innen, deren Bachelor- und Masterabschluss nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde.
      Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen im Umfang von maximal 30 Credits verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu nähere Regelungen treffen.

      (4) Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreter*innen des Fachbereiches. Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Soweit die Äquivalenzvereinbarungen eine Annahme gemäß der Absätze 2 und 3 empfehlen, ist, sofern dieser Empfehlung nicht entsprochen wird, eine Begründung aktenkundig zu machen.

      (5) Für das Promotionsverfahren können spezifische Fremdsprachenkenntnisse und/oder eine Mindestnote des Hochschulabschlusses gefordert werden. Die Fachbereiche können Festlegungen zur Einschlägigkeit der Fachrichtung gemäß Abs. 1 bis 3 treffen. Näheres regeln die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche.

      (6) Von dem Erfordernis der Eignungsfeststellungsprüfung gemäß Abs. 2 bzw. von Auflagen für Fachwechsler*innen gemäß Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Es entscheidet der Promotionsausschuss.


      Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Mathematik und Naturwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 3 Annahmevoraussetzungen

      (1) Maßgebend für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand nach § 3 Abs. 1ab bis 1c der AB-PromO ist ein einschlägiger Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den Fächern Mathematik, Biologie, Chemie, Nanostrukturwissenschaften und Physik, sowie Lehramt für Gymnasien mit einem der vorher genannten Fächer oder verwandter Fächer.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 3 Abs. 2 AB-PromO (Fachwechsel), deren wissenschaftlicher Hochschulabschluss nicht in dem Fach nachgewiesen werden kann, in dem sie promovieren möchten, können nur dann als Doktorandin oder Doktorand angenommen werden, wenn sie in einen mathematischen, ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder technischen Fach (MINT-Fach) einen ersten berufsqualifizierenden Studienabschluss (z.B. Bachelor, Lehramtsstudium) im Umfang von mindestens sechs Semestern nachweisen. Das Studium des Faches Sachunterricht gilt als MINT-Fach, wenn im Schwerpunkt naturwissenschaftliche oder technische Anteile gewählt wurden.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss nach § 3 Abs. 3 oder 4 der AB-PromO, werden i.d.R. nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen. Für die Eignungsfeststellungsprüfung sind benotete Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 60 Credits bzw. 40 Semesterwochenstunden zu erbringen. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers festzulegen und mitzuteilen. Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden.

      (4) Für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand wird für die Wissenschaftsfächer des Fachbereichs Mathematik und Naturwissenschaften die Note „Gut“ als Mindestnote des Hochschulabschlusses des Hochschulabschlusses festgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss hiervon abweichen.

      § 4 Annahmebescheid

      (1) Bewerberinnen oder Bewerber, gemäß § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 AB-PromO erhalten einen vorläufigen Annahmebescheid durch den zuständigen Promotionsausschuss zur Vorbereitung auf die Eignungsfeststellungsprüfung. Der vorläufige Annahmebescheid ist auf maximal 2 Jahre befristet.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder direkt zur Promotion zugelassen werden können, erhalten einen endgültigen Annahmebescheid. Der endgültige Annahmebescheid ist befristet auf 5 Jahre.

    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bew...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbständige wissenschaftliche Arbeit sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Doktorand*innen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses und im Einvernehmen mit Betreuer*in*nen auch in einer anderen Sprache gefertigt werden. Bei der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Dissertation durch die/den Doktorand*in eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) Die Ergebnisse bereits vorher erbrachter eigener Prüfungsarbeiten können für die Dissertation verwendet werden. Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Über beides ist in der Dissertation ein Nachweis zu führen.

      (4) Die Dissertation muss eine den maßgeblichen wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien und den fachlichen Standards entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material enthalten. Sie kann als Anhang beigefügt werden. Quellen und Hilfsmittel, die für die Arbeit herangezogen wurden, sind in der Dissertation gemäß den fachspezifischen Zitierregeln anzugeben.

      (5) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können Regelungen treffen, dass auf Verlangen der Betreuerin/des Betreuers dieser/diesem die Primärdaten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

      § 7 Kumulative Dissertation

      (1) Die besonderen Bestimmungen der Promotionsordnungen der Fachbereiche können eine kumulative Dissertation vorsehen. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses kann in diesem Fall eine kumulative Dissertation unter Einbeziehung mehrerer wissenschaftlicher Beiträge zugelassen werden. § 5 gilt entsprechend.

      (2) Entsprechende Regelungen, die fachbezogen vorzusehen sind, müssen darauf abzielen,
      a) den Ansprüchen an die Qualitätssicherung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der kumulativen Dissertation mit einer monographischen Dissertation zu genügen,
      b) fachspezifische Regelungen zu ermöglichen, dabei aber standortübergreifende Standards des jeweiligen Faches zu berücksichtigen;
      c) für alle Beteiligten Verfahrenssicherheit zu schaffen;
      d) Interessenkonflikte zu vermeiden.

      (3) Fachbezogene Bestimmungen müssen folgende Vorgaben berücksichtigen:
      a) Soweit vorhanden, sind Empfehlungen und Standards der jeweils zuständigen Fachgesellschaft bzw. des jeweils zuständigen Fachverbandes zu beachten. Dies kann auch zu nachträglichen Änderungen der fachbezogenen Bestimmungen führen. In diesem Falle sind Übergangsbestimmungen zu definieren.
      b) Die Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen und zum Gebiet der Promotion zugehörig sein. Sie sind in einer Dissertation zusammenzuführen. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine Einbettung in eine übergreifende Darstellung (Einleitung, Überleitungen und Einordnung der Arbeit in die Forschungsentwicklung unter Berücksichtigung des Forschungsstandes) und ein zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich.
      c) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit eine Person, die Koautor*in einbezogener Beiträge ist, als Gutachter*in im Promotionsverfahren in Betracht kommt.
      d) Die fachbezogenen Regelungen müssen eine Aussage über die Zahl der herangezogenen Beiträge und - soweit vorgesehen - über ein Gewichtungsschema unterschiedlicher Arten von Beiträgen enthalten. Sie müssen zudem eine Aussage enthalten, ob und in welchem Umfang bereits publizierte bzw. zur Publikation definitiv angenommene Beiträge zur Erfüllung dieses Kriteriums heranzuziehen sind. Zudem muss fachbezogen geklärt werden, welche Begutachtungsverfahren bzw. welche Publikationsorgane berücksichtigt werden sollen.

      (4) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation ist auf den Anteil der/des Doktorand*in an den vorgelegten Beiträgen einzugehen. Die Gutachter*innen müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Veröffentlichungen bei Berücksichtigung des Anteils der Koautor*innen in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen.


      Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Mathematik und Naturwissenschaften der Universität Kassel zu den Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO)

      § 6 Dissertation als Monographie

      In der monographischen Dissertation kann die Doktorandin oder der Doktorand unveränderten Text, sowie anderes Material, wie Abbildungen, Tabellen oder andere Darstellungen, aus ihren bzw. seinen eigenen bereits erschienenen Publikationen einbringen, sofern dies deutlich gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung muss sich von Textzitaten oder solchem Material, welches aus Arbeiten anderer Autoren stammt, leicht erkennbar abheben. Material aus Gemeinschaftspublikationen, das von Mitautoren erstellt wurde, ist wie fremdes Gut zu kennzeichnen. Die monographische Dissertation ist in einer einheitlichen Sprache zu verfassen, gegebenenfalls sind anderssprachige Texte aus eigenen Publikationen zu übersetzen.

      § 7 Kumulative Dissertation

      (1) Im Fach Biologie ist alternativ zur Monographie auch die Dissertation in kumulativer Darstellungsweise zulässig.

      (2) Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens zwei Beiträge, die bei internationalen, fachrezensierten Zeitschriften ein Begutachtungsverfahren (Peer Review) durchlaufen haben, und dann nachweislich zur Publikation angenommen, oder bereits publiziert sind. Es kommen nur experimentelle oder theoretische Originalarbeiten, nicht jedoch Übersichtsartikel in Frage. In der Regel müssen beide Publikationen in Erstautorenschaft verfasst sein. Alternativ kann eine dieser Arbeiten durch zwei Publikationen ersetzt werden, auf denen die Doktorandin oder der Doktorand an zweiter Autorenstelle steht. Dabei ist nur die gedruckte Reihenfolge der Autoren maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden etwaige Anmerkungen über gleichrangige Autorenschaft.

      (3) Die publizierten Beiträge müssen in einem inhaltlich-thematischen Zusammenhang stehen, und in einer Dissertation einheitlicher Sprache zusammengeführt werden. Neben einem gemeinsamen Titel sind eine gemeinsame Einleitung zur Darstellung des Forschungsstandes, Überleitungen zwischen den eingebrachten Publikationen und deren Einordnung in die Forschungsentwicklung, sowie immer ein gemeinsames zusammenhängendes Literaturverzeichnis erforderlich. Weiteres Material, welches über die publizierten Beiträge hinausgeht, soll im Stil einer (oder mehrerer) Publikation(en) dargestellt werden und als ein (oder mehrere) separate(s) Kapitel angefügt werden.

      (4) Bei der Aufnahme von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Artikeln, die von mehreren Autoren/Autorinnen verfasst sind, ist der Dissertation eine Erklärung (Anlage 1) über den Eigenanteil an den Schriften beizufügen. Die dort gemachten Angaben sind von den Mitautoren zu bestätigen. Wo dies im Einzelfall nicht möglich ist, entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Mindestens einer der Gutachterinnen oder Gutachter darf keine Koautorin oder Koautor der Publikationen sein. Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation müssen die Gutachterinnen oder Gutachter darlegen, ob die Anteile der Doktorandin oder des Doktoranden in Art und Umfang einer monographischen Dissertation gleichwertig sind, und diese Einschätzung bei der Vergabe der Note berücksichtigen.

      (6) Für den Fall, dass eine der eingebrachten Publikationen während oder nach Abschluss des Promotionsverfahrens von der Veröffentlichung zurückgezogen wird, hat die Erstellerin/der Ersteller sowie die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit den Promotionsausschuss zu informieren. Dieser prüft gemäß § 22 AB-PromO die Entziehung des Doktorgrades.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen der bet...
      Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021

      § 19 Kooperationspromotionen und binationale Promotionen

      (1) Kooperationspromotionen können durchgeführt werden unter Beteiligung von mindestens zwei Fachbereichen oder unter Beteiligung einer weiteren Hochschule. Im Falle der Beteiligung einer weiteren Hochschule mit Promotionsrecht muss sichergestellt sein, dass die Annahme- und Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschulen äquivalent sind.

      (2) Ein gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht setzt voraus, dass eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung besteht oder mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer binationalen Promotion geschlossen wurde. Das jeweilige Landesrecht ist zu beachten.

      (3) Bewerber*innen für eine binationale Promotion mit einer im Ausland gelegenen Hochschule mit Promotionsrecht müssen sowohl die Annahmevoraussetzungen an der Universität Kassel als auch die Annahmevoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.

      (4) Die Dissertation kann nach Vereinbarung entweder an der Universität Kassel oder bei der beteiligten Hochschule eingereicht werden. Bei einer Abgabe an der beteiligten Hochschule, sind mindestens zwei weitere Exemplare bei der Universität Kassel einzureichen.

      (5) Die Betreuung der Dissertation erfolgt durch einen / eine Professor*in der Universität Kassel und durch einen / eine Professor*in der beteiligten Hochschule.

      (6) Abweichend von § 12 Abs. 1 bestellt der gemeinsame Promotionsausschuss nach § 2 Abs. 3 mindestens je einen / eine Professor*in der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten als Gutachter*innen in diesem Verfahren.

      (7) Im Falle von Kooperationspromotionen oder binationalen Promotionen wird der zuständige Promotionsausschuss des Fachbereichs um die gleiche Anzahl der Mitglieder des beteiligten Fachbereichs oder der beteiligten Universität ergänzt. Getrennte Beratungen und Beschlussfassungen sind zulässig.

      (8) Die Promotionskommission besteht in diesem Fall aus den Gutachter*innen sowie je einem weiteren Mitglied der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten. Soweit in einer Promotionsordnung der beteiligten Hochschulen ein / eine Opponent*in der Promotionskommission angehören muss, erhöht sich die Anzahl der Promotionskommissionsmitglieder um je einen / eine Opponent*in der beteiligten Hochschulen. Diese dürfen nicht Mitglieder der beteiligten Hochschulen sein.

      (9) Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.

      (10) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht wird eine von beiden Hochschulen unterzeichnete verbundene Promotionsurkunde gemäß Anlagen 3 oder 4 ausgestellt. Die Promotionsurkunde wird von den Leitungen der beteiligten Universitäten bzw. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Universität Kassel sowie von der Dekanin bzw. dem Dekan der beteiligten Fachbereiche/Fakultäten unterzeichnet und mit den Siegeln beider Hochschulen bzw. mit dem Siegel der Universität Kassel versehen. Die Durchführung eines binationalen Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder federführenden Hochschule müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach nationalen Bestimmungen der ausländischen Hochschule die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Universität Kassel ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad aufgrund eines binationalen Promotionsverfahrens verliehen worden ist.

      (11) Bei Vereinbarungen mit beteiligten Hochschulen über gemeinsame Promotionsverfahren kann in begründeten Ausnahmefällen von den Regelungen der §§ 4 bis 13 abgewichen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 9/2018
  • Hochschulporträt
    „Wir arbeiten fächerübergreifend, international und auf gesellschaftlich relevanten Feldern. Das heißt: Ein Studium bei uns befähigt Sie dazu, Zukunft aktiv mitzugestalten.”
    Prof. Dr. Ute Clement
    Präsidentin der Universität Kassel
    Foto: Blick auf den Eingang der Universität Kassel
    Heu­te für die Welt von morgen

    Die Universität Kassel ist eine junge Universität mit einem breiten Angebot in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, den Gesellschafts- und Geisteswissenschaften sowie der Kunst. Sie versteht sich als eine Hochschule an der Offenheit, Initiative, fächerübergreifendes und unkonventionelles Denken gewünscht und gefördert werden. Das gilt in Studium, Forschung und Lehre ebenso wie bei Existenzgründungen, die die Universität Kassel in besonderem Maße unterstützt. Die Universität ist außergewöhnlich eng vernetzt in der Region Nordhessen und der Stadt Kassel, die zu den wirtschaftlich und kulturell dynamischsten Städten Deutschlands zählt.

    Icon: uebersicht
    junge Universität mit enger Vernetzung in die Region Nordhessen und zur Stadt Kassel
    Icon: uebersicht
    breites Studienangebot in den Feldern Natur, Technik, Kultur und Gesellschaft
    Breites Angebot, Bezug zur Praxis

    In der Lehre legt die Universität Kassel besonderen Wert auf die Nähe zur Praxis. Wissenschaftliche Qualifikation soll sich mit Problemlösungsfähigkeit, mit Offenheit für fachliche Entwicklungen und mit sozialen Kompetenzen verbinden. Das Studienangebot ist breit gefächert in den Kompetenzfeldern Natur, Technik, Kultur und Gesellschaft. Traditionell stark ist auch die Lehrerausbildung.

    Icon: studium
    fächerübergreifendes und unkonventionelles Denken werden gewünscht und gefördert
    Icon: studium
    legt besonderen Wert auf die Nähe zur Praxis
    Die Ideen-Universität

    An der Universität Kassel setzen sich Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Studierende mit den großen Zukunftsfragen auseinander, von den Auswirkungen der Globalisierung über die Bewältigung des Klimawandels und nachhaltiges Wirtschaften bis hin zur Weiterentwicklung von Werkstoffen und technischen Systemen. Ideen zu entwickeln, zu überprüfen und umzusetzen ist hier der Anspruch – auch wenn sich diese noch nicht im Mainstream befinden. Das erfordert oft eine innovative Verbindung von grundlagenorientierter und anwendungsnaher Forschung sowie inter- und transdisziplinäre Ansätze.

    Icon: forschung
    Ziel ist, durch relevante und zukunftsgerichtete Forschung zur nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen
    Icon: forschung
    versteht sich als Teil einer internationalen Wissenschafts-Community
    Foto: Studierende entspannen sich in der Pause
    Foto: Blick auf den Bibliotheksvorplatz
    Foto: Studierende justieren ihr Forschungsprojekt

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