Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Voraussetzung für die Vergabe eines Dissertationsthemas
(1) Die Voraussetzungen für die Vergabe eines Dissertationsthemas erfüllt, wer neben den in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnissen
1. ein wissenschaftliches Studium an einer Universität mit einem Master, Diplom,
Magister Artium oder an einer Fachhochschule mit einem Master oder das Erste
Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, jeweils im Promotionsfach oder
in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach a...
§ 9 Voraussetzung für die Vergabe eines Dissertationsthemas
(1) Die Voraussetzungen für die Vergabe eines Dissertationsthemas erfüllt, wer neben den in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnissen
1. ein wissenschaftliches Studium an einer Universität mit einem Master, Diplom,
Magister Artium oder an einer Fachhochschule mit einem Master oder das Erste
Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, jeweils im Promotionsfach oder
in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet
enthalten ist mindestens mit der Note "gut" (einschließlich 2,5), abgeschlossen
hat oder
2. ein wissenschaftliches Studium mit einem Bachelor oder einem Diplom (FH)
oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen mit einer Gesamtnote von mindestens 2,0 jeweils im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist, absolviert hat, und das Qualifikationsstudium
gemäß § 10 erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Bei der Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen durch den Promotionsausschuss sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen.
(3) Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 10 Qualifikationsstudium
(1) Durch das Qualifikationsstudium ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße
über die Qualifikation zum wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 9 Abs.1 Nr. 1.
(2) Zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die über die in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnisse verfügen und die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
(3) Die Zulassung zum Qualifikationsstudium ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind
1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder
das Diplomzeugnis oder die Diplomurkunde sowie ein Exemplar der Diplomarbeit
oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und
Hauptschulen oder Realschulen (oder über entsprechende Lehramtsabschlüsse)
und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und
2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Qualifikationsstudium oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und diese mit einer als nicht bestanden eingestuften Leistung abgeschlossen hat beizufügen.
Fehlende Unterlagen können bis sechs Wochen nach dem Tag der Einreichung des Antrages nachgereicht werden
(4) Die Zulassung darf versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. nicht über die in Anhang 1 geforderten Sprachkenntnisse verfügt oder die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt,
2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Qualifikationsstudium oder einem
vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
3. bereits ein Qualifikationsstudium endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Unterlagen gemäß Absatz 3 nicht vollständig vorgelegt hat.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der
Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mitgeteilt.
(5) Das Qualifikationsstudium soll die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten. In dieser Zeit hat die Bewerberin oder der Bewerber
1. im angestrebten Promotionsfach gemäß § 4 Leistungsnachweise in Abhängigkeit
des nach Abs. 3 beigefügten Abschlusses im Umfang von 16 bis 20 ECTSPunkten
zu erbringen und2. eine schriftliche Arbeit im Umfang von 3 ECTS-Punkten anzufertigen, die mit mindestens 2,0 bewertet werden muss.
(6) Ausgehend von dem gemäß Abs. 3 beigefügten Abschluss sind Lehrveranstaltungen im folgenden Umfang zu belegen, wobei die Hälfte der ECTS-Punkte auch an anderen Universitäten erworben werden können, soweit hierfür schriftliche Nachweise vorgelegt werden. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot von Masterstudiengängen zu wählen.
1. für die erste Staatsprüfung für das Lehramt Grundschule oder Hauptschule und
Bachelor of Education sind Leistungen im Umfang von 10 ECTS-Punkten im Promotionsfach und 10 ECTS-Punkten im 2. Hauptfach zu erbringen.
2. für die erste Staatsprüfung für das Lehramt für Realschulen sind Leistungen im
Umfang von 8 ECTS-Punkten im Promotionsfach und 8 ECTS-Punkten im 2.
Hauptfach zu erbringen.
3. für Diplom (FH) sowie nicht lehramtsbezogene Bachelor sind Leistungen im Umfang von 16 ECTS-Punkten im angestrebten Promotionsfach zu erbringen.
(7) Die schriftliche Arbeit im Umfang von 3 ECTS-Punkten wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die vom Promotionsausschuss benannt werden und der in § 5 Abs. 1 genannten Gruppen zugehören müssen. Die Arbeit muss die Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas erkennen lassen und mit 2,0 bewertet werden. Eine als insufficienter bewertete Arbeit kann einmal wiederholt werden. § 25 Abs. 5 HochSchG bleibt unberührt.
(8) Über das Qualifikationsstudium ist im Falle des Bestehens wie Nichtbestehens
eine Bescheinigung auszustellen, die von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unterzeichnet wird.
(9) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber, das Ergebnis ihres oder seines
Qualifikationsstudiums durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betreffende
Leistung mit "nicht bestanden" zu bewerten. Der Versuch der Täuschung schließt
die Möglichkeit einer Wiederholung aus.
Anhang 1: Sprachkenntnisse
(1) Nachzuweisen sind ausreichende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen. Als ausreichend sind in der Regel Kenntnisse anzusehen, die in mindestens drei Jahren erworben und mit der abschließenden Mindestnote "ausreichend" bewertet worden sind. Lateinkenntnisse werden in der Regel durch das Latinum nachgewiesen. Besonderheiten einzelner Promotionsfächer regeln die Absätze 2 bis 6.
(2) Für das Promotionsfach Musikwissenschaft (nur ältere Musikgeschichte) ist eine der beiden geforderten Fremdsprachen Latein.
(3) In den Fächern Soziologie und Wirtschaftswissenschaft müssen keine Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden.
(4) Für die Promotionsfächer Kunstwissenschaft und Politikwissenschaft ist eine der beiden geforderten Fremdsprachen Englisch.
(5) Für das Promotionsfach Romanistik sind Kenntnisse des Französischen mindestens auf Kompetenzniveau C1 (CEFR) nachzuweisen. Zudem sind Lateinkenntnisse, in der Regel durch das Latinum, nachzuweisen, wenn das Studium mit Französisch abgeschlossen wurde, in der Regel durch Grundkenntnisse, wenn das Studium in einer zweiten romanischen Sprache abgeschlossen wurde. Neben dem Französischen werden außerdem Kenntnisse in einer zweiten romanischen Sprache (z.B. Italienisch, Spanisch), in der Regel auf Kompetenzniveau B1, gefordert.
(6) Für die Promotionsfächer Evangelische Theologie und Katholische Theologie
sind grundsätzlich Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums sowie in der Regel Grundkenntnisse in neutestamentlichem Griechisch erforderlich. Wird die Dissertation in der Disziplin Altes Testament angefertigt, sind außerdem Grundkenntnisse in biblischem Hebräisch erforderlich.
(7) Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.