Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 7 Annahme als Doktorand_in
(1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss...
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 7 Annahme als Doktorand_in
(1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Vorschlag für eine Betreuerin oder einen Betreuer vorlegen. Die Stellungnahme der vorgeschlagenen Betreuungsperson ist beizufügen. Der oder die Vorgeschlagene hat das Recht, die Betreuung abzulehnen. Der Antrag auf Annahme ist unmittelbar nach dem Erhalt der Betreuungszusage an das Dekanat des zuständigen Fachbereichs zu richten.
(2) Der Antrag muss weiter folgende Angaben enthalten:
a) Nachweis eines zur Promotion nach dieser Promotionsordnung berechtigenden Abschlusses;
b) Vorschlag der Betreuungsperson nach § 10 Abs. 1; wird eine Betreuungsperson nach § 11 Abs. 2b vorgeschlagen ist ein zusätzliches positives Votum eines Mitglieds der Professorengruppe des Fachbereiches vorzulegen;
c) die für die Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlichen weiteren Angaben, die auf den Internetseiten des Fachbereichs veröffentlicht sind.
d) die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben.
(3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche legen die fachliche Ausrichtung des zur Promotion berechtigenden Abschlusses fest. Sie können eine Mindestnote des vorzulegenden Abschlusses bestimmen und zusätzliche Nachweise zu den Promotionsvoraussetzungen verlangen.
(4) Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und die Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.
(5) Bedingung für die Annahme als Doktorand_in ist alternativ:
a) ein Masterabschluss der TU Darmstadt, der zur Dissertation auf dem Gebiet der Dissertation befähigt, oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS. Als gleichwertig gilt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen ein mit einem Staatsexamen abgeschlossenes Universitätsstudium. Gleichwertigkeit besteht, wenn der Abschluss gegenüber dem Abschluss an der Technischen Universität Darmstadt keinen wesentlichen Unterschied ausweist. Hierüber entscheidet der Promotionsaus-schuss im Rahmen der Annahme.
b) ein Masterabschluss für Höheres Lehramt an beruflichen Schulen (Master of Education) mit mindestens 120 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS, soweit die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche eine Annahme vorsehen;
c) ein in den Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs vorgesehener Abschluss, wenn durch besondere Angebote und ein positiv verlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren sichergestellt ist, dass die einem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation bei der Einleitung des Promotionsverfahrens nachgewiesen wird.
d) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach lit. a oder b vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und der vom Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereiches anerkannt wird. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 5 erfüllen, aber ein Studium nach Abs. 5 lit. a in einem anderen als den in den Besonderen Bestimmungen des promotionsführenden Fachbereichs nach Abs. 3 genannten Fächern abgeschlossen haben, können als Doktorand_in angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerber_innen auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
(6) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand bzw. die Doktorandin. Er entscheidet im Falle des § 7a über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit nach Abs. 5 lit. a erforderlichen Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Unvollständige und nicht den formalen Anforderungen genügende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation durch eine Person nach § 10 Abs. 1 nicht gesichert ist oder wenn die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand_in die spätere Begutachtung der Arbeit.
§ 7a Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 nicht festgestellt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob eine Bewer-berin bzw. ein Bewerber zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage mit der Annahme verbinden. Die Annahme mit Auflagen berechtigt die betreffenden Personen sich als Promotionsstudierende einzuschreiben. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens darf in der Regelzwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung geeignet bzw. nicht geeignet. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses widerrufen.
(3) Die Fachbereiche können die Ausgestaltung, das Verfahren und weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens in den Besonderen Bestimmungen regeln. Soweit hier keine Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Aus: Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs Bau- und Umweltingenieurwissenschaften vom 20.12.2018
Zu § 7 (3): Annahme als Doktorand_in
(1) Zur Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand muss in jedem Fall eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(a) Gesamtnote „gut“ des qualifizierenden Abschlusses
(b) Zulassung durch den Promotionsausschuss
- bei Note „sehr gut“ in dem / den promotionsrelevanten Fach / Fächern
- bei Note „gut“ in dem / den promotionsrelevanten Fach / Fächern, bei
- einer mindestens dreijährigen fachbezogenen Tätigkeit
oder
- bei Vorlage eines qualifizierten, positiven und externen Gutachtens durch eine von dem
Promotionsausschuss zu benennenden Person. Die begutachtende Person darf nicht die
Betreuerin bzw. der Betreuer sein.
Das / die promotionsrelevante(n) Fach / Fächer aus dem Gebiet der Dissertation wird /werden
durch den Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers festgelegt.
Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ohne Eignungsfeststellungsverfahren.
(2) Zur Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand ohne Eignungsfeststellungsverfahren muss neben der erforderlichen Note nach Abs. (1) eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(a) Ein Masterabschluss mit 120 CP gemäß ECTS oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule, welcher eine studienintegrierte wissenschaftliche Abschlussarbeit enthält, nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) oder der erfolgreiche Abschluss eines mindestens 9-semestrigen Universitätsstudiums mit den akademischen Graden Diplom, Magister Artium, welches eine studienintegrierte wissenschaftliche Abschlussarbeit enthält, oder eines mit einem Staatsexamen abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule.
(b) Ein den zuvor genannten Bedingungen vergleichbar genügender, internationaler Studienabschluss, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt gemäß der Vorgabe der Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswese bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder.
(3) Der Promotionsausschuss prüft die Zulassung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur Promotion hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen des zu verleihenden akademischen Grades. Werden die genannten Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt die Überprüfung für die Aufnahme in das Eignungsfeststellungsverfahren.
(a) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.-Ing. ist der Grad einer Diplom-Ingenieurin bzw. eines
Diplom-Ingenieurs oder der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs einer
ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung, dem ein abgeschlossenes Bachelorstudium in einer
ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung vorausgegangen ist. Inhaberinnen bzw. Inhaber eines
anderen ingenieurwissenschaftlichen oder eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Diploms bzw. Masterabschlusses können zur Promotion zum Dr.-Ing. zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor der Einleitung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von ingenieurwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Einleitung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.
(b) Voraussetzung für die Promotion zum Dr.rer.nat. ist der Grad einer Diplom-Mathematikerin bzw. eines Diplom-Mathematikers, Diplom-Informatikerin bzw. Diplom-Informatikers, Diplom-
Physikerin bzw. Diplom-Physikers, Diplom-Chemikerin bzw. Diplom-Chemikers, Diplom-Biologin bzw. Diplom-Biologen, Diplom-Geologin bzw. Diplom-Geologen oder der Besitz eines anderen
gleichwertigen naturwissenschaftlichen Diploms, der Nachweis eines abgeschlossenen Masterstudiengangs einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung, dem ein abgeschlossenes Bachelorstudium in einer mathematischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung vorausgegangen ist. Diplom-Ingenieurinnen bzw. Diplom-Ingenieure oder Inhaberinnen bzw. Inhaber eines anderen ingenieurwissenschaftlichen Diploms können zur Promotion zum Dr.rer.nat.
zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor Einleitung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von mathematischem oder naturwissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende mathematische oder naturwissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Einleitung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.
(c) Voraussetzung für die Promotion zum Dr. rer. pol. ist ein Diplom- oder Masterabschluss in dem
Bereich der Staatswissenschaften (Verwaltungswissenschaft, Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Politikwissenschaft, Geschichtswissenschaft oder Soziologie). Absolvierte eines anderen Studiengangs können zur Promotion zum Dr. rer. pol. zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss vor Einleitung des Verfahrens feststellt, dass die Dissertation von staatswissenschaftlichem Interesse ist und die Bewerberin bzw. der Bewerber über hinreichende staatswissenschaftliche Kenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss ist berechtigt, vor Einleitung des Promotionsverfahrens die vorauszusetzenden Kenntnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu prüfen.
Zu §7a (1)
(1) Zur Aufnahme in das Eignungsfeststellungsverfahren muss neben der erforderlichen Note nach §7 (1) eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(a) Bewerberin bzw. Bewerber erfüllt die Voraussetzungen nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in
(2) dieser Besonderen Bestimmungen, jedoch nicht nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in (3)
dieser Besonderen Bestimmungen.
(b) Bewerberin bzw. Bewerber erfüllt die Voraussetzungen nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in
(3) dieser Besonderen Bestimmungen, jedoch nicht nach §7 Abs. 3 Annahme als Doktorand_in (2)
dieser Besonderen Bestimmungen.
(c) Ein hervorragender Bachelorabschluss in einem forschungsorientierten Studiengang.
(d) Ein den zuvor genannten Bedingungen vergleichbar genügender internationaler Studienabschluss, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt, gemäß Vorgabe der Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient dazu, zu prüfen, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber durch das Studium hinreichend umfangreiche und tiefe Kenntnisse erworben hat, um im Rahmen einer Dissertation selbständig wissenschaftlich zu arbeiten. Im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens soll die Bewerberin bzw. der Bewerber sich fehlendes Wissen gem. Abs (4) durch den Besuch von Lehrveranstaltungen oder autodidaktisch aneignen und mit den hierfür vorgesehenen erfolgreichen Prüfungen nachweisen.
(3) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann in kürzerer Zeit als 12 Monaten beendet werden. Die Frist kann durch den Promotionsausschuss bei Vorliegen eines triftigen Grundes um nicht mehr als 6 Monate verlängert werden. Die Frist des Eignungsfeststellungsverfahrens beginnt mit dem auf die Sitzung des Promotionsausschusses, in der das Eignungsfeststellungsverfahren eingeleitet wird, folgenden Semester.
(4) Das Eignungsfeststellungsverfahren wird durchlaufen, indem die Bewerberin bzw. der Bewerber Prüfungen in den nachfolgend genannten Bereichen erfolgreich absolviert. Bewerberinnen bzw. Bewerber nach Abs. (1) (d) gelten je nach Abschluss die Regelungen für Abs. (a-c): Bewerberin bzw. Bewerber nach § 7a Abs. (1) (a-b) dieser Besonderen Bestimmungen Bachelormodule und/oder Mastermodule im Umfang von 18 Leistungspunkten sowie gegebenenfalls zusätzlich eine wissenschaftliche Abschlussarbeit im Umfang von 24 Leistungspunkten. Bewerberin bzw. Bewerber nach § 7a Abs. (1) (c) dieser Besonderen Bestimmungen Mastermodule im Umfang von 66 Leistungspunkten und eine wissenschaftliche Arbeit im Umfang von 24 Leistungspunkten.
(5) Die Module werden zu Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann Module vorschlagen. Erfolgreich absolvierte Prüfungen aus einem vorangegangenen Studium können vom Promotionsausschuss anerkannt werden, sofern in Summe aus erfolgreich abgeschlossenen Studiengängen mehr als 300 Leistungspunkte gemäß ECTS erwirtschaftet wurden und die anzuerkennenden Module mit mindestens „gut“ bewertet wurden.
(6) Das Fach der wissenschaftlichen Arbeit wird von dem Promotionsausschuss festgelegt. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann ein Fach vorschlagen. Die Arbeit soll sich inhaltlich mit der Thematik der geplanten Promotionsarbeit auseinandersetzen. Eine Anerkennung der wissenschaftlichen Arbeit aus einem vorangegangenen Studium ist ausgeschlossen.
(7) Prüfungen werden schriftlich oder mündlich gemäß der Modulbeschreibung durchgeführt. Bei
mündlichen Prüfungen ist eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer hinzuzuziehen, die bzw. der die Voraussetzungen zur Promotion nach §7 Abs. 3(2) dieser besonderen Bestimmungen erfüllen muss.
(8) Die Prüfungen können in deutscher oder in englischer Sprache abgenommen werden.
(9) Prüfungstermine können einvernehmlich zwischen Prüfer und Prüfling vereinbart werden.
(10) Die Prüfungsverwaltung erfolgt durch das Dekanat des Fachbereichs Bau- und
Umweltingenieurwissenschaften.
(11) Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht innerhalb der Bearbeitungszeit eingereicht, wird die
Nichteignung für die Promotion festgestellt. Der Promotionsausschuss kann bei Vorliegen von Krankheit oder eines anderen schwerwiegenden Grundes die Bearbeitungszeit verlängern.
(12) Erweist sich eine Bewerberin bzw. ein Bewerber in einem einzelnen Modul als nicht für die
Promotion geeignet, so wird ihr oder ihm dieses Ergebnis von der Dekanin bzw. dem Dekan bekannt
gegeben. Über erbrachte Leistungen wird auf Wunsch eine Bescheinigung ausgestellt.
(13) Wird auf Grund einer Prüfung in einem einzelnen Modul die Nichteignung zur Promotion
festgestellt, so kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Insgesamt dürfen Prüfungen im Umfang von 1/3 der zu erbringenden Leistungspunkte wiederholt werden. Die wissenschaftliche Arbeit darf nicht wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung in einem Modul ist ausgeschlossen.
(14) Über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird für jede Bewerberin bzw. jeden
Bewerber auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen im einzelnen Modul und der Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit eine tabellarische Zusammenstellung angefertigt. Darin werden die Ergebnisse der Prüfungen jeweils mit Modul, Name der Prüferin bzw. des Prüfers, Datum und der Feststellung der Eignung bzw. Nichteignung festgehalten.
(15) Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen des Eignungsfeststellungsverfahrens wird der
Bewerberin bzw. dem Bewerber durch die Dekanin bzw. den Dekan die Eignung für die Promotion mitgeteilt.
(16) Wird in einer der Prüfungen des Eignungsfeststellungsverfahrens endgültig die Nichteignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für die Promotion festgestellt, teilt die Dekanin bzw. der Dekan die endgültige Nichteignung für die Promotion mit.
(17) Im Falle der endgültigen Nichteignung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber exmatrikuliert.