Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in durchgängig deutscher oder durchgängig englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Monographie, d. h. eine unveröffentlichte oder eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine ...
§ 7 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.
(2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in durchgängig deutscher oder durchgängig englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Monographie, d. h. eine unveröffentlichte oder eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. 2Vorveröffentlichungen sind nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer zulässig.
3oder
b) eine kumulative Arbeit, die aus mindestens zwei veröffentlichten oder zum Abdruck angenommenen Einzelarbeiten besteht und in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistungen enthalten müssen. 4Die möglichen weiteren Einzelarbeiten können in Revision, Einreichung oder Vorbereitung sein. 5Es gilt die in der kumulativen Arbeit eingereichte Version dieser Einzelarbeiten; sie ist im weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens nicht änderbar/aktualisierbar. 6Es werden hierbei nur Arbeiten aus Zeitschriften mit einem Peer Review System berücksichtigt. 7Die Doktorandin oder der Doktorand muss in diesen Arbeiten eine herausgehobene Position unter den Autoren einnehmen. 8Eine herausgehobene Position liegt vor, wenn die Doktorandin oder der Doktorand Erstautorin oder Erstautor der Arbeit ist, oder die Doktorandin oder der Doktorand Korrespondenzautorin oder Korrespondenzautor des Artikels ist oder im Falle von Ko-Autorschaft aufgrund eines substanziellen Beitrags zur in Frage stehenden Publikation. 9Im Fall von Ko-Autorschaft ist der substanzielle Beitrag von der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit zu bestätigen. 10Die Bestätigung über die Annahme der Manuskripte ist bei der Einreichung vorzulegen. 11Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten, einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. 12Die Eigenleistung muss kenntlich gemacht werden. 13Sollte eine kumulative Arbeit englischsprachige und deutschsprachige Artikel umfassen entscheidet der Promotionsausschuss, ob vom Erfordernis der Abfassung in durchgängig deutscher oder durchgängig englischer Sprache abgesehen werden kann.
(3) 1Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 2Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen. 3Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. 4Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung der Namen und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren. 5Diese sind in der Promotionsakte zu vermerken.
(4) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. 2Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen, als ungenügend beurteilt oder abgelehnt worden sein. 3In Zweifelsfällen sind
Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(5) 1Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeichnung als im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. 2Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. 3Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten.
(6)1 Die Dissertation ist in elektronischer Form einzureichen. 2 Hierfür ist ein übliches auch für die Archivierung geeignetes Format zu wählen; der
Promotionsausschuss kann Näheres bestimmen. 3 Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind in gleicher Form einzureichen. 4 Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.
(7) Doktorandinnen und Doktoranden sollen an einer Veranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis teilnehmen.