Auszug aus der Promotionsordnung
Anlage
„Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit ausländischen Universitäten durchgeführt werden und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades“
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften kann Promotionsverfahren – unter gemeinsamer Betreuung de...
Anlage
„Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit ausländischen Universitäten durchgeführt werden und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades“
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften kann Promotionsverfahren – unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrer*innen der Fakultät und einer oder zwei ausländischen wissenschaftlichen Hochschule/n (im Folgenden: Universitäten) – mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität gemeinsam durchführen, wenn
1. Die*Der Bewerber*in ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie*er an der Bergischen Universität Wuppertal und an den ausländischen Universitäten, die an der Betreuung beteiligt sind, zur Promotion berechtigt ist;
2. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
3. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der bzw. den ausländischen Universität/en eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder
in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung) sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovend*in regeln.
Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.
(2) Die*Der Promovend*in wird bei der Arbeit an ihrer*seiner Dissertation von je einer*einem Hochschullehrer*in der Fakultät für Mathematik und Naturwissenschaften und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität/en betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt in der Regel durch diese Hochschullehrer*innen; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 festgelegt.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache mit einer Zusammenfassung in der jeweiligen Landessprache der beteiligten Universitäten abzufassen.
(4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten. Sofern die Prüfung betreffende Regeln der beteiligten Universitäten miteinander unvereinbar sind, gelten vorrangig die Regeln der federführenden Universität. Hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 festgelegt.
(5) Der gemäß § 4 dieser Promotionsordnung bestellten Prüfungskommission gehören die beteiligten Betreuer*innen sowie in der Regel je eine weitere*r Fachvertreter*in der beteiligten Universitäten als Mitglieder an; die*der Vorsitzende wird von der federführenden Universität bestimmt. Hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 festgelegt
(6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreter*innen der jeweils anderen Universität/en enthalten sein. Stimmt ein*e Vertreter*in einer beteiligten Universität nicht zu, ist das zur Verleihung eines Doktorgrades führende Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird von der Organisationseinheit derjenigen Universität fortgesetzt, deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.
(7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beteiligten Organisationseinheiten bzw. Universitäten zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fakultät oder der federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den Bestimmungen einer der beteiligten Universitäten keine gemeinsame Promotionsurkunde ausgestellt werden kann, kann neben der bzw. den ausländischen Urkunde/n eine
Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall muss jede der ausgestellten Urkunden den Hinweis enthalten, dass sie nur in Verbindung mit der bzw. den anderen Urkunde/n gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die*der Doktorand*in das Recht, den Doktortitel in der deutschen Form (Dr. rer. nat.) oder in dem Staat, dem eine der beteiligten ausländischen Organisationseinheiten angehört, in der dort gültigen Form zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Abs. 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die*Der Promovend*in ist nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.
(9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens erworbenen Doktorgrades entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität/en.