Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note sehr gut und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende St...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note sehr gut und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Rahmen eines integrierten Master-/Promotionsstudiums, die den Studienmodulen des Masterstudiums an der Fakultät entsprechen, nachweist. Die Summe der Credit Points aus dem Bachelor-Studium und den auf die Promotion vorbereitenden Studien muss 270 betragen. Die Durchschnittsnote der Module des vorbereitenden Studiumsmuss mindestens gut sein. Spezielle Regelungen trifft die Prüfungsordnung des integrierten Master-/ Promotionsstudiums der Fakultät gemäß Abs. 4, oder
c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.
(2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe a) und c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig.
(3) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendenliste unter Vorbehalt und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.
(4) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.
(5) Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen.
(6) Das Promotionsverfahren einschließlich der Promotionsprüfung kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
b) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
c) der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit anderen deutschen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
(7) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß Abs. 1 Buchstabe b) können gemeinsam mit Fachhochschulen durchgeführt werden. Abs. 6 S. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Promotionsordnung oder die Vereinbarung nach Abs. 6 S. 3 bis 5 regelt das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung.
§ 6 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist so früh wie möglich zu beantragen. Zugangsberechtigte gemäß § 5 werden als Doktorandin oder als Doktorand einge-schrieben. Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) ein Lebenslauf, der im Besonderen den Bildungsgang berücksichtigt,
b) die Nachweise über das Vorliegen der gemäß § 5 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen,
c) eine beglaubigte Kopie des zum grundständigen Studium berechtigenden Zeugnisses,
d) eine Erklärung über die vorläufige Thematik der beabsichtigten Dissertation,
e) eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat,
f) eine Erklärung, in der die Bewerberin oder der Bewerber erklärt, dass das Promotionsverfahren nicht durch eine kommerzielle Vermittlung des Betreuungsverhältnisses oder sonstige prüfungsrechtlich unzulässige und wissenschaftlich unvertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Hilfe Dritter zustande gekommen ist. Ein Muster der Erklärung findet sich im Anhang.
G) eine Erklärung der vorgesehenen Betreuerin oder des vorgesehenen Betreuers über die Bereitschaft, die Dissertation zu betreuen und die Betreuung auch im Falle eines Weggangs, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen, weiter zu führen.
(3) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers als Promovendin oder als Promovend und die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die Fakultät nicht zuständig ist
b) die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt sind,
c) die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig vorliegen.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem vorausgegangenen Promotionsverfahren bereits erfolglos einen Promotionsversuch unternommen hat.
(4) Der Promotionsausschuss benennt gemäß den Regelungen über die Rechte und Pflichten der Fakultät, der Betreuerin oder des Betreuers und der Promovendin oder des Promovenden aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine weitere Person, die den Promotionsprozess begleitet.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält über die Zulassung oder die Ablehnung einen schriftlichen Be-scheid, der im Falle der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(6) Mit der Zulassung geht die Eintragung in die Promovendenliste der Fakultät einher.
§ 6a Qualifizierungsphase
(1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation.
(2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen. Die erforderlichen Leistungspunkte können durch Teilnahme an Veranstaltungen zum Erwerb überfachlicher Qualifikationen,Teilnahme an spezifischen auf das Promotionsvorhaben vorbereitenden Modulen der Masterstudiengänge der Fakultät (z.B. 2 SWS ? 3 LP),
Durchführung eigener Lehrveranstaltungen oder Leitung von Arbeitsgruppen,
Teilnahme an Konferenzen mit eigenem Beitrag (z.B. 2 LP) oder
andere vergleichbare Leistungen erbracht werden.
(3) Allgemeine Regelungen zu den Leistungspunkten sind in einem Anhang zur Promotionsordnung festzulegen. Die Festlegung und Fortschreibung der zu erbringenden Leistungen erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers durch den Promotionsausschuss und wird in der Promotionsvereinbarung dokumentiert.
Anhang:
Regelungen zu den Leistungspunkten gem. § 6a
Leistungspunkte für die Qualifizierungsphase können durch folgende Leistungen während der Promotion erworben werden. Es müssen laut Promotionsordnung mindestens 18 Leistungspunkte erbracht werden.
- Teilnahme und Vortrag über die eigene wissenschaftliche Arbeit bei einer Konferenz (3 LP)
- Poster bei einer Konferenz (3 LP)
- Teilnahme an internen/externen Seminaren, Methodenworkshops
- Vortrag beim Neujahrskolloquium (3 LP)
- Veröffentlichung als Erstautor (4 LP)
- Veröffentlichung als Koautor (3 LP)
- Erstellung von Projektberichten für externe Kooperationspartner (1 2 LP)
- Durchführung von Übungen und Seminaren (2 LP), eigene Lehrveranstaltungen
- Praktikumsbetreuung (3 LP)
- Betreuung von Schülerpraktikantinnen und -praktikanten (1 3 LP)
- Tutorenschulung
- Teilnahme an Spezialvorlesungen und Vorlesungen aus anderen Studiengängen (2 LP)?
- Teilnahme an Spezialvorlesungen mit Prüfungsteilnahme (nP, n: Zahl der Credits)
- Vortrag AG-Seminar (2 LP)
- Teilnahme GDCh-Kolloquium und Fachkolloquien (2 3 LP)
- Teilnahme an internen Forschungskolloquien (2 3 LP)
- fachbezogene Weiterbildung, Teilnahme an Methodenworkshops (2 3 LP)
- Vorbereitung/Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen (z.B. Tag der offenen Tür)
- Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung (2 LP)
- Sprachfortbildung (2 3 LP)
- Eigenständige Organisationsaufgaben (2 3 LP)