Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 7 Annahme als Doktorand_in
(1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss...
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 7 Annahme als Doktorand_in
(1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Vorschlag für eine Betreuerin oder einen Betreuer vorlegen. Die Stellungnahme der vorgeschlagenen Betreuungsperson ist beizufügen. Der oder die Vorgeschlagene hat das Recht, die Betreuung abzulehnen. Der Antrag auf Annahme ist unmittelbar nach dem Erhalt der Betreuungszusage an das Dekanat des zuständigen Fachbereichs zu richten.
(2) Der Antrag muss weiter folgende Angaben enthalten:
a) Nachweis eines zur Promotion nach dieser Promotionsordnung berechtigenden Abschlusses;
b) Vorschlag der Betreuungsperson nach § 10 Abs. 1; wird eine Betreuungsperson nach § 11 Abs. 2b vorgeschlagen ist ein zusätzliches positives Votum eines Mitglieds der Professorengruppe des Fachbereiches vorzulegen;
c) die für die Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlichen weiteren Angaben, die auf den Internetseiten des Fachbereichs veröffentlicht sind.
d) die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben.
(3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche legen die fachliche Ausrichtung des zur Promotion berechtigenden Abschlusses fest. Sie können eine Mindestnote des vorzulegenden Abschlusses bestimmen und zusätzliche Nachweise zu den Promotionsvoraussetzungen verlangen.
(4) Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und die Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.
(5) Bedingung für die Annahme als Doktorand_in ist alternativ:
a) ein Masterabschluss der TU Darmstadt, der zur Dissertation auf dem Gebiet der Dissertation befähigt, oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS. Als gleichwertig gilt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen ein mit einem Staatsexamen abgeschlossenes Universitätsstudium. Gleichwertigkeit besteht, wenn der Abschluss gegenüber dem Abschluss an der Technischen Universität Darmstadt keinen wesentlichen Unterschied ausweist. Hierüber entscheidet der Promotionsaus-schuss im Rahmen der Annahme.
b) ein Masterabschluss für Höheres Lehramt an beruflichen Schulen (Master of Education) mit mindestens 120 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS, soweit die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche eine Annahme vorsehen;
c) ein in den Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs vorgesehener Abschluss, wenn durch besondere Angebote und ein positiv verlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren sichergestellt ist, dass die einem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation bei der Einleitung des Promotionsverfahrens nachgewiesen wird.
d) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach lit. a oder b vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und der vom Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereiches anerkannt wird. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 5 erfüllen, aber ein Studium nach Abs. 5 lit. a in einem anderen als den in den Besonderen Bestimmungen des promotionsführenden Fachbereichs nach Abs. 3 genannten Fächern abgeschlossen haben, können als Doktorand_in angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerber_innen auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
(6) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand bzw. die Doktorandin. Er entscheidet im Falle des § 7a über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit nach Abs. 5 lit. a erforderlichen Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Unvollständige und nicht den formalen Anforderungen genügende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation durch eine Person nach § 10 Abs. 1 nicht gesichert ist oder wenn die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand_in die spätere Begutachtung der Arbeit.
§ 7a Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 nicht festgestellt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob eine Bewer-berin bzw. ein Bewerber zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage mit der Annahme verbinden. Die Annahme mit Auflagen berechtigt die betreffenden Personen sich als Promotionsstudierende einzuschreiben. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens darf in der Regelzwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung geeignet bzw. nicht geeignet. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses widerrufen.
(3) Die Fachbereiche können die Ausgestaltung, das Verfahren und weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens in den Besonderen Bestimmungen regeln. Soweit hier keine Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Chemie zu den Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt
zu § 1 (2)
1. Dem Promotionsverfahren ist ein Promotionskolleg im Fach Chemie nach § 31 (6) HHG vorangestellt. Das Promotionskolleg soll die Fähigkeit vermitteln,
- einen Forschungsplan zu entwickeln und schriftlich zu formulieren,
- selbständig wissenschaftliche Forschung zu betreiben,
- ein Forschungsprojekt innerhalb einer festgelegten Frist erfolgreich durchzuführen,
- die erzielten Ergebnisse zu dokumentieren und in eine publikationsreife Form zu bringen,
- die gewonnenen Erkenntnisse vor einem fachkundigen Publikum vorzutragen und zu verteidigen.
2. Das Promotionskolleg der Chemie gliedert sich in das einjährige Vorbereitungsstudium sowie die dreijährige Forschungsphase. Der Regelzugang erfolgt zum Forschungsabschnitt des Promotionskollegs und erfordert den Abschluss eines Master- oder Diplom-Studiengangs. Besonders leistungsstarken Absolventen mit sehr guter Bachelor-Qualifikation im Fach Chemie (Notendurchschnitt 1,5 oder besser) wird ein studienzeitverkürzender Einstieg zum Forschungsabschnitt mittels des Vorbereitungsstudiums eröffnet. Über die Zulassung zum Vorbereitungsstudium bzw. die sofortige Zulassung zur Forschungsphase entscheidet der Promotionsausschuss.
3. Das einjährige Vorbereitungsstudium für besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen ohne einen Master-Abschluss soll sowohl die Voraussetzungen zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten in der anschließenden Forschungsphase schaffen als auch der Erweiterung der dafür notwendigen Fachkenntnisse dienen. Für die anschließende Zulassung zum Promotionsverfahren nach § 7 Absatz 3, 4 oder 7 der Promotionsordnung sind 60 Kreditpunkte mit einer Gesamtnote von sehr gut (1,5 oder besser) aus dem Vorbereitungsstudium nachzuweisen.
4. Die Forschungsphase des Promotionskollegs beträgt in der Regel 3 Jahre. Über zulässige Verkürzungen entscheidet der Promotionsausschuss.
5. Als Fachrichtung der Dissertation ist u.a. wählbar: Anorganische Chemie, Biochemie, Makromolekulare Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie und Technische Chemie. Mit Zustimmung des Promotionsausschusses dürfen weitere Fachrichtungen gewählt werden.
6. Das Promotionskolleg wird mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe dieser Ordnung abgeschlossen.
Zu § 4 (1c)
Neben dem Vorsitzenden und den beiden Referenten besteht die Prüfungskommission aus zwei Fachvertretern des gewählten Nebenfachs bzw. aus je einem Fachvertreter bei zwei verschiedenen Nebenfächern, wobei mindestens einer der Fachvertreter dem Fachbereich Chemie angehören muss.
zu § 7 (3), (4) und (7):
1. Die Kandidatin/der Kandidat muss vor Beginn der Forschungsphase des Promotionskollegs einen Antrag auf Annahme als Doktorandin/Doktorand stellen. Der Antrag ist schriftlich an die/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Darmstadt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
(a) ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsganges,
(b) das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
(c) der Nachweis über das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach 2 (a) bis (e)
(d) eine Erklärung, die die Thematik der beabsichtigten Dissertation sowie das schriftliche Einverständnis der Betreuerin/des Betreuers enthält,
(e) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo die Bewerberin/der Bewerber bereits einen Promotionsversuch unternommen hat,
(f) der Nachweis der Immatrikulation im Promotionskolleg Chemie, es sei denn, der Promotionsausschuss hat auf Antrag wegen besonders begründeter Umstände den Immatrikulationsnachweis zeitweise ausgesetzt,
2. Für die Zulassung zur Forschungsphase des Promotionskollegs und die Annahme als Doktorand muss die Bedingung (e) sowie eine der folgenden Bedingungen (a) bis (d) erfüllt sein:
(a) Ein abgeschlossenes Vorbereitungsstudium des Promotionskollegs im Umfang von 60 Kreditpunkten mit einer Gesamtnote von sehr gut (1,5 oder besser).
(b) Ein abgeschlossenes Universitätsstudium in einem Diplom-Studiengang oder Master-Studiengang Chemie oder in einem naturwissenschaftlichen Diplom- oder Master-Studiengang, in dem die Chemie-Ausbildung mindestens die Hälfte der gesamten Studienleistung beträgt.
Bewerber müssen an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen, wenn die Abschlussnote in ihrem qualifizierenden Abschluss schlechter als 2,5 ist.
(c) Ein abgeschlossenes Universitätsstudium in einem nicht unter (b) fallenden, jedoch gleichen wissenschaftlichen Ansprüchen genügenden natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Diplom- oder Master-Studiengang einschließlich der Mathematik und Informatik mit einer qualifizierenden Abschlussnote besser als 2,5, wenn sich ein Hochschullehrer aus dem Fachbereich Chemie zur Betreuung der Arbeit nach § 10 bereiterklärt und die Prüfungsbereitschaft eines Korreferenten sowie eines Nebenfachprüfers dokumentiert sind.
(d) Das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien mit Chemie als Hauptfach, zusammen mit dem Abschluss eines Eignungsfeststellungsverfahrens.
(e) Ist die Muttersprache der Bewerberin bzw. des Bewerbers nicht Deutsch, sind mindestens Englisch-Kenntnisse der Qualifikation C1 entsprechend dem "Common European Framework of Reference for Languages" (CEF) nachzuweisen (d.h. Minimum TOEFL PBT 560, TOEFL CBT 213 oder TOEFL iBT 80). Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Promotionsausschuss.
3. Zum Vorbereitungsstudium des Promotionskollegs kann zugelassen werden, wer
(a) an einer deutschen Universität in einem wissenschaftlichen Studiengang der Chemie mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern einen Abschluss als Bachelor of Science (B.Sc.) in Chemie verliehen bekommen und diesen mit der Gesamtbewertung sehr gut (Note 1,5 oder besser) bestanden hat oder
(b) einen zu Punkt a) vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Universität sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann. Immatrikulationsvoraussetzung für ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber ist ein UNIcert-Abschluss der Stufe III in Deutsch, bzw. äquivalente Zertifikate nach DSH-2, TestDaF mit mindestens 4 x TDN 4, ZOP, Kleines Deutsches Sprachdiplom oder Deutsches 3
Sprachdiplom der Stufe II. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet die Prüfungskommission.
4. Der Promotionsausschuss prüft die Gleichwertigkeit der Abschlüsse nach Abs. 2 (b) bzw. die Voraussetzungen nach Abs. 2 (b) bis (d) oder Abs. 3 (a) bis (b) und entscheidet über die Annahme sowie über eventuelle Auflagen.
Der Promotionsausschuss kann Folgendes festlegen:
(a) die direkte Aufnahme in die Forschungsphase des Promotionskollegs ohne Auflagen, oder
(b) die Annahme unter der Auflage der Durchführung eines Vorbereitungsstudiums des Promotionskollegs, oder
(c) die Annahme unter der Auflage der Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens, oder
(d) die Ablehnung des Antrags auf Annahme in das Promotionskolleg.
5. Die Zulassung zum Vorbereitungsstudium kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied der Gruppe der Professoren des Fachbereichs Chemie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung sich schriftlich bereit erklärt, zunächst als Mentorin/Mentor und dann im Promotionsverfahren selbst als Betreuerin/Betreuer einer Dissertation nach § 10 zu fungieren.
Eignungsfeststellungsverfahren zu 2 (b) bis (d)
6. Im Eignungsfeststellungsverfahren wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber hinreichend umfangreiche und tiefe Kenntnisse erworben hat, um im Rahmen einer Dissertation auf dem Gebiet der Chemie selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten.
7. Während der Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens werden Bewerberinnen und Bewerber nach § 31 Absatz 6 HHG in ein Vorbereitungsstudium des Promotionskollegs vorläufig immatrikuliert.
8. Der Promotionsausschuss kann die Aufnahme in das Eignungsfeststellungsverfahren von einem Gutachten einer hauptamtlichen Professorin oder eines hauptamtlichen Professors des Fachbereichs Chemie der Technischen Universität Darmstadt über die Bewerberin oder den Bewerber abhängig machen.
9. Im Laufe des Eignungsfeststellungsverfahrens hat die Bewerberin oder der Bewerber Gelegenheit, sich fehlendes Wissen durch den Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorbereitungsstudiums im Promotionskolleg Chemie oder im Selbststudium anzueignen.
10. Das Eignungsfeststellungsverfahren wird in der Regel innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann in kürzerer Zeit als 12 Monaten beendet werden. Die Frist kann durch den Promotionsausschuss bei Vorliegen eines triftigen Grundes um nicht mehr als 6 Monate verlängert werden.
11. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Feststellung der Eignung oder der Nichteignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Promotion. Bei Feststellung der Eignung kann die Bewerberin oder der Bewerber am Promotionskolleg weiter teilnehmen.
12. Der Promotionsausschuss kann festlegen, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens Prüfungsleistungen in bestimmtem Umfang aus dem Vorbereitungsstudium erbringen oder mündliche Prüfungen in bis zu drei Fächern ablegen müssen. Mögliche Prüfungsfächer sind
- Anorganische Chemie
- Biochemie
- Makromolekulare Chemie
- Organische Chemie
- Physikalische Chemie
- Technische Chemie
Die Fächer werden zu Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens durch den Promotionsausschuss festgelegt. Die Bewerberin oder der Bewerber kann Fächer vorschlagen.
Als Prüfende werden vom Promotionsausschuss in der Regel Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestimmt, die eine Lehrtätigkeit in diesem Prüfungsfach ausüben.
Die mündlichen Prüfungen werden unter Hinzuziehung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers durchgeführt, die oder der einen universitären Abschluss eines Diplom- oder Master-Studiengangs besitzen muss, und dauern jeweils mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten.
Jede Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
13. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus festlegen, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine wissenschaftliche Arbeit mit einer maximalen Dauer von 6 Monaten in dem Fachgebiet durchführen muss, in dem die Dissertation angefertigt werden soll.
Eine Wiederholung der wissenschaftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
Wird die wissenschaftliche Arbeit nicht innerhalb der Abgabezeit abgeschlossen, wird die Nichteignung für die Promotion festgestellt. Der Promotionsausschuss kann bei Vorliegen von Krankheit oder eines anderen schwerwiegenden Grundes diese Frist verlängern.
14. Die wissenschaftliche Arbeit nach 13) ist von der Hochschullehrerin oder dem Hochschullehrer schriftlich zu beurteilen, die oder der die Arbeit betreut hat. Wird die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers auf Grund der Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit verneint, so ist das Urteil einer zweiten Hochschullehrerin oder eines zweiten Hochschullehrers einzuholen. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Promotionsausschuss nach Anhörung der beteiligten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer über die endgültige Bewertung. Bei diesen Entscheidungen sind die studentischen Mitglieder des Promotionsausschusses nicht stimmberechtigt.
15. Die jeweilige Prüferin oder der Prüfer bewertet die Prüfungsleistung daraufhin, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein hinreichend tiefes wissenschaftliches Verständnis des Faches gezeigt hat, so dass die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten erkennbar ist. Im Hinblick auf die beabsichtigte Promotion muss die Leistung überdurchschnittlich sein. Auf Verlangen der Bewerberin oder des Bewerbers sind die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen. Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu beurteilen:
(a) Der Bewerber oder die Bewerberin ist geeignet für die Promotion
(b) Der Bewerber oder die Bewerberin ist nicht geeignet für die Promotion
16. Gesamtergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens:
Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird in die Forschungsphase des Promotionskollegs aufgenommen, wenn in allen Fachprüfungen sowie ggf. in der wissenschaftlichen Arbeit ihre bzw. seine Eignung für die Promotion festgestellt wurde.
Die endgültige Aufnahme in das Promotionskolleg ist zu verweigern, sobald in einer Prüfung diese Eignung nicht festgestellt wurde oder wenn die wissenschaftliche Arbeit nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.
Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber vom Prüfungsausschuss mitgeteilt.
17. Über das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber auf Grund der Protokolle der Prüfungen im einzelnen Fach und der Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit eine tabellarische Zusammenstellung angefertigt. Darin werden die Ergebnisse der Prüfungen jeweils mit Prüfungsfach, Name der prüfenden und beisitzenden Person, Datum und der Feststellung der Eignung bzw. Nichteignung festgehalten.
18. Nach Abschluss des gesamten Eignungsfeststellungsverfahrens wird der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle der mündlichen Prüfungen gewährt.
19. Im Falle der endgültigen Nichteignung wird die Bewerberin oder der Bewerber exmatrikuliert.