Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Formale Voraussetzungen für die Promotion
(1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion gelten folgende Abschlüsse:
a. ein Abschluss nach einem Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Bakkalaureus“ verliehen wurde. Hierzu zählen Diplom- und Masterabschlüsse an Hochschulen und die erste Staatsexamensprüfung für das Lehramt jeweils in einem naturw...
§ 2 Formale Voraussetzungen für die Promotion
(1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion gelten folgende Abschlüsse:
a. ein Abschluss nach einem Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ oder „Bakkalaureus“ verliehen wurde. Hierzu zählen Diplom- und Masterabschlüsse an Hochschulen und die erste Staatsexamensprüfung für das Lehramt jeweils in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fach.
b. ein Bachelorabschluss an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fach, der mit einer Gesamtnote von 1,2 (in Worten eins Komma zwei) oder besser bewertet wurde.
(2) Absolventinnen oder Absolventen mit Bachelorabschluss, die die Betreuungszusage einer Betreuerin oder eines Betreuers vorweisen, in ihrem oder seinem Arbeitskreis eine Promotion anfertigen zu dürfen, können nach einer erfolgreich abgeschlossenen Qualifikationsprüfung (s. § 3), gegebenenfalls unter Auflagen, gemäß Abs. 4 zur Promotion zugelassen werden.
(3) Abschlüsse in einem naturwissenschaftlichen, ingenieurwissenschaftlichen oder mathematischen Fach an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden auf Veranlassung des Dekanats von der in der zentralen Verwaltung zuständigen Stelle geprüft. Die Zulassung zur Promotion kann für den Fall, dass zwischen der Ausbildung an der TU Kaiserslautern und ausländischen Hochschule wesentliche Unterschiede bestehen mit Auflagen, wie einer Qualifikationsprüfung (s. § 3) und/oder vorbereitenden Studien im Promotionsfach (s. Abs. 4), verbunden sein.
(4) Die Zulassung zur Promotion kann mit der Auflage versehen werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach durchgeführt werden. Diese dienen einer Ergänzung der Qualifikation für das Promotionsvorhaben. Der Aufwand soll nicht mehr als 12 ECTS umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind von der Betreuerin oder dem Betreuer der Promotion in Absprache mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Dekanin oder dem Dekan festzulegen bzw. der Prodekanin oder dem Prodekan, falls die Dekanin oder der Dekan selbst Betreuerin oder Betreuer der Promotion ist. Die Auswahl der einzelnen Module zur Erbringung der Auflagen wird aus dem Lehrangebot eines Masterstudiengangs des Fachbereichs Chemie getroffen. Diese Leistungen sollen innerhalb eines Jahres erbracht werden und müssen bis zur Zulassung zur Promotionsaussprache erbracht worden sein. Die Zulassung unter Auflagen bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrats.
§ 3 Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung kann gemäß § 2 Abs. 2 bzw. Abs. 3 einen Bestandteil zur Zulassung zur Promotion darstellen. Die Qualifikationsprüfung ist verpflichtend für Absolventinnen oder Absolventen mit einem Bachelorabschluss. Sie dient zur Überprüfung des Kenntnisstands im Promotionsfach.
(2) Die Qualifikationsprüfung besteht
a. aus zwei mündlichen Prüfungen, einer im späteren Promotionsfach und einer in einem weiteren am Fachbereich gelehrten Fach und
b. aus einer wissenschaftlichen Forschungsarbeit im späteren Promotionsfach.
(3) In den mündlichen Prüfungen hat die Bewerberin oder der Bewerber einen Kenntnisstand nach-zuweisen, der dem von Absolventinnen oder Absolventen der Masterstudiengänge entspricht, die vom Fachbereich Chemie der Technischen Universität Kaiserslautern angeboten werden.
(4) Die beiden mündlichen Prüfungen sind innerhalb eines Monats abzulegen und können bei Nichtbestehen jeweils einmal wiederholt werden. Sie werden von einer Prüferin oder einem Prüfer, die das entsprechende Fach am Fachbereich vertreten, in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Sachkundige Beisitzerinnen oder sachkundige Beisitzer sind promovierte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Fachbereichs Chemie. Die Dauer der Prüfungen beträgt jeweils 45-60 min. Die Prüfungen werden mit „Bestanden“ oder „Nicht Bestanden“ bewertet. Die wesentlichen Inhalte der mündlichen Prüfungen werden protokolliert. Diese Niederschriften werden von den jeweiligen Prüfenden und Beisitzerinnen oder Beisitzern unter-zeichnet und an das Dekanat des Fachbereichs Chemie weitergegeben. Das Ergebnis wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben.
(5) Bewerberinnen oder Bewerber, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum derselben Prüfung unterziehen wollen, können auf Antrag als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, sofern die zu prüfende Bewerberin oder der zu prüfende Bewerber nicht widerspricht.
Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über solche Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bei ihr oder ihm eingereicht werden müssen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet, kann auch noch während der Prüfung der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer erfolgen. Die Zulassung zum Besuch der Prüfung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs den mündlichen Prüfungen beiwohnen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Für die wissenschaftliche Forschungsarbeit ist ein Zeitraum von maximal sechs Monaten vor-gesehen. Inhalte der wissenschaftlichen Forschungsarbeit können in die spätere Dissertation ein-fließen. Sie wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig bewertet, wobei eine Prüferin oder ein Prüfer die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit ist. Die wissenschaftliche Forschungsarbeit wird mit „Bestanden“ „Nicht Bestanden“ bewertet. Bewertet ein Prüfender die wissenschaftliche Forschungsarbeit mit „Nicht Bestanden“, so ist ein drittes Gutachten einzuholen. Ist die Bewertung des dritten Gutachtens ebenfalls „Nicht Bestanden“, so kann eine Zulassung zur Promotion nicht erfolgen. § 16 der Masterprüfungsordnungen des Fachbereichs Chemie ist entsprechend an-zuwenden.
(8) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn beide mündlichen Prüfungen sowie die wissenschaftliche Forschungsarbeit bestanden sind.
(9) Über die bestandene Qualifikationsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungen und das Thema der wissenschaftlichen Forschungsarbeit aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der Dekanin oder dem Dekan zu unterschreiben und ist Bestandteil des Antrags der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers auf Zulassung zur Promotion.