Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
(a) ein in deutscher oder, sollte die Dissertation in englischer Spr...
§ 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
(a) ein in deutscher oder, sollte die Dissertation in englischer Sprache abgefasst werden, ein in englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt,
(b) ein in deutscher oder, sollte die Dissertation in englischer Sprache abgefasst werden, ein in englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. die einschlägige Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt. Basiert das Promotionsverfahren auf einer vorgängigen Qualifikationsarbeit (§ 10 Absatz 2), ist dies zu begründen und die substanzielle Erweiterung in der Dissertation schriftlich dazustellen,
(c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
(d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche (§ 20 Absatz 3),
(e) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
(f) das Diplom-, Magister-, Master-, oder Staatsprüfungszeugnis eines einschlägigen Studiengangs an einer deutschen Hochschule oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule,
(g) im Falle eines Promotionsvorhabens aus dem Fach der Katholischen Theologie zudem der Nachweis über fachgebundene Kenntnisse der lateinischen Sprache sowie Nachweise über fachgebundene Grundkenntnisse der griechischen oder hebräischen Sprache, im Falle einer Dissertation in den Fächern Altes oder Neues Testament der Nachweis über fachgebundene Kenntnisse der lateinischen Sprache sowie Nachweise über fachgebundene Grundkenntnisse der griechischen und hebräischen Sprache; der Nachweis über fachgebundene Grundkenntnisse beinhaltet: die Kenntnis des Grundwortschatzes und der elementaren Formenbildung, den Einblick in einfache syntaktische Strukturen und die Befähigung zur Nutzung wichtiger Hilfsmittel (Wörterbücher und theologische Fachlexika); der Nachweis über fachgebundene Kenntnisse beinhaltet: die Fähigkeit, einfache theologisch relevante lateinische, griechische bzw. hebräische Texte zu lesen, zu übersetzen und zu verstehen sowie einschlägige Fachliteratur für die selbstständige wissenschaftliche Arbeit nutzen zu können,
(h) im Falle eines Promotionsvorhabens aus dem Fach der Evangelischen Theologie in der Regel der Nachweis fachgebundener Kenntnisse in zwei der drei klassischen Sprachen Hebräisch, Griechisch und Latein,
(i) ein Gutachten der Betreuerin oder des Betreuers über die Eignung des Themas für eine Dissertation.
3) 1Werden gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe (f) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe (f) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungs-empfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) 1Anstelle des in § 6 Absatz 2 Buchstabe (f) geforderten Abschlusses kann auch ein anderer Hochschulabschluss nachgewiesen werden. 2Über die Anerkennung und evtl. erforderlichen Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 10 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können zugelassen werden.
(6) Sämtliche eingereichten Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind – gehen in das Eigentum der Hochschule über.