Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Die Dissertation
(1) Die Dissertation für den Dr. theol. soll inhaltlich einem der Fachgebiete Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Sozialethik, Praktische Theologie oder Religionsgeschichte sowie für den Dr. phil. inhaltlich einem der in § 2, Abs. 3
genannten Promotionsfächer zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkennt...
§ 8 Die Dissertation
(1) Die Dissertation für den Dr. theol. soll inhaltlich einem der Fachgebiete Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Sozialethik, Praktische Theologie oder Religionsgeschichte sowie für den Dr. phil. inhaltlich einem der in § 2, Abs. 3
genannten Promotionsfächer zuzuordnen sein. Sie muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern.
(2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Sie kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auf begründeten Antrag in einer Fremdsprache eingereicht werden. Die Muttersprache eines Bewerbers oder einer Bewerberin gilt nicht als ausreichende Begründung. Einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung (im Umfang von ca. 5-10 Seiten) in deutscher Sprache beizufügen. Der Umfang der Dissertation soll 250 Seiten nicht überschreiten.
(3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben und die verwendeten Textpassagen auszuweisen sind.
§ 9 Kumulative Dissertation
(1) Publikationen, die in der Fachkultur anerkannten bzw. referierten (Peer-Reviewed) wissenschaftlichen Publikationsorganen erfolgen oder Manuskripte, die dort zur Veröffentlichung angenommen oder eingereicht sind, können anstelle einer monographischen Abhandlung als kumulative Dissertationsleistung eingereicht werden. § 8 gilt entsprechend. Die Bewertung einer Promotionsleistung darf nicht von einer Publikationsannahme oder einem erfolgreichen Peer- Review-Verfahren abhängig gemacht werden.
(2) Bei kumulativen Dissertationen wird verlangt, dass
- sie qualitativ eine mit einer monographischen Abhandlung gleichwertige Leistung darstellen,
- die Themenstellung der Publikationen/Manuskripte mit dem benannten Promotionsthema übereinstimmt,
- die Promovendin oder der Promovend mindestens 3 Beiträge in wissenschaftlichen Publikationsorganen mit Begutachtungssystem eingereicht hat oder diese angenommen sind,
- sie oder er eine Zusammenfassung der Publikationen/Manuskripte erstellt, in der der Eigenanteil an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten exakt benannt wird,
- sie oder er eine wissenschaftliche Abhandlung von höchstens 20 Normseiten à 1.500 Zeichen vorlegt, die den Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ausführlich erörtert.
(3) Bei der schriftlichen Begutachtung einer kumulativen Dissertation soll auf den Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden an den vorgelegten Publikationen/Manuskripten eingegangen werden. Die Gutachterinnen oder Gutachter müssen ein Votum dazu abgeben, ob die vorgelegten Publikationen/Manuskripte bei Berücksichtigung des Anteils der Koautorinnen oder der Koautoren in Art und Umfang einer Dissertation gleichwertig sind und unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine Note vorschlagen. Sofern alle Publikationen in Koautorenschaft mit der Betreuerin oder dem Betreuer erfolgt sind, müssen externe Gutachten eingeholt werden.