Auszug aus der Promotionsordnung
Anlage
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Fachbereich F Design und Kunst kann Promotionsverfahren unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit du...
Anlage
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Fachbereich F Design und Kunst kann Promotionsverfahren unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Fachbereichs und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im Folgenden: Uni-versität) mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität gemeinsam durchführen, wenn
1. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
2. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Fachbereichsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung), sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovendin oder Promovend regeln;
3. die Bewerberin oder der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach er oder sie an der Bergischen Universität Wuppertal und an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.
(2) Die Promovendin oder der Promovend wird bei der Arbeit an seiner Dissertation von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereiches F Design und Kunst und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache mit einer Zusammenfassung in der jeweiligen Landessprache der beteiligten Universitäten abzufassen.
(4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgelegt.
(5) Liegt die Federführung beim Fachbereich F Design und Kunst der Bergischen Universität Wuppertal, wird § 4 dieser Promotionsordnung entsprechend eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen oder Betreuer sowie in der Regel je eine weitere Fachvertreterin oder ein weiterer Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören.
(6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterinnen oder der Vertreter der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das zur Verleihung eines Doktorgrades führende Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird von dem Fachbereich / der Organisationseinheit derjenigen Universität fortgesetzt, deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.
(7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fachbereiche/ Organisationseinheiten bzw. Universitäten zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name des federführenden Fachbereichs oder der federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktortitel in der deutschen Form (Dr. phil.) oder in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Universität angehört, in der dort gültigen Form zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Abs. 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die Promovendin oder der Promovend sind nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.
(9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrads entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität.