Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät für Geisteswissenschaften

Universität Duisburg-Essen

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Universität Duisburg-Essen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Geisteswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik; Deutsch als Zweit- und Fremdsprache; Evangelische Theologie; Germanistik; Geschichtswissenschaft; Katholische Theologie; Kommunikationswissenschaft; Kunstwissenschaft; Philosophie; Politikwissenschaften; Romanistik; Soziologie; Turkistik
    Anglistik; Deutsch als Zweit- und Fremdsprache ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder wissenschaftlichen Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vor...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      (1) Zugang zur Promotion hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder wissenschaftlichen Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern nachweist, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach nachweist oder c) einen Abschluss eines einschlägigen Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern. Die Einschlägigkeit des Studiums ist gegeben, wenn es bestimmte, von der Fakultät festzulegende Inhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, enthält. Die Fakultät kann einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge erstellen.

      (2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. (1) Buchstabe a) bis c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) War das Fachgebiet, in dem das Promotionsvorhaben erfolgen soll, nicht wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung, ist der Zugang zur Promotion vom Nachweis einer weiteren Studienleistung abhängig, deren Abschluss die Eignung für eine Promotion im gewählten Fachgebiet gewährleistet. Die Studienleistung wird vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer festgelegt. Darüber hinaus kann auch der Nachweis weiterer Studienleistungen gefordert werden.

      (4) Mit den in Abs. (1) Ziff. b) genannten auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien soll ein Ausbildungsstand erreicht werden, der dem von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 1 Ziff. a) entspricht. Die vorbereitenden wissenschaftlichen Studien haben einen Umfang von maximal vier Semestern und werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovendinnen- und Promovendenliste unter Vorbehalt, und es gilt die Betreuungsvereinbarung der Fakultät.

      (5) Erfolgt die Promotion in einem Promotionsstudiengang gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 HG, ergeben sich Regelstudienzeit und Inhalte der auf die Promotion vorbereitenden Studien aus der jeweiligen Prüfungsordnung, die dem Promotionsstudiengang zugrunde liegt.

      (6) Erfordert das Promotionsthema spezielle Fremdsprachenkenntnisse, sind diese nach Absprache mit der Betreuerin oder mit dem Betreuer vom Promotionsausschuss festzulegen und von der Doktorandin oder vom Doktoranden nachzuweisen, dies gilt z. B. für Latein- und Griechischkenntnisse (Latinum/Graecum).

      (7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partneruniversitäten der Universität Duisburg-Essen und Fachhochschulen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partneruniversität für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen regelt.

      (8) Das Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihnen zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbstständigen wissenschaftlich beachtlichen Arbeit, die einen Beitrag zur Erweiterung des Forschungsstands des betreffenden Faches leisten muss. Die Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation steht dem nicht entgegen.

      (2) Die Dissertation kann in kumulativer Form eingereicht werden, wenn die Doktorandin oder der Doktorand in den letzten maximal sechs Jahren mindestens drei in referierten Pub...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist die schriftliche Darstellung einer selbstständigen wissenschaftlich beachtlichen Arbeit, die einen Beitrag zur Erweiterung des Forschungsstands des betreffenden Faches leisten muss. Die Vorveröffentlichung von Teilen der Dissertation steht dem nicht entgegen.

      (2) Die Dissertation kann in kumulativer Form eingereicht werden, wenn die Doktorandin oder der Doktorand in den letzten maximal sechs Jahren mindestens drei in referierten Publikationsorganen mit Qualitätssicherung bereits ver- öffentliche oder zur Veröffentlichung angenommene Originalarbeiten aufweist und
      a) mindestens drei dieser Veröffentlichungen die Doktorandin oder den Doktoranden als Alleinautorin oder Alleinautor oder als Erstautorin oder als Erstautor aufweisen,
      b) den Veröffentlichungen eine übergreifende Zusammenfassung und Einleitung, welche die wissenschaftliche Fragestellung, die Struktur der Arbeit und den inhaltlichen Zusammenhang der Arbeiten darstellt, vorangestellt werden, sowie eine übergreifende Diskussion folgen,
      c) sofern die Doktorandin oder der Doktorand nicht Alleinautorin oder Alleinautor ist, der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden explizit ausgewiesen werden, sowie eine schriftliche Erklärung aller Koautoren vorliegt, aus der eine detaillierte Beschreibung des von der Doktorandin oder dem Doktoranden geleisteten, abgrenzbaren Beitrages hervorgeht, und aus der ebenso hervorgeht, dass diese/dieser den Teil der Arbeit selbständig geleistet hat.
      Die Zusammenfassung, Einleitung und übergreifende Diskussion gem. lit b) sollen insgesamt einen Umfang von 80 bis 100 Seiten aufweisen.

      (3) Über die Dissertation werden wenigstens zwei, höchstens drei Gutachten eingeholt, die unabhängig voneinander anzufertigen sind. Die Gutachten sollen in der Regel zwei,
      höchstens aber vier Monate nach Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens beim Promotionsausschuss vorliegen. Der Eingang ist jeweils aktenkundig zu machen. Bei
      Fristüberschreitung ist eine Nachfrist von einem Monat einzuräumen, sodann kann vom Promotionsausschuss eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden. Die Gutachten müssen einen Notenvorschlag gemäß § 12 enthalten. Der Promotionsausschuss muss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter bestellen, wenn bei nur zwei eingeholten Gutachten ein Gutachten die Note „ungenügend“ vorschlägt oder die Notendifferenz mehr als eine Note beträgt. Schlagen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Note „ungenügend“ (non rite) vor, so gilt das Verfahren nach Beendigung der Auslagefrist als nicht bestanden; weitere Verfahrensschritte sind nicht durchzuführen. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses erteilt der Doktorandin oder dem Doktoranden hierüber einen schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

      (4) Die Ergebnisse der Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt, wenn alle Gutachten vorliegen.

      (5) Nach Eingang der Gutachten liegen die Promotionsunterlagen im Dekanat zwei Wochen zur Einsicht für die Promotionsberechtigten gem. § 3 sowie für die Doktorandin oder den Doktoranden aus. Der Auslagezeitraum wird jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer sowie
      der Doktorandin oder dem Doktoranden mitgeteilt. Etwaige Stellungnahmen müssen spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslagefrist schriftlich beim Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (6) 4 Wird in einer der eingegangenen Stellungnahmen die Ablehnung der Dissertation empfohlen, trifft der Promotionsausschuss eine Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird. Dabei kann die in Absatz (3) genannte Höchstzahl der Gutachter überschritten werden. Ansonsten gilt Absatz (3) analog.

      (7) Die Prüfungskommission entscheidet unverzüglich über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation auf Grundlage der Gutachten und der Stellungnahmen und beschließt über etwaige Auflagen für die Drucklegung. Im Falle einer Ablehnung erteilt der Promotionsausschuss der Doktorandin oder dem Doktoranden einen begründeten Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partneruniversitäten der Universität Duisburg-Essen und Fachhochschulen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partneruniversität für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlic...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
      ...
      (7) Gemeinsame Promotionsverfahren mit den Partneruniversitäten der Universität Duisburg-Essen und Fachhochschulen können durchgeführt werden. Für den Fall, dass nicht bereits eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen kooperierenden Graduiertenkollegs vorliegt, muss zwischen der Universität Duisburg-Essen und der jeweiligen Partneruniversität für jedes einzelne Promotionsverfahren eine Vereinbarung geschlossen werden, die die wesentlichen Punkte des Promotionsverfahrens unter Beachtung der jeweiligen einschlägigen Rechtsgrundlagen regelt.

      (8) Das Promotionsverfahren kann auch gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      1. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
      2. die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
      3. der von ihnen zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
      Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 126/2015, S. 561 ff.
    • zuletzt geändert am 20.03.2023
  • Hochschulporträt
    „Als eine der jüngsten Universitäten Deutschlands denken wir in Möglichkeiten statt Grenzen. Wir sind stark in Forschung und Lehre, leben Vielfalt, fördern Potenziale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit.”
    Prof. Dr. Barbara Albert
    Rektorin der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Campus und das Hochschulgebäude der Universität Duisburg-Essen am Standort Duisburg
    Offen im Denken

    Wir sind eine junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr. Ausgezeichnet in Forschung und Lehre denken wir in Möglichkeiten statt in Grenzen und entwickeln Ideen mit Zukunft. Wir leben Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns für Bildungsgerechtigkeit, die diesen Namen verdient.

    Icon: uebersicht
    junge, innovative Universität mitten in der Metropole Ruhr
    Icon: uebersicht
    fördert den Austausch von Wissen, Perspektiven und Talenten
    Studieren an der UDE

    Wir schaffen Perspektiven, weil wir uns Bildungsgerechtigkeit als Aufgabe zu eigen machen und Platz bieten für heterogene Potenziale und unterschiedliche Studienstrategien.

    Icon: studium
    breit gefächertes Studienangebot an elf Fakultäten
    Icon: studium
    bietet Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit
    Foto: Blick auf den Campus Duisburg der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Luftaufnahme vom Campus Essen der Universität Duisburg-Essen
    Foto: Blick auf den Haupteingang des Klinikums der Universität Duisburg-Essen

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns