Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
...
(2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
a. der erfolgreiche Abschluss eines Studiums in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung im Rahmen eines Hauptfaches an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer vergleichbaren Institution des Auslands mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, achtsemestriger Bachelor-Abschluss), oder
b...
§ 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
...
(2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist in der Regel:
a. der erfolgreiche Abschluss eines Studiums in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung im Rahmen eines Hauptfaches an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer vergleichbaren Institution des Auslands mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit (Diplom, Magister, Staatsexamen, achtsemestriger Bachelor-Abschluss), oder
b. ein Master-Abschluss (120 Leistungspunkte) in einer für die Dissertation erforderlichen Fachrichtung, in dessen Rahmen die Fähigkeit zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten erworben wurde, oder
c. ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung für Bewerberinnen oder Bewerber, die
- ein Universitätsstudium in einem anderen Fachgebiet als den in § 2 Abs. 3 genannten oder im Promotionsfach als Nebenfach abgeschlossen haben,
- ein Diplom an einer Fachhochschule (Hochschule für Angewandte Wissenschaften) abgeschlossen haben, oder
- ein sechssemestriges Bachelor-Studium abgeschlossen haben. Abschlussexamina an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden; dabei sind Äquivalenzregelungen zu berücksichtigen.
(3) In den ersten beiden unter 2c) genannten Fällen prüft der Promotionsausschuss im Rahmen der Eignungsfeststellung, welche zusätzlichen Studienleistungen bis zur Einreichung der Dissertation nachzuweisen sind. Im dritten Fall ist das Verfahren der Eignungsfeststellung für die Disziplinen, in denen diese Promotionsmöglichkeit besteht, in den Anlagen geregelt.
(4) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt Promotionsfach spezifische Sprachanforderungen voraus:
- Für die Promotionsfächer Kunstgeschichte, Ältere deutsche Literatur, Neuere deutsche Literatur, Germanistik, Musikwissenschaft:
- in der Regel das Latinum
- sowie die Kenntnis von mindestens einer weiteren, modernen Fremdsprache auf einem Niveau von mind. B1 gemäß Europäischem Referenzrahmen für Sprachen.
Sofern Lateinkenntnisse zur Bewältigung des Dissertationsthemas nicht erforderlich sind, können diese durch die Kenntnis einer anderen Fremdsprache auf einem Niveau von mind. B1 gemäß Europäischem Referenzrahmen für Sprachen, nachgewiesen z.B. durch das Abiturzeugnis oder vergleichbare Zeugnisse, ersetzt werden. Über die Ausnahme entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des zur Betreuung Berechtigten, den der Promotionsausschuss nach § 4 Abs. 4 beauftragt.
- Für die Promotionsfächer Medienwissenschaft, Deutsche Sprache, Deutsch als Fremdsprache, Phonetik, Sprechwissenschaft, Klinische Linguistik, Linguistik, Psycho-/Neurolinguistik, Digital Humanities:
- Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Niveau B2/C1.
- Darüber hinaus werden dringend Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache empfohlen.
Sollten themenspezifisch weitere Fremdsprachenkenntnisse sinnvoll sein, können diese auf Empfehlung des Erstgutachters bzw. der Erstgutachterin von dem Promotionsausschuss als Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand festgelegt werden.
ANLAGE 2: Eignungsfeststellung gem. § 5 Abs. 3 für die Fächer Deutsche Sprache /
Linguistik / Psycho-/Neurolingusitik
Nachzuweisen sind
- ein Fachanteil der Germanistischen Linguistik im Bachelorstudium im Umfang von mindestens 48 Leistungspunkten, wobei die Bachelorarbeit zu einer fachlich einschlägigen Thematik verfasst sein muss. Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses muss 1,5 oder besser sein;
- zusätzliche Studienleistungen im Umfang von drei Semestern und insgesamt 84 Leistungspunkten gemäß dem folgenden Modulkatalog mit der Gesamtnote 1,5; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss;
- ein Exposé und ein Zeitplan zum Dissertationsvorhaben sowie
- eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers sowie einer oder eines weiteren zur Begutachtung von Dissertationen Berechtigten (gem. § 4 Abs. 4 und 5) zur wissenschaftlichen Qualität und Durchführbarkeit des Vorhabens.
Die Einschreibung in den Masterstudiengang Linguistik: Kognition und Kommunikation ist erforderlich.
ANLAGE 3: Eignungsfeststellung gem. § 5 Abs. 3 für das Fach Kunstgeschichte
Nachzuweisen sind
- ein Fachanteil der Kunstgeschichte im Bachelorstudium im Umfang von mindestens 120 Leistungspunkten, wobei die Bachelorarbeit zu einer fachlich einschlägigen Thematik verfasst sein muss. Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses muss 1,5 oder besser sein;
- zusätzliche Studienleistungen im Umfang von zwei Semestern und insgesamt 60 Leistungspunkten gemäß dem folgenden Modulkatalog mit der Gesamtnote 1,5;
- ein Exposé und ein Zeitplan zum Dissertationsvorhaben sowie
- eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers sowie einer oder eines weiteren zur Begutachtung von Dissertationen Berechtigten (gem. § 4 Abs. 4 und 5) zur wissenschaftlichen Qualität und Durchführbarkeit des Vorhabens.
Die Einschreibung in den Masterstudiengang Kunstgeschichte ist erforderlich.