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Freie Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Freie Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Ägyptologie; Altamerikanistik/Kulturanthropologie; Altorientalistik; Arabistik; Chinastudien; Didaktik der Geschichte; Evangelische Theologie; Geschichte; Iranistik; Islamwissenschaft; Japanologie; Judaistik; Klassische Archäologie; Kunstgeschichte; Kunstgeschichte Europa und Amerika, Ostasiens, Afrikas; Prähistorische Archäologie; Religionswissenschaft; Semitistik; Sinologie; Turkologie; Vorderasiatische Archäologie
    Ägyptologie; Altamerikanistik/Kulturanthropologie ...
  • Sachgebiet(e) Geschichtswissenschaft; Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten, oder einer gleichwertigen Prüfung, mit mindestens der Gesamtnote „gut“. 2Die Entscheidung trifft der ...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten, oder einer gleichwertigen Prüfung, mit mindestens der Gesamtnote „gut“. 2Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss in Abstimmung mit der Fachvertreterin oder dem Fachvertreter.

      (2) 1Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung, in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Bewertung erfolgt ist und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. 2Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) 1Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als den in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. 2Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller mit der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (4) 1Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. 2Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Äquivalenzbescheinigung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. 3Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft die fachlich verantwortliche Vertreterin oder der fachlich verantwortliche Vertreter des Promotionsausschusses die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“. 4Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Auflagen im Sinne von Abs. 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (5) 1Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen. 2Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit einer nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. 3Der Promotionsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 zu verfahren ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a)eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a)eine unveröffentlichte oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. 2Vorveröffentlichungen sind nur in begrenztem Umfang und im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und den Betreuerinnen oder Betreuern zulässig.3oder
      b)eine kumulative Arbeit, die aus veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistungen darstellen müssen. 4Veröffentlichte Einzelarbeiten müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften mit wissenschaftlicher Qualitätssicherung (Peer Review) veröffentlicht, unveröffentlichte in solchen Zeitschriften zur Publikation akzeptiert sein. 5Das Recht der Promotionskommission zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer kumulativen Arbeit bleibt von der Erfüllung dieser Voraussetzungen unberührt. 6Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten und einer umfassenden Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.

      (3) 1Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 2Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen. 3Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. 4Für kumulative Arbeiten ist das dieser Ordnung beigefügte Muster zu verwenden (Anlage 2). 5Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung der Namen und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren. 6Diese sind in der Promotionsakte zu vermerken.

      (4) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. 2Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein. 3In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) 1Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung des Fachbereichs die Bezeichnung als an der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. 2Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dem Bereich dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. 3Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten.

      (6) 1Die Dissertation ist in mindestens drei gedruckten Exemplaren einzureichen, wovon eines beim Fachbereich archiviert wird. 2Die Dissertation ist zusätzlich zur gedruckten Form auch in elektronischer Form in einem nicht änderbaren plattformunabhängigen Dateiformat einzureichen, welches den Gutachterinnen und Gutachtern sowie den übrigen Mitgliedern der Promotionskommission unter Gewährleistung der Datensicherheit übermittelt wird. 3Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten. 4Etwaige Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke oder Kopien in mindestens einer Ausfertigung sowie zusätzlich in elektronischer Form mit einzureichen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a)die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität Berlin erfüllt und
      b)die ausländische nach ih...
      § 16 Gemeinsame Promotion mit ausländischen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a)die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität Berlin erfüllt und
      b)die ausländische nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) 1Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. 2Es muss vertraglich sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität Berlin gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Arbeit kann in Deutsch, Englisch oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache verfasst werden und muss ggf. neben der deutschen und englischen Zusammenfassung eine Zusammenfassung in der dritten Sprache enthalten.

      (5) 1Die Promotionskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung sowie jeweils einer promovierten Vertreterin oder einem promovierten Vertreter des Fachbereiches Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität Berlin und des zuständigen Bereiches der ausländischen Einrichtung besetzt. 2Die Gutachterinnen oder Gutachter sind in der Regel Mitglieder der Kommission.
      3Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen der Hochschullehrer erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. 4Es muss sichergestellt sein, dass alle Promotionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) 1Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. 2Die Bewertungsskala des ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei zugrunde gelegt:
      A= mit Auszeichnung= summa cum laude,
      B= sehr gut= magna cum laude,
      C= gut= cum laude,
      D= genügend= rite,
      F= nicht bestanden= non rite.

      (7) 1Die beiden Hochschulen verpflichten sich, den Doktorgrad gemeinsam zu verleihen. 2Es wird nur ein Doktorgrad verliehen. 3Beide Hochschulen stellen daher gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde aus. 4Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der Freien Universität Berlin 40/2020
    • zuletzt geändert am 31.03.2023
  • Hochschulporträt
    Jung und international

    Die Freie Universität Berlin ist eine junge, internationale Universität mit einzigartiger Geschichte und Sitz im grünen Berliner Stadtteil Dahlem. Sie wird als Teil der Berlin University Alliance im Rahmen des Exzellenzwettbewerbs des Bundes und der Länder dauerhaft gefördert.

    Das wissenschaftliche Ethos der Freien Universität wird seit ihrer Gründung 1948 von drei Werten bestimmt: Wahrheit, Gerechtigkeit und Freiheit.

    Als Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Studium dient das Studierenden-Service-Center. Zudem werden Studierende mit einem Mentoring-Angebot beim Start ihres Studiums unterstützt.

    Icon: uebersicht
    umfasst elf Fachbereiche und die medizinischen Fakultät Charité Berlin
    Icon: uebersicht
    unterstützt Studierende mit Mentoring-Angebot zum Studiumbeginn
    Vielseitiges Studienangebot

    Als Volluniversität mit elf Fachbereichen und der Charité Berlin, der gemeinsamen medizinischen Fakultät von Freier Universität und Humboldt Universität, sowie vier Zentralinstituten bietet die Freie Universität mehr als 150 Studiengänge in den Geistes- und Sozialwissenschaften sowie den Natur- und Lebenswissenschaften an. Es stehen Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis zur Promotion und Habilitation – zur Wahl.

    Das breit gefächerte Studienangebot erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium. Den Studierenden stehen mit zahlreichen Austauschprogrammen, internationalen Doppelabschlüssen und individuellen sowie strukturierten Promotionsmöglichkeiten viele Wege offen für die persönliche Studiengestaltung.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium
    Internationale Ausrichtung

    Als internationale Netzwerkuniversität lebt die Freie Universität von ihren vielfältigen Kontakten zu Hochschulen und Organisationen im In- und Ausland, die der Forschung und Lehre entscheidende Impulse geben.

    Sie ist weltweit mit rund 100 universitätsweiten Partnerschaften sowie mit rund 330 Universitätspartnerschaften im Mobilitätsnetzwerk Erasmus und ca. 45 Institutspartnerschaften bestens vernetzt.

    Icon: international
    internationale Netzwerkuniversität mit vielfältigen Kontakten weltweit
    Icon: international
    unterhält vielfältige Partnerschaften mit Universitäten und Instituten
    Foto: Studierende sitzen in der Campusbibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Ein Student sitzt in der Erziehungswissenschaftliche Bibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Studierende der Physik an der Freien Universität Berlin bereiten einen physikalischen Versuch vor.

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