Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“, die Zulassung zu einem Masterstudium an der Fakultät für Gesellschaft...
§ 5 Zugangsvoraussetzungen zur Promotion
(1) Zugang zur Promotion hat, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, nachweist oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit der Note „sehr gut“, die Zulassung zu einem Masterstudium an der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften erhalten und dort 90
ECTS-Punkte erhalten hat, wobei die Module mindestens mit einer Durchschnittsnote von „besser als gut“ (1,7) absolviert sein müssen, oder
c) einen Abschluss eines Master-Studiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist, d.h. einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss mit einer Regelstudienzeit von mindestens zwei Semestern.
(2) Die Zulassung zur Promotion von Bewerberinnen und Bewerbern gem. Abs. 1 Buchstabe a) und c) ist zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen abhängig. Ein Abschluss wird dann als qualifiziert angesehen, wenn sowohl die Gesamtnote des Abschlusses wie auch die Note der Abschlussarbeit jeweils nicht schlechter als gut sind. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. War der Abschluss nicht einschlägig, legt der Promotionsausschuss angemessene, promotionsvor- bereitende Leistungen in den Promotionsfächern fest, die vor einer endgültigen Zulassung zum Promotionsverfahren nachzuweisen sind.
(3) Die promotionsvorbereitenden wissenschaftlichen Studien sollen in der Regel in zwei Semestern, maximal jedoch in vier Semestern absolviert werden und einen Umfang von 30 ECTS-Punkten nicht übersteigen. Sie gelten als nicht bestanden, wenn innerhalb von vier Semestern die erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Veranstaltungen und zu erbringenden Nachweise werden
vom Promotionsausschuss mit der Bewerberin oder dem Bewerber festgesetzt. Die Betreuerin bzw. der Betreuer soll hierfür einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die promotionsvorbereitenden Leistungen müssen im Durchschnitt mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sein. Maximal eine Prüfungsleistung kann auf Wunsch der Doktorandin bzw. des Doktoranden wiederholt werden.
(4) Sind noch auf die Promotion vorbereitende Studien zu absolvieren, erfolgt die Aufnahme in die Promovierendenliste unter Vorbehalt und es gilt die gem. § 4 Abs. 2 Buchstabe f) geschlossene Betreuungsvereinbarung.
(5) Die Einschlägigkeit des Studienabschlusses ist gegeben, wenn Kerninhalte des Faches, in dem die Dissertation angefertigt werden soll, Gegenstand der Studienleistungen waren. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss, wobei er die einschlägigen MA-Studiengänge, die in Verantwortung der Fakultät durchgeführt werden, zugrunde legt.
(6) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Promotionsverfahren nach dieser Ordnung erfüllt,
b) die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt,
c) der von ihr zu verleihende Grad im Geltungsbereich des HG anzuerkennen wäre.
Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll generell oder für den Einzelfall vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen der Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen.
§ 7 Qualifizierungsphase
(1) Bestandteil der Promotion ist eine wissenschaftliche Qualifikation und eine ergänzende überfachliche Qualifikation.
(2) Im Rahmen dieser Qualifizierungsphase sind Leistungen in einem Umfang von mindestens 18 Leistungspunkten (LP) zu erbringen, die im Zusammenhang mit der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit stehen.
(3) Die Gestaltung der Qualifizierungsphase vereinbaren die Doktorandin oder der Doktorand und die Promotionsbetreuung gemeinsam zu Beginn der Promotionsphase und passen diese ggf. im weiteren Verlauf der Promotion an.
(4) Allgemeine Regelungen zu den anzuerkennenden Qualifizierungsleistungen werden vom Fakultätsrat festgelegt und gesondert von der Fakultät veröffentlicht.