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Universität Osnabrück

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, de...
      § 5 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.

      (2) 1Dem Gesuch sind beizufügen:
      (a) ein in deutscher Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt,
      (b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      (c) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
      (d) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
      (e) das Diplom-, Magister-, Master-, oder Staatsprüfungszeugnis eines Studiengangs auf dem Gebiet der Gesundheitswissenshaften an einer deutschen Universität oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule,
      (f) sofern ein universitärer Studiengang nicht nachgewiesen werden kann, Belege über ein mit gehobenem Prädikat abgeschlossenes fachlich einschlägiges Hochschulstudium und ein in deutscher Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. die einschlägige Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt. 2Basiert das Promotionsverfahren auf einer vorgängigen Qualifikationsarbeit ist dies zu begründen und die substanzielle Erweiterung in der Dissertation schriftlich darzustellen, ein Gutachten der Betreuerin oder des Betreuers über die Eignung und Zuordnung des Themas für eine Dissertation ist hinzuzufügen.

      (3) 1Werden gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe (e) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 5 Absatz 2 Buchstabe (e) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (4) Anstelle des in § 5 Absatz 2 Buchstabe (e) geforderten Abschlusses kann auch ein anderer Abschluss eines universitären Studiengangs nachgewiesen werden.

      (5) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 NHG nachzuweisen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (6) Sämtliche eingereichte Unterlagen – außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind – gehen in das Eigentum der Hochschule über.


      § 6 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss unter Be-rücksichtigung
      a) der durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten Stellungnahme über die Eignung und Zuordnung des Dissertationsthemas und
      b) des erbrachten Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.

      (2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines universitären Studienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis (Gesamtnote mindestens gut) vorgelegt wird.

      (3) 1Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 normierten Durchschnitt des Zeugnisses aus, wird die wissenschaftliche Qualifikation durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine vom Promotionsausschuss bestellte weitere Prüferin oder einen bestellten weiteren Prüfer i.S.d. § 4 Absatz 2 im Rahmen einer Eignungsprüfung festgestellt. 2Die Eignungsprüfung wird als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über fachliche Grundlagen des geplanten Dissertationsthemas durchgeführt. 3Sie wird als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ gewertet. 4Über die Eignungsprüfung wird ein Protokoll angefertigt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation muss im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1Als Dissertation können mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer ...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zeigen, Forschungsaufgaben vertieft selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

      (2) Das Fachgebiet der Dissertation muss im Fachbereich durch eine Professur vertreten sein.

      (3) 1Als Dissertation können mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. 2Eine solche kumulative Dissertation umfasst:
      a) einen Text, der den genannten inneren Zusammenhang darstellt und dabei eine kritische Einordnung der eigenen Publikationen aus einer übergeordneten Perspektive vornimmt; der Text umfasst eine Einführung (als Einleitung) und eine Gesamtdiskussion (als Schlussteil) und
      b) die zugehörigen Publikationen (in der Regel mindestens drei), die in einschlägigen Fachzeitschriften mit peer review erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen sind. 3Dabei sollen in der Regel mindestens zwei in Erstautorenschaft und mindestens eine mit maßgeblicher Beteiligung der Kandidatin oder des Kandidaten verfasst worden sein.

      (4) 1Eine von mehreren Personen gemeinsam verfasste Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das einzelne Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können, deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 3Die Beiträge sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß Anlage 1 darzulegen und zu beschreiben; gleiches gilt für die kumulative Dissertation gemäß Absatz 3.

      (5) 1Die Dissertation kann in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Die Abfassung in einer anderen Sprache bedarf neben der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers der Entscheidung des Promotionsausschusses. 3Es ist eine Zusammenfassung (Abstract) zu fertigen. 4Der Titel und die Zusammenfassung der deutschsprachigen Dissertation müssen in englischer Sprache, in allen übrigen Fällen in deutscher Sprache beigefügt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 26 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem ...
      § 26 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist. 2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren, gelten die Bestimmungen des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 4 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet. 2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§§ 4 Absatz 3, 10 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Abriss des Lebenslaufs in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 5 angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 Absatz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen (AkGradVO) vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2016, S. 172) ist. 3§ 18 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Neufassung; AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 10/2009, S.1319 ff.
    • zuletzt geändert am 20.08.2020
  • Hochschulporträt
    „Wir bieten ein vielfältiges Studienangebot und exzellentes Forschungsumfeld. Als junge dynamische Universität leben wir Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns national, international und für die Region.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    Präsidentin der Universität Osnabrück
    Uni im Herzen der Stadt

    Lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst, so präsentiert sich die 1973 gegründete Universität Osnabrück. Sie ist harmonisch in die Friedensstadt mit Tradition und reichem Kulturleben eingebettet.

    Icon: uebersicht
    lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst
    Icon: uebersicht
    neun Fachbereiche mit rund 180 Studienprogrammen
    Gut betreut studieren

    Rund 180 moderne Studienprogramme bietet die Universität in neun Fachbereichen an. Das Fächerspektrum beinhaltet Bachelor- und Masterprogramme in den Studienfeldern

    • Geistes- und Sozialwissenschaften, Sport
    • Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
    • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
    • Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
    • Theologie, Kunst, Musik, Textil

    Ein Schwerpunkt ist die wissenschaftsnahe Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für nahezu alle Schulformen.

    Icon: studium
    bereitet die Studierenden hervorragend auf den nationalen und internationalen Arbeitsmarkt vor und bieten gute Karrierechance
    Icon: studium
    Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen und Institutionen bieten den Studierenden die Chance, frühzeitig Praxiserfahrungen zu sammeln
    Forschen über Fächergrenzen hinaus

    Die Universität punktet mit außergewöhnlichen Forschungsleistungen, die nur durch fächerübergreifende Zusammenarbeit möglich sind:

    • Der KI-Campus ist das Ergebnis der langjährigen Profilbildung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI).
    • Das interdisziplinäre Forschungszentrum Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) erarbeitet neue Ansätze der modernen Zellbiologie.
    • Das Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) untersucht die Aspekte räumlicher Mobilität und interkultureller Begegnung.
    • Frühkindliche Bildung und Entwicklung wird im Forschungszentrum Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) erforscht.
    • Ein interdisziplinärer Leuchtturm ist das Institut für Kognitionswissenschaft (IKW), das sich mit Fragen der höheren kognitiven Funktionen beschäftigt.
    • Im Institut für Umweltsystemforschung (USF) werden Veränderungen in Umweltsystemen erforscht.
    • Mit dem European Legal Studies Institute ist an der Universität eine der wichtigsten Forschungseinrichtungen Europas in der Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung verankert.


    Das Zukunftskonzept „UOS 2020“ mit sechs Profillinien bildet die Grundlage für die Entwicklung der Universität in den kommenden Jahren.

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    Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine der Kernaufgaben der Universität
    Icon: forschung
    die optimale Betreuung der Studierenden hat für die Universität Priorität

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