Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand und auf Zulassung zur Promotion muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt oder einen gleichwertigen Abschluss nach...
§ 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und für die Zulassung zur Promotion
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand und auf Zulassung zur Promotion muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen. Diesem Abschluss muss ein (ggf. konsekutives) Studium im Umfang von insgesamt wenigstens 300 Leistungspunkten zugrunde liegen. Soweit in dem zugrunde liegenden Studium keine Leistungspunkte vergeben wurden, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung eines an der Universität Hildesheim angebotenen gleichwertigen Studiums, in dem Leistungspunkte vergeben wurden. Die abgeschlossene Studienrichtung muss einen Bezug zu im Fachbereich vertretenen Fachgebieten haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, einen Abschluss nachweist, der die studiengangsbezogenen Eignungskriterien für den Zugang zu einem am Fachbereich angesiedelten Promotionsstudiengang erfüllt, sofern die Zugangsvoraussetzungen ein Prädikatsexamen oder eine gleichwertige Bedingung vorsehen.
(2) Absolventinnen und Absolventen von (ggf. konsekutiven) Studiengängen im Umfang von weniger als 300 Leistungspunkten, aber mindestens 240 Leistungspunkten, die das Studium mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben, sowie Absolventinnen und Absolventen, die keinen Abschluss eines universitären Studiengangs nachweisen, aber ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium (FH) mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben, können ebenfalls zur Promotion angenommen werden. Diese Absolventinnen und Absolventen müssen den Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit erbringen. Dies erfolgt entweder
- durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens in Form eines Exposés sowie durch mündliche Fachprüfungen in zwei Fächern, die an der Universität Hildesheim vertreten sind, oder
- durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen eines Aufbaustudiums nach Absatz 3.
Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Aufbaustudium für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beträgt mindestens zwei Semester. Es ist unter Anleitung von mindestens einer Professorin und/oder einem Professor oder Habilitierten, die oder der Mitglied des Fachbereichs Erziehungs- und Sozialwissenschaften ist, so zu planen, dass die Promotionsreife erlangt werden kann.
Die endgültige Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird durch den Promotionsausschuss nach Anhören der oder des betreuenden Professorin oder Professors ausgesprochen.
(4) Die geplante oder die abgeschlossene wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen einer anderen wissenschaftlichen oder künstlerischwissenschaftlichen Hochschule vorliegen oder von einer solchen abgelehnt worden sein.
§ 7 Promotionsstudienleistungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt zusätzlich den Nachweis besonderer wissenschaftlicher oder fachlicher Leistungen voraus, die nach dem Studienabschluss, der im Sinne von § 3 zur Promotion berechtigt, zu erbringen sind.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll neben einer breiteren Expertise im Promotionsfach auch eine umfassendere Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere in Präsentation, Diskussion und interdisziplinärem Transfer wissenschaftlicher Inhalte erworben haben. In jedem Fall ist der Nachweis der Präsentation von Teilen des Dissertationsvorhabens im Rahmen universitärer Kolloquien oder wissenschaftlicher Fachtagungen erforderlich.
(3) Diese Promotionsstudienleistungen müssen mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion nachgewiesen werden. Sie bestehen in der Regel entweder
- im Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Promotionskolleg des Fachbereichs 1 der Universität Hildesheim bzw. einem Nachweis entsprechender Studienleistungen nach dem promotionsqualifizierenden Studienabschluss oder
- im Nachweis besonderer wissenschaftlicher Forschungsleistungen im Promotionsfach nach dem promotionsqualifizierenden Abschluss.
(a) durch Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften oder Editionen und dem Nachweis wissenschaftlicher Fachvorträge oder
(b) durch eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in einem anerkannten wissenschaftlichen Forschungsinstitut, die durch wissenschaftliche Arbeiten (Projektberichte und Fachvorträge) ausgewiesen ist.
Über die Annahme der vorgelegten Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf die Vorlage von Leistungsnachweisen im Sinne von Absatz 3 ganz oder teilweise verzichten, bzw. andere Leistungen als äquivalent anerkennen. Als Ausnahmegründe dieser Art können insbesondere
- eine langjährige erfolgreiche berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Dissertationsprojekts
oder
- eine mehrsemestrige wissenschaftliche universitäre Lehrtätigkeit im Promotionsfach berücksichtigt werden.