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Universität Hildesheim

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hildesheim
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich II Kulturwissenschaften und Ästhetische Kommunikation
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bildende Kunst und Kunstwissenschaft; Deutsche Sprache und Literatur; Erziehungswissenchaften; Musik- und Musikwissenschaft; Theater- und Medienwissenschaft
    Bildende Kunst und Kunstwissenschaft; Deutsche Sprache und Literatur ...
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Wer die Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. die Zulassung zur Promotion beantragt, muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Ze...
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme und für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.

      (2) 1Wer die Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. die Zulassung zur Promotion beantragt, muss in der Regel einen Abschluss mit gehobenem Prädikat in einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Studiengang in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses, eines Zeugnisses über die erste Staatsprüfung für das höhere Lehramt oder einen gleichwertigen (ausländischen) Abschluss nachweisen. 2Die abgeschlossene Studienrichtung muss einen Bezug zu im Fachbereich vertretenen Fachgebieten haben. 3Über Ausnahmen sowie über ggf. erforderliche Nachqualifikationen, die dem Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dienen, entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Die geplante oder die abgeschlossene wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen einer anderen wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule vorgelegt oder von einer solchen Hochschule als Dissertation angenommen oder abgelehnt worden sein.

      (4) Die Vorlage einer Abhandlung, von der einzelne Teile bereits separat veröffentlicht wurden, ist möglich.

      (5) Die Vorlage einer bereits veröffentlichten Abhandlung kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Promotionsausschuss zur Prüfung angenommen werden.

      (6) Eine aus selbständigen Teilen bestehende Sammlung von Texten wird als Dissertationsschrift nicht angenommen.


      § 8 Promotionsstudienleistungen

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt zusätzlich den Nachweis besonderer wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Leistungen voraus, die nach dem Studienabschluss, der im Sinne von § 4 zur Promotion berechtigt, zu erbringen sind.

      (2) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll neben einer breiteren Expertise im Promotionsfach auch eine umfassendere Kompetenz im wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere in Präsentation, Diskussion und interdisziplinärem Transfer wissenschaftlicher
      Inhalte, erworben haben. 2In jedem Fall ist der Nachweis der Präsentation von Teilen des Dissertationsvorhabens im Rahmen universitärer Kolloquien oder wissenschaftlicher Fachtagungen erforderlich. 3Der Fachbereich bzw. die an Promotionsverfahren beteiligten Institute verpflichten sich, entsprechende Lehr-, Fortbildungs- und Diskussionsveranstaltungen anzubieten.

      (3) 1Die Promotionsstudienleistungen müssen mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion nachgewiesen werden. 2Sie werden in der Regel erbracht durch erfolgreiche Teilnahme an Kolloquien für Doktorandinnen und Doktoranden, Lehrveranstaltungen eines Promotionskollegs der Universität Hildesheim oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht, durch aktive Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen, durch dokumentierte wissenschaftliche Forschungsleistungen bzw. durch entsprechende postgraduale Studienleistungen in den Fachgebieten der Promotion. 3Über die Annahme der vorgelegten Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) vier maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Version derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format (Muster des Titelblattes s. Anlage 1). Anlagen ...
      § 7 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) vier maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Version derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format (Muster des Titelblattes s. Anlage 1). Anlagen zur Dissertationsschrift sind in einer gedruckten und einer digitalen Fassung einzureichen. Die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten ist nur dann zulässig, wenn diese in ihrer Gesamtheit die Anforderungen des § 1 Abs. 2 erfüllen, nicht Teil einer Gemeinschaftsarbeit sind und die Sammlung einen inneren Zusammenhang aufweist; der innere Zusammenhang der einzelnen Arbeiten ist besonders darzulegen. Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit ist nicht zulässig.
      ...
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Nein
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen oder einer Forschungseinrichtung im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Universität Hildesheim und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen oder Forschungseinrichtung.

      (2) Die Vereinbarung...
      § 3 Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

      (1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder ggf. mehreren anderen promotionsberechtigten Hochschulen oder einer Forschungseinrichtung im In- oder Ausland erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall zwischen der Universität Hildesheim und der betreffenden Hochschule bzw. den betreffenden Hochschulen oder Forschungseinrichtung.

      (2) Die Vereinbarungen, die die Universität Hildesheim mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen oder Forschungseinrichtungen über gemeinsame Promotionsverfahren trifft, können von den Regelungen dieser Promotionsordnung, die die Zusammensetzung und das formale Verfahren betreffen, abweichen.

      (3) Die gemeinsame Promotion setzt voraus, dass eine Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowohl an der Universität Hildesheim nach Maßgabe der §§ 4 und 5, als auch an der anderen promotionsberechtigten Hochschule erfolgt ist.

      (4) 1Die wissenschaftliche Abhandlung kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Abs. 1 an der Universität Hildesheim oder an der anderen promotionsberechtigten Hochschule eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der anderen promotionsberechtigten Hochschule eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Hildesheim eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat auch sicherzustellen, dass eine an der Universität Hildesheim eingereichte und hier angenommene oder endgültig abgelehnte Dissertation nicht erneut an der anderen promotionsberechtigten Hochschule eingereicht werden kann.

      (5) 1Die Dissertation (§ 7) soll nach Abstimmung mit der kooperierenden Einrichtung in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden und je eine Zusammenfassung in den Landessprachen der beteiligten Einrichtungen enthalten. 2Eine abweichende Sprache kann im Einzelfall zwischen den beteiligten Einrichtungen vereinbart werden.

      (6) Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Doppelpromotion regelt die Vereinbarung nach Abs. 1.

      (7) 1Ein Mitglied des Promotionsausschusses, das nicht zugleich Gutachtende oder Gutachtender ist, soll der Promotionskommission angehören. 2Es achtet auf die Beachtung der Vereinbarung nach Abs. 1 sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens und Dokumentation der Ergebnisse.

      (8) 1Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von den beteiligten Hochschulen eine Promotionsurkunde ausgestellt, in welcher der Doktorgrad nach jeweiligem Landesrecht verliehen wird. 2Beide Urkunden tragen den Hinweis, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 stellt sicher, dass in einer gegebenenfalls zusätzlich verliehenen ausländischen Urkunde ein Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren mit der Universität Hildesheim enthalten ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 194 - Nr. 09 / 2024
  • Hochschulporträt
    „Forschungsorientierung, Praxisbezug und Persönlichkeitsbildung als Einheit kennzeichnen unser Studienprofil.”
    Prof. Dr. May-Britt Kallenrode
    Präsidentin der Universität Hildesheim
    Profiluniversität – Stiftungsuniversität – Studierendenuniversität

    An der Universität Hildesheim – im Herzen Niedersachsens – lässt es sich in persönlicher Atmosphäre studieren. Die überschaubare Größe der Universität mit 8.700 Studierenden erleichtert die Orientierung und bietet viel Spielraum für ein individuelles Studium.

    Icon: uebersicht
    Studieren in persönlicher Atmosphäre
    Icon: uebersicht
    Spielraum für ein individuelles Studium
    Abgerundetes Fächerspektrum

    Vier Fachbereiche prägen das Studienangebot der Universität Hildesheim. Die Psychologie, die Erziehungswissenschaft und die sozialpädagogischen Studienangebote sind im Fachbereich 1 verortet. Der Fachbereich 2 mit den Studiengängen Kulturwissenschaften, Kreatives Schreiben oder Szenische Künste ist auf dem Kulturcampus Domäne Marienburg beheimatet. Um Sprache und Kommunikation geht es im Fachbereich 3, z.B. im Studiengang Internationale Kommunikation und Übersetzen. Zu den Studienangeboten des Fachbereichs 4 zählen die zwei Bereiche IT und Umwelt.

    Abgerundet wird das Profil durch die Lehramtsausbildung für Grund-, Haupt- und Realschule, die in allen vier Fachbereichen zu Hause ist. Mit 18 Fächern kann die Universität Hildesheim eines der größten Fächerspektren Niedersachsens anbieten.

    Icon: studium
    bietet eines der größten Fächerspektren Niedersachsens
    Icon: studium
    das Studienangebot ist auf vier Fachbereichen verteilt
    Forschung

    Zusammen leben und lernen – am Zentrum für Bildungsintegration der Universität Hildesheim wird rund um Demokratie und Diversität in Migrationsgesellschaften geforscht.

    Die Sprachwissenschaften untersuchen, wie Kinder mehrsprachig aufwachsen, das Centrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung verbindet Schulpraxis mit Unterrichtsforschung.

    Am Institut für Psychologie befassen sich Arbeitsgruppen mit der lebenslangen Entwicklung des Menschen und der Stressforschung.

    Im Bereich IT wird an Themen wie Software Engineering, Maschinelles Lernen und Data Analytics, intelligente Informationssysteme und Information Retrieval gearbeitet.

    Das Center for World Music bewahrt die Vermächtnisse weltweiten Musikschaffens und untersucht die Rolle von Musik in der Einwanderungsgesellschaft.

    Foto: Blick über den Campus auf das Neubaugebäude der Universität Hildesheim.
    Foto: Studierende stehen vor dem Logo der Universität Hildeheim und blicken in ein Buch.
    Foto: Studierende sitzen zusammen auf dem Campus und unterhalten sich.

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