Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Voraussetzung zur Promotion ist
1. der Abschluss eines fachspezifischen Master-Studienganges (MA, oder M.Ed. Gymnasium), oder
2. der Abschluss eines fachspezifischen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem altertumswissenschaftlichen, historischen, kunsthistorischen oder politikwissenschaftlichen Fach, für das ein anderer Grad als Bachelor oder Master verliehen wird, oder
3. der beson...
§ 4 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Voraussetzung zur Promotion ist
1. der Abschluss eines fachspezifischen Master-Studienganges (MA, oder M.Ed. Gymnasium), oder
2. der Abschluss eines fachspezifischen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in einem altertumswissenschaftlichen, historischen, kunsthistorischen oder politikwissenschaftlichen Fach, für das ein anderer Grad als Bachelor oder Master verliehen wird, oder
3. der besonders qualifizierte (mindestens 2,0) Abschluss eines Fachhochschulstudiums (Diplom) oder eines Bachelor-Studiums (Universität oder Fachhochschule) im Promotionsfach oder in einem Studiengang, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5, oder
4. der besonders qualifizierte Abschluss (mindestens 2,0) eines Lehramtsstudienganges für das Lehramt an Realschulen, Realschulen plus oder Grund- und Hauptschulen sowie der erfolgreiche Abschluss des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können in allen Promotionsfächern auch Doktorandinnen und Doktoranden mit fachfremden Hochschulabschlüssen zur Promotion zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat auf der Grundlage eines begründeten Antrages und der Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers. Der Fachbereichsrat kann die Zulassung vom erfolgreichen Abschluss eines Promotionseignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 abhängig machen.
(3) Absolventinnen und Absolventen ausländischer Hochschulen müssen einen Nachweis über die Gleichwertigkeit ihres wissenschaftlichen Hochschulabschlusses erbringen.
(4) Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen werden im ggf. Anhang geregelt.
(5) Die Teilnahme an gegebenenfalls angebotenen Kursen speziell für Graduierte oder Doktorandinnen oder Doktoranden ist fakultativ.
§ 5 Promotionseignungsfeststellungsverfahren
(1) Durch das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Promotionsfach im selben Maße über die Qualifikation zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten verfügt wie eine Doktorandin oder ein Doktorand nach § 4 Abs. 1, Nummer 1 oder 2.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen
1. die Bachelorurkunde der Hochschule und ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Diplomzeugnis der (Fachhochschule und ein Exemplar der Diplomarbeit oder das Zeugnis über die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen oder Realschulen Plus und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit und
2. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einem anderen Promotionseignungsfeststellungsverfahren oder einem vergleichbaren Prüfungs-verfahren teilnimmt oder teilgenommen hat und dieses mit einer als nicht bestanden eingestuften Leistung abgeschlossen hat.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. nicht über einen der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Abschlüsse verfügt
2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Promotionseignungs-feststellungsverfahren oder anderen vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
3. bereits eine Eignungsfeststellungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder4. die Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über den Zulassungsantrag und teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung schriftlich mit.
(5) Die Dekanin oder der Dekan bestimmt zusammen mit der zukünftigen Betreuerin oder dem Betreuer unter Bezugnahme auf das angestrebte Promotionsfach gemäß § 6 den Master of Arts-Studiengang aus dem Angebot der Studiengänge des Fachbereichs III, in dem die Bewerberin oder der Bewerber mindestens zwei Module mit insgesamt mindestens 20 ECTS-Punkten zu erbringen hat. Die Modulendnoten werden von den jeweiligen Lehrenden, bei denen Prüfungsleistungen erbracht werden, schriftlich bestätigt und dem Dekanat vorgelegt. Das Endergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulendnoten. Durchschnittsnoten mit mehreren Nachkommastellen werden auf eine Nachkommastelle auf- oder abgerundet. Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
(6) Das Promotionseignungsfeststellungsverfahren ist nicht bestanden, wenn das arithmetische Mittel der einzelnen Modulendnoten unter 2,0 (gut) liegt, oder eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.
(7) Über das Bestehen oder das Nichtbestehen des Promotionseignungsfeststellungs-verfahrens stellt das Dekanat eine schriftliche Bescheinigung aus, von der ein Exemplar im Dekanat verbleibt.
(8) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Dekanin oder dem Dekan kann die zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereiches an mündlichen Prüfungen teilnehmen; sie ist ggf. mindestens zwei Wochen vorher über den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zu unterrichten.
(9) Für das Promotionseignungsfeststellungsverfahren gelten die §§ 5, 8, 11 Abs. 1 bis 3 und 6, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 18, 21 und 22 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge der Universität Trier entsprechend, sofern in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist.
(10) Die Bewertung des Promotionseignungsfeststellungsverfahrens richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung der Fachprüfungsordnung des entsprechend Absatz 5 bestimmten Masterstudienganges