Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom zuständigen Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung ...
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein einschlägiges Studium in einem Studiengang voraus, das durch Master-, Diplom- oder Magisterexamen, ein erstes Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, ein medizinisches Staatsexamen oder einen anderen Abschluss, der vom zuständigen Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, abgeschlossen worden ist. Die Anerkennung anderer entsprechender im Ausland erworbener Grade unterliegt einer besonderen Prüfung durch den zuständigen Promotionsausschuss. Dabei ist das Lissabon-Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 Teil II, S. 712 ff.) zu berücksichtigen. Der Promotionsausschuss kann seiner Entscheidung auch eine Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) zu Grunde legen. In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit dem interfakultären Promotionsrat herzustellen.
(2) Der zuständige Promotionsausschuss kann Bewerberinnen oder Bewerber, die über einen Abschluss gemäß Absatz 1 in einem nicht einschlägigen Studium verfügen, mit der Auflage zulassen, bestimmte ergänzende Studienleistungen vor Eröffnung des Promotionsverfahrens nach § 12 nachzuweisen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen Abschluss gemäß Absatz 1 oder 2 vorweisen, können zugelassen werden, falls folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium (z. B. in einem Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen) mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, das mit gehobenem Prädikat abgeschlossen wurde, und
b) qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Zusatzstudiums, das zum Fachgebiet der Dissertation hinführt. Diese Studien- und Prüfungsleistungen werdenvom zuständigen Promotionsausschuss im Benehmen mit der künftigen Betreuerin oder dem künftigen Betreuer festgelegt. Im Falle einer Promotion in einem Promotionsprogramm oder -studiengang werden diese Studien- und Prüfungsleistungen vom Zulassungsausschuss des Promotionsprogramms oder -studiengangs im Benehmen mit der künftigen Betreuerin oder dem künftigen Betreuer festgelegt und vom zuständigen Promotionsausschuss genehmigt.
(4) Bewerberinnen oder Bewerber mit besonderer Befähigung, die über einen einschlägigen Bachelorabschluss verfügen, können sich für ein kombiniertes Master- und Promotionsstudium, die sog. fast track-Option, bewerben. Diese können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten in einem Eignungsfeststellungsverfahren in Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren zu einem Promotionsprogramm oder -studiengang nachgewiesen haben. Näheres regeln die entsprechenden Zulassungsordnungen sowie ggf. eine gesonderte fast track- Ordnung. Die Zulassung zur Promotion erlischt, wenn die Masterphase des fast track-Programms nicht erfolgreich absolviert wird.
(5) Der zuständige Promotionsausschuss versagt die Zulassung zur Promotion, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen bei einer anderen Hochschule gestellten Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand oder auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nicht zurückgenommen hat. Der Promotionsausschuss kann ohne Begründung die Zulassung zur Promotion versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos einem Promotionsverfahren unterzogen hat.