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Universität Osnabrück

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Osnabrück
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Geographie; Geschichte; Kunstgeschichte; Kunst/Kunstpädagogik; Migrationsforschung; Sozialwissenschaften; Textiles Gestalten
    Geographie; Geschichte ...
  • Sachgebiet(e) Geowissenschaften, allgemeine; Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.; Dr. rer. soc.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      Als Doktorandin oder Doktorand kann angenommen werden, wer einen überdurchschnittlichen Abschluss eines Studiengangs in den am Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften vertretenen oder benachbarten Fächern an einer deutschen Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule nachweisen kann (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen).

      § 8 Annahme als Doktorandin oder ...
      § 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      Als Doktorandin oder Doktorand kann angenommen werden, wer einen überdurchschnittlichen Abschluss eines Studiengangs in den am Fachbereich Kultur- und Sozialwissenschaften vertretenen oder benachbarten Fächern an einer deutschen Hochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule nachweisen kann (Diplom, Magister, Master, Staatsexamen).

      § 8 Annahme als Doktorandin oder

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Lebenslauf, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt;
      b) ein Exposé über das Promotionsvorhaben. Dieses Exposé muss umfassen:
      – Fragestellung des Vorhabens
      – Stand der Forschung im Hinblick auf das Thema mit Benennung der wesentlichen Literatur, die in einem gesonderten Literaturverzeichnis aufgeführt werden sollte
      – Darstellung des methodischen Vorgehens einschließlich des Arbeits- und Zeitplans
      – eigene Vorarbeiten und Qualifikationen.
      – basiert das Promotionsvorhaben auf eigenen wissenschaftlichen Vorarbeiten oder Qualifika-tionsarbeiten, ist eine Darstellung des Neuansatzes der Dissertation erforderlich.
      c) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
      d) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers, das Promotionsvorhaben zu betreuen,
      e) der Nachweis über ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Studium nach § 7,
      f) eine Bestätigung über den Abschluss eines individuellen Entwicklungsplans zur Promotion / IEP (Individual Development Plan / IDP) gemäß Anlage 1.

      (3) 1Werden gemäß § 7 Absatz 1 ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zugrunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (4) Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche oder englische Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 10 NHG nachzuweisen.

      (5) Sämtliche eingereichten Unterlagen  außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind  gehen in das Eigentum der Hochschule über.

      (6) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der erbrachten Nachweise

      (7) 1Änderungen des Dissertationsthemas oder ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers müssen vom Promotionsausschuss genehmigt werden. 2Bei einer Änderung des Dissertationsthemas muss ein neues Exposé gemäß Absatz 2 Buchstabe b) vorgelegt werden.

      (8) Im Übrigen finden die jeweiligen Ordnungen über besondere Zugangsvoraussetzungen im Rahmen von Promotionsstudiengängen Anwendung.

      (9) Nach der Annahme sollen sich die Doktorandinnen und Doktoranden als Promotionsstudierende einschreiben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft des jeweiligen Fachgebiets darstellen.

      (2) 1Die Dissertation wird in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst. 2Der Dissertation sind Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache (Abstract) beizufügen.

      (3) 1In den Gebieten Geographie, Sozia...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung der Verfasserin oder des Verfassers zu vertiefter und selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft des jeweiligen Fachgebiets darstellen.

      (2) 1Die Dissertation wird in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst. 2Der Dissertation sind Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache (Abstract) beizufügen.

      (3) 1In den Gebieten Geographie, Sozialwissenschaften und Textiles Gestalten können mehrere wissenschaftliche Arbeiten als Dissertation anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. 2Neben den Einzelarbeiten enthält eine kumulative Arbeit einen Text, der den genannten inneren Zusammenhang darstellt und dabei eine Einordnung der eigenen Publikationen aus einer übergeordneten Perspektive vornimmt. 3Von mehreren Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeiten können für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber als Teil der Dissertation anerkannt werden. 4Voraussetzung hierfür ist, dass die für das einzelne Promotionsverfahren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können, deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sind und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 5Die Beiträge sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß Anlage 3 der Promotionsordnung darzulegen und zu beschreiben.6Kumulative Dissertationen müssen mehrere Arbeiten enthalten, die in einer Publikation mit peer-review-Verfahren veröffentlicht oder zur Publikation angenommen worden sind. 7Im Gebiet der Sozialwissenschaften muss es sich um mindestens vier publizierte oder zur Publikation angenommene wissenschaftliche Beiträge handeln, davon mindestens zwei mit einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren, davon mindestens einer in einer fachlich einschlägigen Zeitschrift; von den vier Beiträgen müssen mindestens zwei in Alleinautorenschaft verfasst sein; das in Alleinautorenschaft verfasste Rahmenpapier umfasst circa 60.000 bis 100.000 Zeichen (30 bis 60 Seiten).
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der auslän...
      § 23 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule

      (1) 1Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit dem Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens getroffen worden ist. 2Die Kooperationsvereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin oder des Bewerbers an einer wissenschaftlichen Hochschule und die Registrierung des Dissertationsthemas enthalten.

      (2) 1Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einem Fachbereich einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, ob sie oder er das Promotionsverfahren nach den an der Universität Osnabrück oder nach den an der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Vorschriften durchführen will. 2Wählt die Bewerberin oder der Bewerber das an der Universität Osnabrück angewandte Verfahren gelten die Bestimmungen des Ersten Teils, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind.

      (3) 1Neben der Betreuerin oder dem Betreuer gemäß § 4 wird die Bewerberin oder der Bewerber während des Promotionsverfahrens von einer oder einem diesen gleichgestellten Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule begleitet. 2Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 zu nennen. 3§ 4 Absatz 3, 4 und 5 sowie § 11 Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend.

      (4) 1In der Vereinbarung nach Absatz 1 kann festgelegt werden, dass der Lebenslauf in einer anderen als in der deutschen Sprache verfasst werden kann. 2Die Zusammenfassung der Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Sofern die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst wird, muss die Sprache in der Vereinbarung festgelegt werden.

      (5) Mitglied der Promotionskommission muss mindestens eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer des Fachbereichs der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sein.

      (6) 1Die Beurteilung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für den Fachbereich der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule geltenden Recht. 2Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Recht.

      (7) 1Die Promotionsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 5 angefertigt. 2Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Osnabrück statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wissenschaftliche Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 entsprechen.

      (8) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische wissenschaftliche Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne der Nds. Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen vom 24.04.2008 (Nds. GVBl. 2008, Seite 116) ist. 3§ 16 Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der wissenschaftlichen Hochschule, an der die mündliche Prüfung erbracht worden ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 08/2019, S. 1298 ff.
    • zuletzt geändert am 22.02.2024
  • Hochschulporträt
    „Wir bieten ein vielfältiges Studienangebot und exzellentes Forschungsumfeld. Als junge dynamische Universität leben wir Vielfalt, fördern Potentiale und engagieren uns national, international und für die Region.”
    Prof. Dr. Susanne Menzel-Riedl
    Präsidentin der Universität Osnabrück
    Uni im Herzen der Stadt

    Lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst, so präsentiert sich die 1973 gegründete Universität Osnabrück. Sie ist harmonisch in die Friedensstadt mit Tradition und reichem Kulturleben eingebettet.

    Icon: uebersicht
    lebendig, forschungsstark und qualitätsbewusst
    Icon: uebersicht
    neun Fachbereiche mit rund 180 Studienprogrammen
    Gut betreut studieren

    Rund 180 moderne Studienprogramme bietet die Universität in neun Fachbereichen an. Das Fächerspektrum beinhaltet Bachelor- und Masterprogramme in den Studienfeldern

    • Geistes- und Sozialwissenschaften, Sport
    • Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften
    • Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
    • Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
    • Theologie, Kunst, Musik, Textil

    Ein Schwerpunkt ist die wissenschaftsnahe Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für nahezu alle Schulformen.

    Icon: studium
    bereitet die Studierenden hervorragend auf den nationalen und internationalen Arbeitsmarkt vor und bieten gute Karrierechance
    Icon: studium
    Kooperationen mit Wirtschaftsunternehmen und Institutionen bieten den Studierenden die Chance, frühzeitig Praxiserfahrungen zu sammeln
    Forschen über Fächergrenzen hinaus

    Die Universität punktet mit außergewöhnlichen Forschungsleistungen, die nur durch fächerübergreifende Zusammenarbeit möglich sind:

    • Der KI-Campus ist das Ergebnis der langjährigen Profilbildung im Bereich Künstliche Intelligenz (KI).
    • Das interdisziplinäre Forschungszentrum Center of Cellular Nanoanalytics Osnabrück (CellNanOs) erarbeitet neue Ansätze der modernen Zellbiologie.
    • Das Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) untersucht die Aspekte räumlicher Mobilität und interkultureller Begegnung.
    • Frühkindliche Bildung und Entwicklung wird im Forschungszentrum Center for Early Childhood Development and Education Research (CEDER) erforscht.
    • Ein interdisziplinärer Leuchtturm ist das Institut für Kognitionswissenschaft (IKW), das sich mit Fragen der höheren kognitiven Funktionen beschäftigt.
    • Im Institut für Umweltsystemforschung (USF) werden Veränderungen in Umweltsystemen erforscht.
    • Mit dem European Legal Studies Institute ist an der Universität eine der wichtigsten Forschungseinrichtungen Europas in der Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung verankert.


    Das Zukunftskonzept „UOS 2020“ mit sechs Profillinien bildet die Grundlage für die Entwicklung der Universität in den kommenden Jahren.

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    die optimale Betreuung der Studierenden hat für die Universität Priorität

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