Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) Die Voraussetzungen für die Promotion sind:
a) ein im Bereich der Kunst-, Kultur-, Geistes-, Medien- oder Sozialwissenschaften erfolgreich mindestens mit dem Gesamturteil gut (mit in der Regel mindestens der Gesamtnote 2,0 oder besser) abgeschlossener
i. Masterstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule oder
ii. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochsch...
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) Die Voraussetzungen für die Promotion sind:
a) ein im Bereich der Kunst-, Kultur-, Geistes-, Medien- oder Sozialwissenschaften erfolgreich mindestens mit dem Gesamturteil gut (mit in der Regel mindestens der Gesamtnote 2,0 oder besser) abgeschlossener
i. Masterstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule oder
ii. Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
iii. auf einem grundständigen Studiengang aufbauender Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht;
b) die Übereinstimmung des Fachgebiets der geplanten Dissertation (nachfolgend: das Dissertationsprojekt) mit einem Fachgebiet, in dem die HfG Karlsruhe nach § 1 Abs. 1 dieser Promotionsordnung den akademischen Grad Dr. phil. verleihen kann;
c) der schriftliche Abschluss einer Promotionsvereinbarung (vgl. Anlage Promotionsvereinba-rung) zwischen der Person, die eine Zulassung zur Promotion anstrebt (nachfolgend: der Bewerber/die Bewerberin), mit einem Mitglied des Promotionsausschusses nach § 2 Abs. 1 dieser Promotionsordnung als Betreuer/Betreuerin des Dissertationsprojekts.
(2) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag bei besonders qualifizierten Absolventen und Absolventinnen von Bachelor-, Master- oder Staatsexamensstudiengängen mit sehr gut abgeschlossenem Studium (mit der Gesamtnote 1,5 oder besser) im Bereich der Kunst-, Kultur-, Geistes-, Medien- oder Sozialwissenschaften, die nicht unter Abs. 1 lit. a) fallen, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Promotion vorliegen. Der Antrag auf Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.
(3) Der Promotionsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 lit. a) und des Absatzes 2 absehen und die Zulassung zur Promotion gewähren, wenn der Bewerber/die Bewerberin ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium und ausreichende Prüfungsleistungen oder sonstige gleichwertige wissenschaftliche Leistungen aus dem Bereich der Kunstwissenschaft oder Medientheorie oder Philosophie nachweist und ein befürwortendes Gutachten eines/einer Prüfungsberechtigten vorlegt, das insbesondere eine Stellungnahme zum Gegenstand des Dissertationsprojekts und zur wissenschaftlichen Qualifikation des Bewerbers/der Bewerberin enthält. Ausreichende Prüfungsleistungen aus dem Bereich der Kunstwissenschaft oder Medientheorie oder Philosophie im Sinne des Satzes 1 sind nachgewiesen, wenn mindestens neun entsprechende theoretische Leistungsnachweise aus einem Hochschulstudium erbracht sind oder die erforderlichen Fachkenntnisse ergänzend durch wissenschaftliche Publikationen oder sonstige vergleichbare wissenschaftliche Arbeiten nachgewiesen werden können. Der Promotionsausschuss darf bei Absolventen und Absolventinnen künstlerischer Studiengänge, die aufgrund einer Begabtenprüfung zum Studium zugelassen wurden, vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 lit. a) und des Absatzes 2 nur absehen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bewerber/der Bewerberin eine der allgemeinen Hochschulreife gleichgestellte Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang schriftlich bescheinigt. Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.
(4) Von Bewerbern und Bewerberinnen, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Abschluss gemäß Absatz 1 bis Absatz 3 nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine schriftliche Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.