Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 9 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder...
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnungder Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 8. Novelle vom 21.12.2017 (PO/AT)
§ 9 Die Dissertation
(1) Die Dissertation soll inhaltlich einem der Fachgebiete des Fachbereiches zuzuordnen sein und muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Andere Sprachen sind mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses möglich. Ein entsprechender Antrag soll möglichst bei der Entscheidung über die Annahme als Doktorand_in gestellt werden. Das Recht, diesen Antrag später zu stellen, bleibt unbenommen. Die Dissertation ist von dem Bewerber bzw. von der Bewerberin mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.
(2) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.
(3) Ist ein Forschungsprojekt von mehreren Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemeinschaftlich bearbeitet worden, ist für alle je ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.
(4) Eine kumulative Dissertation aus mehreren Veröffentlichungen ist möglich, wenn die Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs dies zulassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Form der Dissertation. Der kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Synopse voranzustellen, in der der wissenschaftliche Bezugsrahmen dargelegt wird sowie die Einordnung der Einzelpublikationen in einen Gesamtzusammenhang erfolgt. In den Besonderen Bestimmungen sind die Einzelheiten für die Ausgestaltung, insbesondere
die Gestaltung der Synopse zu den Teilen der Dissertation;
die Mindestanzahl der angenommenen Veröffentlichungen und die diesbezüglichen Anforderungen an den Veröffentlichungsstand (mindestens acceptance letter des Herausgebers);
sowie die Möglichkeit der Ko-Autorenschaft zu regeln.
Die Veröffentlichungen müssen in wissenschaftlich begutachteten Publikationen erfolgen. Es ist eine Erklärung der Referierenden des Promotionsverfahrens erforderlich, dass sie an der Begutachtung der Veröffentlichung nicht beteiligt waren.
(5) Sind die zur kumulativen Dissertation vorgelegten Veröffentlichungen nicht in alleiniger Urheberschaft des Doktoranden bzw. der Doktorandin geschaffen worden, so ist eine Erklärung sowohl des Doktoranden bzw. der Doktorandin sowie aller Koautoren als auch der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers (in der Regel des bzw. der Referierenden) beizufügen, aus der sich die zu bewertenden selbständigen Leistungen anhand nachvollziehbarer Kriterien bestimmen lassen, die eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils ermöglichen. Der Anteil des Doktoranden bzw. der Doktorandin an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Die kumulative Dissertation ist für Doktoranden bzw. Doktorandinnen gemäß §7 Abs. 5 lit. b und § 7 Abs. 5 lit. c ausgeschlossen. Die Vorschriften zur Einleitung des Promotionsverfahrens und zur Dissertation müssen durch alle Teile der kumulativen Dissertation erfüllt werden.
Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Maschinenbau vom 08.02.2022
Zu §9 (1):
(1) Im Text der Dissertation ist auf Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden hinzuweisen, wenn in diesen Veröffentlichungen Teilergebnisse
der Dissertation veröffentlicht werden.
(2) Als Verzeichnis aller benutzten Quellen ist ein Literaturverzeichnis zu erstellen.
(3) Ergebnisse studentischer Arbeiten können entweder als Zitat im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung oder mit der jeweiligen schriftlichen Einwilligung der Verfasser genutzt werden.
(4) Die Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache (Kurzfassung bzw. Abstract) müssen auch in der eingereichten Version (§8 Abs. 1) enthalten sein.
(5) Falls die Doktorandin bzw. der Doktorand eine Danksagung (optional) einfügen will, dann soll diese Danksagung schon in der eingereichten Version enthalten sein.
(6) Die Freigabe zur Veröffentlichung der Dissertation durch die Erstreferierenden nach §19 Abs. 1 beinhaltet auch die Freigabe der Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache (Kurzfassung bzw. Abstract).
Zu §9 (4):
(1) Im Fachbereich Maschinenbau kann eine kumulative Dissertation angefertigt werden.
(2) Die Betreuerin oder der Betreuer muss der kumulativen Dissertation zustimmen.
(3) Die kumulative Dissertation besteht aus einer Synopse und mindestens drei und höchstens sechs hochwertigen, qualitätsgesicherten Veröffentlichungen.
(4) Die Synopse muss einen Umfang von mindestens 30 Seiten und maximal 50 Seiten haben. Sie soll als Klammer („roter Faden“) den inhaltlichen Zusammenhang der Veröffentlichungen hervorheben. Die Synopse hat daher nicht die Struktur einer klassischen Dissertation, sondern besteht aus einer Einleitung und einer Synthese.
(5) Die Einleitung der Synopse bezieht sich auf die Gesamtheit der Veröffentlichungen. Sie muss deutlich machen, durch welche übergeordnete wissenschaftliche Fragestellung die Veröffentlichungen verbunden sind und welche Aspekte durch die einzelnen Veröffentlichungen jeweils abgedeckt werden. Der Umfang der Einleitung soll 20 bis 30 Seiten betragen.
(6) Die Synthese der Synopse bezieht sich auf die Gesamtheit der Veröffentlichungen. Sie muss die Einzelergebnisse der Veröffentlichungen zusammenführen und umfassend diskutieren. Es muss schlüssig dargestellt werden, was die Veröffentlichungen in ihrer Gesamtheit zur Beantwortung der in der Einleitung formulierten wissenschaftlichen Fragestellung beitragen. Der Umfang der Synthese soll 10 bis 20 Seiten betragen.
(7) Die Veröffentlichungen müssen in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen und durch eine übergeordnete wissenschaftliche Fragestellung verbunden sein, die durch den Titel der Dissertation ausgewiesen ist.
(8) Die hochwertigen, qualitätsgesicherten Veröffentlichungen müssen in für das betreffende Wissenschaftsgebiet hochrangigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Es werden nur solche Veröffentlichungen berücksichtigt, die im Rahmen eines Qualitätssicherungsprozesses bewertet wurden.
(9) Auf Anforderung der Promotionskommission sind Nachweise zur wissenschaftlichen Qualität der Fachzeitschrift oder zum Qualitätssicherungsprozess durch die Betreuerin bzw. den Betreuer zu erbringen.
(10) Eine Ko-Autorenschaft bei Veröffentlichungen ist grundsätzlich zulässig. Für jede Veröffentlichung ist dem Antrag auf Zulassung zur Promotion eine Erklärung der Doktorandin bzw. des Doktoranden in Bezug zum wissenschaftlichen Beitrag und Umfang des Eigenanteils beizufügen, die in der Regel sowohl von allen Ko-Autorinnen bzw. Ko-Autoren als auch seitens der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers bestätigt werden muss. Der Anteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden an der Veröffentlichung muss explizit angegeben werden. Lässt sich die zu bewertende selbständige Leistung anhand nachvollziehbarer Kriterien nicht bestimmen oder ist eine eindeutige Abgrenzung des jeweiligen Anteils nicht möglich, dann darf die Veröffentlichung nicht für die kumulative Dissertation verwendet werden. Aus der Erklärung zum Eigenanteil an der Veröffentlichung muss auch hervorgehen, ob die Veröffentlichung Gegenstand einer weiteren laufenden oder bereits abgeschlossenen Dissertation ist.
(11) In mindestens drei der Veröffentlichungen muss die Doktorandin Erstautorin bzw. der Doktorand Erstautor sein. Dies beinhaltet auch die geteilte Erstautorenschaft, wenn diese eindeutig in der Veröffentlichung angegeben ist.
(12) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Zulassung der Veröffentlichungen. Er kann dazu Stellungnahmen von hauptamtlichen Professor*innen des Fachbereichs Maschinenbau, der TU Darmstadt oder anderen Universitäten anfordern.
(13) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragen mindestens sechs Monate vor der Einreichung der Dissertation die Zulassung der Veröffentlichungen beim Promotionsausschuss. Dazu hat die Doktorandin bzw. der Doktorand dem Promotionsausschuss vorzulegen:
a. Einen aktuellen Lebenslauf mit der Übersicht des Bildungswegs nach BBest zu §8 Abs. 1,
b. die vorhandenen Veröffentlichungen,
c. gegebenenfalls alle noch vorgesehenen Veröffentlichungen als Entwurf,
d. eine kurze Erläuterung zur wissenschaftlichen Qualität der Fachzeitschriften,
e. die Erklärungen zum Eigenanteil mit den Unterschriften der Ko-Autorinnen
bzw. Ko-Autoren bei Ko-Autorenschaften und
f. eine kurze Darstellung der übergeordneten wissenschaftlichen Fragestellung.
(14) Die Zulassung der Veröffentlichungen durch den Promotionsausschuss ist Voraussetzung für die Einreichung der kumulativen Dissertation sowie für die Suche und Festlegung eines Termins der Disputation.
(15) Die Aussagen zum Eigenanteil an den Veröffentlichungen und den Anteilen der Ko-Autorinnen bzw. Ko-Autoren sind für jede zugelassene Veröffentlichung (ohne Unterschriften der Autorinnen bzw. Autoren) zusammenfassend als Darstellung zum Eigenanteil an den Veröffentlichungen der Dissertation beizufügen.
(16) Die für die kumulative Dissertation zugelassenen Veröffentlichungen können nur in eine weitere Dissertation einfließen.
(17) Die Doktorandin oder der Doktorand erstellt ein Literaturverzeichnis für alle in der Synopse verwendeten Quellen.
(18) Die Doktorandin oder der Doktorand erstellt ein Verzeichnis aller eigenen Publikationen (einschließlich der Bachelor- und Masterarbeiten) in einer zeitlichen Reihenfolge. Die zugelassenen Veröffentlichungen sind in diesem Verzeichnis zu kennzeichnen.
(19) Die kumulative Dissertation kann einen Anhang erhalten. In diesem Anhang können weitere Diagramme, Tabellen, Programmcodes oder Herleitungen aufgenommen werden, die zum Verständnis der Synopse notwendig sind. Texte zur Ergänzung der Synopse sind nicht zulässig.
(20) Vor jeder zugelassenen Veröffentlichung ist ein Deckblatt mit den bibliografischen Angaben und einem Hinweis zum Urheberrecht einzufügen.
(21) Die kumulativ angerfertigte Dissertation muss in gebundener Form eingereicht und veröffentlicht werden, bei der alle Teile der Dissertation unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf DIN A4 Seitenformat kopiert werden. Alle Seiten müssen eine fortlaufende Nummerierung aufweisen, die Seitennummerierung der zugelassenen Veröffentlichungen muss sichtbar sein. Die Synopse wird in einer einheitlichen Sprache (Englisch oder Deutsch) unabhängig von der Sprache der zugelassenen Veröffentlichungen verfasst.
(22) Die kumulative Dissertation hat folgenden Aufbau: Titelseite/Titelrückseite, Kurzfassung (Deutsch, max. 1 Seite), Abstract (Englisch, max. 1 Seite), Danksagung (optional), Inhaltsverzeichnis, Publikationsverzeichnis, Darstellung zum Eigenanteil an den Veröffentlichungen, Erklärung zu benutzten Quellen, Abkürzungs- und Symbolverzeichnis, Synopse, Literaturverzeichnis, Anhang (optional), zugelassene Veröffentlichungen mit Deckblatt.
(23) Den eingereichten Versionen der kumulativen Dissertation ist der Lebenslauf
mit der Übersicht des Bildungswegs nach BBest zu §8 Abs. 1 beizufügen.
(24) Bei der Bewertung der kumulativen Dissertation hat die Synopse eine herausragende Bedeutung. In die Gutachten können Aspekte zur Auswahl und Qualität der wissenschaftlichen Fachzeitschriften und die Gesamtpublikationsleistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden einfließen.