Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Formale Voraussetzungen für die Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Mathematikstudiums voraus. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch der erfolgreiche Abschluss in einem anderen Fach anerkannt werden, sofern sich die dabei erlangten mathematischen Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil nicht wesentlich von der Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kais...
§ 4 Formale Voraussetzungen für die Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines Mathematikstudiums voraus. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses auch der erfolgreiche Abschluss in einem anderen Fach anerkannt werden, sofern sich die dabei erlangten mathematischen Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil nicht wesentlich von der Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern unterscheiden. Für die Anerkennung findet § 6 der Ordnung für die
Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend Anwendung. Der erfolgreiche Abschluss wird nachgewiesen durch
• die Master of Science- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland,
• die Diplomprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland,
• die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz nach der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung vom 7. Mai 1982 mit Mathematik als erstem Fach,
• die Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 oder
• einen gemäß Abs. 2 anerkannten Abschluss.
Die Zulassung zur Promotion mit dem Abschluss Dr. phil. nat. kann auch mit einem erfolgreichen Abschluss als Master of Education in Mathematik in Kombination mit einem Bachelorabschluss Bachelor of Science in Mathematik erfolgen. Insbesondere können besonders begabte Absolventinnen und Absolventen eines mathematischen Bachelorstudiengangs an einer Hochschule oder eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule zugelassen werden, wenn ihre Eignung nach § 5 nachgewiesen wird.
(2) Andere als in Abs. 1 genannte Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden, sofern sich die dabei erlangten mathematischen Kompetenzen und Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil nicht wesentlich von der Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern unterscheiden. Für die Anerkennung findet § 6 der Ordnung für die Bachelorprüfung in Mathematik an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend Anwendung. Der Antrag ist formlos schriftlich an die Dekanin oder den Dekan unter Vorlage der entsprechenden Nachweise so rechtzeitig zu richten, dass über ihn vor einem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand (§ 8) entschieden werden kann. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses, in Zweifelsfällen der Fachbereichsrat; das Verfahren soll in längstens drei Monaten abgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich schriftlich mit.
(3) Die Zulassung zur Promotion kann mit der Auflage versehen werden, dass angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach durchgeführt werden. Diese dienen einer Ergänzung der Qualifikation für das Promotionsvorhaben mit dem Ziel, Kompetenzen und Kenntnisse im Promotionsgebiet auf dem Niveau des Vertiefungsbereiches der Masterprogramme des Fachbereichs Mathematik zu erwerben. Der Aufwand darf nicht mehr als 60 ECTS umfassen. Umfang und Inhalte dieser Studien sowie die Anzahl und Art sowie ggf. die Mindestnote der dabei zu erbringenden Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind von der Betreuerin oder dem Betreuer der Promotion in Absprache mit der Bewerberin oder dem Bewerber festzulegen und in der Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 5) festzuhalten. Die Auswahl der einzelnen Module zur Erbringung der Auflagen wird aus dem Lehrangebot eines Masterstudiengangs des Fachbereichs Mathematik getroffen. Diese Leistungen sind erstmals innerhalb der beiden auf die Zulassung zur Promotion folgenden Prüfungszeiträume abzulegen. Für die Prüfungsleistungen ist eine einmalige Wiederholung inner-halb von 6 Monaten möglich.
§ 5 Promotionseignungsprüfung
(1) Die Promotionseignungsprüfung kann gemäß § 4 Abs. 1 einen Bestandteil zur Zulassung zur Promotion darstellen. Sie dient zur Überprüfung, ob eine erfolgreiche Promotion zu erwarten ist. Für die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung gilt § 8 Absatz 1 bis 4 entsprechend, wobei an Stelle von § 8 Absatz 2 Nr. 2 eine vollständige Übersicht aller an einer Hochschule erbrachten Leistungen tritt.
Eine bestandene Promotionseignungsprüfung impliziert bei einer Mindestnote von 2,5 die Zulassung zur Promotion. Für die Berechnung der Note findet § 17 der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik, Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend Anwendung.
(2) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. Mündlichen Prüfungen im Umfang von 18 – 20 Leistungspunkten zu weiterführenden Vorlesungen oder zu weiterführenden Vorlesungen mit Übungen im gewählten mathematischen Vertiefungsgebiet gemäß der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik,Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung sowie
2. einer schriftlichen Arbeit im späteren Promotionsfach, die in höchstens sechs Monaten anzufertigen und von den Anforderungen her mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit gemäß der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik, Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung ist.
(3) Für die Promotionseignungsprüfung sind, soweit diese Ordnung nichts anderes festlegt, die Bestimmungen der Ordnung für die Masterprüfung in Mathematik, Technomathematik, Wirtschaftsmathematik und Mathematics International an der Technischen Universität Kaiserslautern in der aktuellsten Fassung entsprechend anzuwenden. Alle Leistungen der Promotionseignungsprüfung sind in einem Zeitraum von höchstens zwei Semestern erstmals abzulegen; maßgebend ist das Datum des Bescheids über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nur einmal wiederholt werden, die Wiederholung ist in längstens sechs Monaten nach der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen abzulegen.
(4) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn alle mündlichen Prüfungen sowie die schriftliche Arbeit bestanden sind.
(5) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungen und das Thema der schriftlichen Arbeit aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist von der Dekanin oder dem Dekan zu unterschreiben und ist Bestandteil des Antrags der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers auf Zulassung zur Promotion.