Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch die Ablegung einer Master- prüfung im Umfang von insgesamt inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studien- gangs 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote gut. A...
§ 3 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
1. Der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Fach an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes durch die Ablegung einer Master- prüfung im Umfang von insgesamt inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studien- gangs 300 Leistungspunkten oder einer gleichwertigen Prüfung mit mindestens der Gesamtnote gut. Antragstellerinnen oder Antragsteller mit einer Note schlechter als gut können im Ausnahmefall auch dann zugelassen werden, wenn seine oder ihre bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen erwarten lassen, dass das Ziel der Promotion erreicht wird. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.
Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Fach, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn eine Eignungsfeststellungsprüfung aus dem fachlichen Bereich und angrenzenden Gebieten des Dissertationsvorhabens durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrer erfolgreich durchgeführt wurde. Die Eignungsfeststellungsprüfung muss nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen im Rahmen von Masterprüfungen nach den jeweils geltenden Ordnungen für Masterprüfungen des Fachbereichs Mathematik und Informatik gleichwertig sein.
2. Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Studienabschluss in einem Diplomstudiengang einer Fachhochschule oder einen Studienabschluss in einem für die Promotion in den Fächern Mathematik, Informatik und Bioinformatik wesentlichen Fach, der den Bedingungen der Nummer 1 nicht genügt, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn die Qualifikation für das Promotionsfach nach Feststellung des Promotionsausschusses gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann nach Rücksprache mit einem Fachvertreter oder einer Fachvertreterin die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
3. Die Vorlage des Arbeitstitels und die Beschreibung eines Dissertationsvorhabens, das den Anforderungen des § 5 genügt, in einem Fachgebiet der Mathematik, Informatik oder Bioinformatik, das von wenigstens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer im Fachbereich vertreten wird.
4. Die Vorlage einer Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, dass sie bzw. er sich als Betreuerin bzw. Betreuer und Gutachterin bzw. Gutachter für das Dissertationsvorhaben zur Verfügung stellt.
5. Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf noch nicht im Fach Mathematik, Informatik bzw. Bioinformatik promoviert worden sein. Ferner darf die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht gleichzeitig ein Promotionsverfahren im Fach Mathematik, Informatik bzw. Bioinformatik an einer anderen Universität oder promotionsberechtigten Einrichtung durchführen.
6. Die Sicherstellung der erforderlichen Mittel (§ 3 Abs. 3 Nr. 5).
7. Beantragt eine Gruppe von Antragstellerinnen oder Antragstellern die Zulassung zum Promotionsverfahren mit einem gemeinsam zu bearbeitenden Dissertationsvorhaben, muss die Beschreibung des Dissertationsvorhabens Aufschluss über die Gründe der Zusammenarbeit geben. Der Promotionsausschuss entscheidet, gegebenenfalls im Benehmen mit den vorgesehenen Betreuerinnen oder Betreuern, ob Gründe vorliegen, die die gemeinsame Bearbeitung des Dissertationsvorhabens und die Größe der Gruppe rechtfertigen. Im bejahenden Fall ist die Gruppe zum Promotionsverfahren zuzulassen, wenn jede Antragstellerin und jeder Antragsteller die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen dieser Promotionsordnung sinngemäß für Gruppen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 kann in begründeten Ausnahmefällen eine fertig gestellte Dissertation vorgelegt werden.
(3) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Beizufügen sind:
1. Unterlagen, die nach Absatz 1 erforderlich sind,
2. ein höchstens drei Monate altes amtliches Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG),
3. ein tabellarischer Lebenslauf,
4. eine schriftliche Erklärung, ob bereits ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einem anderen Fachbereich der Freien Universität Berlin beantragt wurde, gegebenenfalls mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang,
5. eine schriftliche Erklärung, welche sächlichen oder personellen Mittel für die Durchführung des Promotionsvorhabens voraussichtlich erforderlich sind,
6. eine schriftliche Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung bekannt ist und
7. bei Frauen eine Erklärung über den gewünschten Grad gemäß § 1 Abs. 1.
(4) Von Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren mit interdisziplinärer Themenstellung unterrichtet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses alle fachlich betroffenen Fachbereiche. Der Promotionsausschuss entscheidet anschließend, ob das Vorhaben im Fachbereich Mathematik und Informatik durchgeführt werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Prüfung in einem Zusatzfach bzw. Prüfungen in Zusatzfächern gemäß § 13 beantragen. Der oder Die Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt dann die betreffenden Fachbereiche in Kenntnis.
(6) über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss innerhalb eines Monats, während der vorlesungsfreien Zeit spätestens nach sechs Wochen. Die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen.
(7) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden wenn:
1. die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die mit dem Zulassungsantrag einzureichenden Unterlagen unvollständig sind und binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ergänzt werden oder
3. der gemäß § 14 festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist oder
4. die Beschreibung des Dissertationsvorhabens bzw. die vorgelegte Dissertation gemäß § 3 Abs. 2 nicht die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 erfüllt.
(8) Bei wesentlicher Änderung von Voraussetzungen, die zur Zulassung zum Promotionsverfahren geführt haben, ist der Promotionsausschuss zu unterrichten. Daraufhin überprüft der Promotionsausschuss, ob die notwendigen Voraussetzungen zur Zulassung noch vorliegen und entscheidet über die Fortführung des Promotionsverfahrens.
§ 4 Einschreibung als Studierende zur Promotion
(1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Immatrikulation in einem Studiengang Mitglieder der Freien Universität Berlin sind, müssen sich an der Freien Universität Berlin als Studierende zur Promotion einschreiben.
(2) Wird die Einschreibung nicht in der im Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorgesehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 6 Betreuung des Dissertationsvorhabens
(1) Während der Dauer des Promotionsverfahrens ist der Fachbereich Mathematik und Informatik zur Sicherstellung von Betreuung und Begutachtung der Arbeit verpflichtet.
(2) Ein Dissertationsvorhaben soll im Regelfall von einer fachlich zuständigen Hochschullehrerin oder von einem fachlich zuständigen Hochschullehrer des Fachbereichs betreut werden. Diese oder Dieser verpflichtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Erklärung zur Betreuung des Dissertationsvorhabens und zur Begutachtung. Auf Anfrage berichtet sie oder er dem Promotionsausschuss über den Stand der Dissertation. Fachhochschullehrerinnen oder -lehrer, können im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und der Doktorandin oder dem Doktoranden an der Betreuung mitwirken.
(3) Die Betreuerin oder der Betreuer soll der Doktorandin oder dem Doktoranden angemessen zur Beratung und Besprechung des Dissertationsvorhabens zur Verfügung stehen.
(4) Die Betreuerin oder der Betreuer berät die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Bewerbung um Stipendien und bei der Beschaffung von Hilfsmitteln.
(5) Sehen sich die Betreuerin oder der Betreuer oder die Doktorandin oder der Doktorand im Laufe der Arbeit veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, den Promotionsausschuss unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuss entscheidet, ob eine neue Betreuerin oder ein neuer Betreuer zu benennen ist. Verlässt eine Betreuerin oder ein Betreuer die Freie Universität Berlin, so erhält sie oder er das Recht, die Betreuung einer Dissertation zu Ende zu führen und der Promotionskommission anzugehören.