Auszug aus der Promotionsordnung
§ 36 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert haben.
b. Der Bewerber oder d...
§ 36 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder einem Fachhochschulmasterstudiengang absolviert haben.
b. Der Bewerber oder die Bewerberin muss
a.a. über einen universitären Diplomgrad oder Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulstudiengang in Biologie, Biochemie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik, Mathematischer Physik, Nanostrukturtechnik, Physik oder Technologie der Funktionswerkstoffe verfügen oder
b.b. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik, Mathematik oder Physik oder
c.c. die Erste Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder Pharmazie
erfolgreich abgelegt haben.
c. Als Zulassungsvoraussetzung kann die Gemeinsame Promotionskommission auch einen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird in der Regel als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet darüber die Gemeinsame Promotionskommission; die Entscheidung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
d. Bewerber oder Bewerberinnen, deren Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist, müssen ausreichende Kenntnisse in Deutsch oder Englisch besitzen.
(2) Die in Abs. 1 Buchst. b) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin ein mindestens vierjähriges Fachhochschulstudium in einem nach Abs. 1 Buchst. c) anerkannten Fachhochschulstudiengang oder einen fachlich einschlägigen sonstigen universitären oder Fachhochschulstudiengang absolviert hat, die entsprechende Abschlussprüfung mindestens mit der Gesamtprüfungsnote gut mit der Bewertung 2,00 oder besser bestanden hat und zur Leistungserbringung nach § 6 Abs. 3 die Promotionseignungsprüfung gemäß § 37 in einem Fach aus dem Wirkungsbereich der Graduiertenschule besteht. Auf die Bewerbung hin werden diese Bewerber und Bewerberinnen von einem von der Gemeinsamen Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlausschuss zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren gemäß § 37 ausgewählt.
(3) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß § 4 bestellt.
§ 37 Zulassung zur Promotionseignungsprüfung und Verfahren
(1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 36 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science oder Baccalaureus, wenn er einen sinnvollen inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens aufweist.
(2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat seinen oder ihren Antrag auf Zulassung zur Pro-motionseignungsprüfung schriftlich an die Graduiertenschule zu richten und dort einzureichen. Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 eingereicht, hat er oder sie dem Antrag beizufügen:
1. Eine Darstellung des Fachhochschulstudiengangs oder des Studiengangs mit dem er-langten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Science oder Baccalaureus,
2. die Angabe des Fachgebietes, in dem er oder sie promoviert zu werden gedenkt, im Falle des § 36 Abs. 2 mit einer Erklärung zum sinnvollen inneren Zusammenhang seines oder ihres Fachhochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorhabens,
3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entscheidung des Direktors oder der Direktorin der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
4. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern er oder sie sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Student oder Studentin an der Universität Würzburg eingeschrieben ist.
(3) Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule teilt den Bewerbern und Bewerberinnen die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen zugleich zur Qualifikationsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. Dieser oder diese kann zur Frage, ob der Hochschulabschluss des Bewerbers oder der Bewerberin fach-lich einschlägig ist, einen Beschluss der Gemeinsamen Promotionskommission herbeiführen. Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
1. das angegebene Fach des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduiertenschule vertretenen Fächern gehört
2. der Studiengang nicht anerkannt oder fachlich einschlägig ist,
3. der Bewerber oder die Bewerberin nicht das gemäß § 36 Abs. 2 erforderliche Prädikat nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerbern oder Bewerberinnen kann die Gemeinsame Promotionskommission von der Erfordernis des Nachweises gemäß § 36 Abs. 2 des erforderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied der Gemeinsamen Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleistungen des Bewerbers oder der Bewerberin befürwortet wird,
4. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
5. der Bewerber oder die Bewerberin die Promotionseignungsprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. der Bewerber oder die Bewerberin bereits an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
7. sich der Bewerber oder die Bewerberin der Führung eines Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.
(4) Ist der Bewerber oder die Bewerberin zugelassen, so sorgt der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(5) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfung setzt voraus, dass die wissenschaftliche Arbeit angenommen ist. Die Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
(6) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für die Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem gewählten Fachgebiet verfügt. In der wissenschaftlichen Arbeit soll er oder sie insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus dem Fach, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissen-schaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(7) Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann auf begrün-deten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verkürzt oder verlängert wer-den. Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule weist dem Bewerber oder der Bewerberin, der oder die einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachtern oder Gutachterinnen, die der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der Graduiertenschule tätigen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen bestellt, zu begutachten. Ein Gutachter oder eine Gutachterin soll grundsätzlich ein Mitglied einer an der Graduiertenschule beteiligten Fakultät sein, dessen Fachgebiet mit der wissenschaftlichen Arbeit in sinnvollem innerem Zusammenhang steht. Sprechen sich beide Gutachter oder Gut-achterinnen übereinstimmend für die Annahme oder Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen oder abgelehnt. Lehnt einer der Gutachter oder eine der Gutachterinnen die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung, ggf. nach Einholung eines weiteren Gutachtens. Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin diese nicht fristgerecht einreicht. Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungs-prüfung nicht bestanden.
(8) Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich der Bewerber oder die Bewerberin der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen. Sie erstreckt sich auf das Promotionsfach und weitere diesem Fach nahestehende Studieninhalte.
Auf Antrag kann der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule ein Fach aus anderen Bereichen zulassen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin darlegt, dass dieses Fach für sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder seine spätere berufliche Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, und wenn er oder sie eine Erklärung des oder der als Prüfer oder Prüferin vorgesehene Fachvertreters oder Fachvertreterin vorlegt, dass dieser oder diese die Prüfung vornehmen wird.
Die Prüfer oder Prüferinnen werden von dem Direktor oder der Direktorin der Graduiertenschule aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Graduiertenschule bestellt. Wurde dem Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin nach Abs. 8 Satz 3 stattgegeben, so kann als Prüfer oder Prüferin für das Nebenfach auch ein hauptberuflicher Hochschullehrer und Hochschullehrerin aus dem entsprechenden Bereich bestellt werden. Einer der Prüfer oder eine der Prüferinnen muss Fachvertreter oder Fachvertreterin des vom Be-werber oder von der Bewerberin angestrebten Promotionsfaches sein.
(9) Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin von dem Direktor oder der Direktorin der Graduiertenschule mit einer Frist von einer Woche geladen. Erscheint der Bewerber oder die Bewerberin aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. Bei jeder Prüfung muss neben dem Prüfer oder der Prüferin ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein. Von diesem oder dieser ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin stellt fest, ob die Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin in dem geprüften Fach den Anforderungen nach Absatz 6 Satz 1 genügt. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(10) Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mit-teilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe, eine Nachfrist gewährt wird. Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
(11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von dem Direktor oder der Direktorin der Graduiertenschule unterschrieben ist.
(12) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.