Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Studienabschluss in einem für die Promo- tion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt einschließlich eines zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs in der Regel 300 Leistungspunkten oder einen vom Niveau gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.
(2) Nach Ablegung einer...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt den erfolgreichen Studienabschluss in einem für die Promo- tion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch Ablegung einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt einschließlich eines zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs in der Regel 300 Leistungspunkten oder einen vom Niveau gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.
(2) Nach Ablegung einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang, der kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote erfolgt ist und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder -lehrer erfolgreich durchgeführt wurde. Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Fachgebiet der Dissertation gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die Antragstellerin oder den Antragsteller unter der Bedingung zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(4) Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes für die Bun- desrepublik Deutschland. Gehört der Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für ausländisches Bil- dungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalenzen, ist von dort eine Stellungnahme einzuholen. Für den Fall, dass keine Klassifizierung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Prüfungsausschuss die Gleichwertigkeit. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach Erfüllung von Bedingungen gemäß Abs. 3 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.
(5) Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule erworben worden, ist gemäß § 35 Abs. 3 BerlHG die entsprechende Befähigung nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang mit der nach der Notenskala der jeweiligen Prüfungsordnung bestmöglichen Gesamtnote. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob im Einzelfall gemäß Abs. 2 oder 3 zu verfahren ist.
§ 4 Zulassungsverfahren
(1) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind in der Regel vor der Aufnahme der zum Dissertationsvorhaben gehörenden Arbeiten zu stellen und mit den folgenden Unterlagen an den Promotionsausschuss zu richten:
a) Zeugnisse, Urkunden und Qualifikationsnachweise, die gemäß § 3 erforderlich sind,
b) ein tabellarischer Lebenslauf mit Übersicht über die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Promotionsvorhaben einschlägigen Tätigkeiten und Erfahrungen,
c) eine Erklärung, ob bereits früher eine Anmeldung der Promotionsabsicht erfolgt ist oder ob ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder einem anderen Fachbereich durchgeführt wird, gegebenenfalls nebst vollständigen Angaben,
d) eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt ist,
e) bei Antragstellerinnen oder Antragstellern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist mit einem Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, der Nachweis von Deutschkenntnissen durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise gemäß der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Bewerberinnen und Bewerber an der Freien Universität Berlin,
f) sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, der Nachweis von Kenntnissen derenglischen Sprache auf der Niveaustufe B 1 des Ge- meinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse.
(2) Dem Zulassungsantrag ist eine Darstellung der Ziele und Methoden für das Dissertationsvorhaben beizufügen. Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder einem hauptberuflichen Hochschullehrer des Fachbereichs Physik befürwortet werden. Die Doktorandin oder der Doktorand schlägt eine Betreuerin oder einen Be- treuer vor. Die vorgeschlagene Betreuerin oder der vorgeschlagene Betreuer muss die Übernahme der Funktion bestätigen.
(3) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss in der Regel innerhalb eines Monats. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen.
(4) Der Promotionsantrag ist abzulehnen, wenn:
a) die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht vorliegen,
b) die Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 fehlen,
c) ein Promotionsverfahren im Fach Physik oder einem physikalischen Fachgebiet bereits erfolgreich beendet worden ist,
d) ein Promotionsverfahren im Fach Physik an anderer Stelle durchgeführt wird oder
e) wenn die Erklärung gemäß Abs. 1 Buchst. c wahrheitswidrig abgegeben wird.
Der Promotionsantrag kann bei fachlicher Unzuständigkeit gemäß § 4 Abs. 2 abgelehnt werden.
§ 5 Einschreibung als Studierende zur Promotion
(1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder der Immatrikulation in einem Studiengang Mitglie- der der Freien Universität Berlin sind, müssen sich an der Freien Universität Berlin als Studierende zur Promo- tion immatrikulieren lassen.
(2) Wird die Immatrikulation nicht in der im Bescheid über die Zulassung zum Promotionsverfahren vorgesehenen Frist bzw. im Verlängerungszeitraum beantragt, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.