Auszug aus der Promotionsordnung
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)
§ 7 Annahme als Doktorand_in
(1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktor...
Aus: Allgemeine Bestimmungen der Promotionsordnung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. Januar 1990 (ABl. 1990, S. 658) in der Fassung der 9. Novelle vom 15. November 2023 (PO/AT)
§ 7 Annahme als Doktorand_in
(1) Mit der Annahme als Doktorand_in beginnt das Promotionsverhältnis. Das Thema der Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der TU Darmstadt in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind. Mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand muss die Bewerberin oder der Bewerber einen Vorschlag für eine Betreuerin oder einen Betreuer vorlegen. Die Stellungnahme der vorgeschlagenen Betreuungsperson ist beizufügen. Der oder die Vorgeschlagene hat das Recht, die Betreuung abzulehnen. Der Antrag auf Annahme ist unmittelbar nach dem Erhalt der Betreuungszusage an das Dekanat des zuständigen Fachbereichs zu richten.
(2) Der Antrag muss weiter folgende Angaben enthalten:
a) Nachweis eines zur Promotion nach dieser Promotionsordnung berechtigenden Abschlusses;
b) Vorschlag der Betreuungsperson nach § 10 Abs. 1; wird eine Betreuungsperson nach § 11 Abs. 2b vorgeschlagen ist ein zusätzliches positives Votum eines Mitglieds der Professorengruppe des Fachbereiches vorzulegen;
c) die für die Entscheidung des Promotionsausschusses erforderlichen weiteren Angaben, die auf den Internetseiten des Fachbereichs veröffentlicht sind.
d) die für die Hochschulstatistik erforderlichen Angaben.
(3) Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche legen die fachliche Ausrichtung des zur Promotion berechtigenden Abschlusses fest. Sie können eine Mindestnote des vorzulegenden Abschlusses bestimmen und zusätzliche Nachweise zu den Promotionsvoraussetzungen verlangen.
(4) Die zum Zwecke der Hochschulstatistik erforderlichen Angaben, deren Erhebung und die Form der Weiterleitung bestimmt das Präsidium.
(5) Bedingung für die Annahme als Doktorand_in ist alternativ:
a) ein Masterabschluss der TU Darmstadt, der zur Dissertation auf dem Gebiet der Dissertation befähigt, oder ein gleichwertiger Abschluss in einem Masterstudiengang einer Universität oder Hochschule nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS. Als gleichwertig gilt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen ein mit einem Staatsexamen abgeschlossenes Universitätsstudium. Gleichwertigkeit besteht, wenn der Abschluss gegenüber dem Abschluss an der Technischen Universität Darmstadt keinen wesentlichen Unterschied ausweist. Hierüber entscheidet der Promotionsaus-schuss im Rahmen der Annahme.
b) ein Masterabschluss für Höheres Lehramt an beruflichen Schulen (Master of Education) mit mindestens 120 Leistungspunkten (CP) gemäß ECTS, soweit die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche eine Annahme vorsehen;
c) ein in den Besonderen Bestimmungen des Fachbereichs vorgesehener Abschluss, wenn durch besondere Angebote und ein positiv verlaufenes Eignungsfeststellungsverfahren sichergestellt ist, dass die einem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation bei der Einleitung des Promotionsverfahrens nachgewiesen wird.
d) ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach lit. a oder b vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und der vom Promotionsausschuss des jeweiligen Fachbereiches anerkannt wird. Bewerberinnen bzw. Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 5 erfüllen, aber ein Studium nach Abs. 5 lit. a in einem anderen als den in den Besonderen Bestimmungen des promotionsführenden Fachbereichs nach Abs. 3 genannten Fächern abgeschlossen haben, können als Doktorand_in angenommen werden, wenn dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerber_innen auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
(6) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorand bzw. die Doktorandin. Er entscheidet im Falle des § 7a über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit nach Abs. 5 lit. a erforderlichen Auflagen, insbesondere über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Annahme als Doktorand_in kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Unvollständige und nicht den formalen Anforderungen genügende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation durch eine Person nach § 10 Abs. 1 nicht gesichert ist oder wenn die erforderlichen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Der Promotionsausschuss gewährleistet durch die Annahme als Doktorand_in die spätere Begutachtung der Arbeit.
§ 7a Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 nicht festgestellt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach den Besonderen Bestimmungen des jeweiligen Fachbereichs durchgeführt.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob eine Bewer-berin bzw. ein Bewerber zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt ist. Das Eignungsfeststellungsverfahren kann die Ableistung von Prüfungen und den Besuch bestimmter Veranstaltungen als Auflage mit der Annahme verbinden. Die Annahme mit Auflagen berechtigt die betreffenden Personen sich als Promotionsstudierende einzuschreiben. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens darf in der Regelzwei Semester nicht überschreiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung geeignet bzw. nicht geeignet. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Promotionsausschusses widerrufen.
(3) Die Fachbereiche können die Ausgestaltung, das Verfahren und weitere Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens in den Besonderen Bestimmungen regeln. Soweit hier keine Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen der Technischen Universität Darmstadt (APB) vom 19. April 2004 (Staatsanzeiger Nr. 25 vom 21. Juni 2004, S. 1998) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Aus: Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften vom 12.03.2020
Zu § 7 Abs. 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand zum Dr. rer. pol.
(1) Als Bedingung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand kommen Abschlüsse eines Master of Science oder Master of Arts der folgenden Fachrichtungen in Betracht: Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsinformatik, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsmathematik. Über die Anerkennung gleichwertiger Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss.
(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber ein Studium in einem anderen als in im Absatz (1) genannten Fächern abgeschlossen, kann sie oder er gemäß § 7 Abs. 5 d der PO/AT als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen werden, wenn eine gutachterliche Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers vorliegt, dass dies im Interesse interdisziplinärer Forschung liegt und die Bewerberin oder der Bewerber auch im Gebiet der Dissertation über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Der Promotionsausschuss entscheidet auf Basis von Vorschlägen der Betreuerin oder des Betreuers über etwaige Auflagen, die über Nachweise erfolgreicher Teilnahme an Lehrveranstaltungen erfüllt werden. Diese Auflagen sind innerhalb von zwei Semestern nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu erfüllen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
(3) Bedingung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber den für die Annahme erforderlichen Abschluss mit mindestens der Note ‚gut‘ abgelegt hat.
(4) Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit der Note ‚befriedigend‘ abgeschlossen, kann der Promotionsausschuss sie oder ihn ausnahmsweise als Doktorandin oder Doktorand annehmen, wenn ein Mitglied der Professorengruppe des Fachbereichs die wissenschaftliche Befähigung als Doktorandin oder Doktorand in einer gutachterlichen Stellungnahme bestätigt, die Annahme in dieser Stellungnahme befürwortet und bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen.
(5) Eine Annahme nach § 7 Abs. 5 c) der PO/AT ist möglich, wenn die Doktorandin oder der Doktorand an einem strukturierten Programm eines Graduiertenkollegs oder einer Graduiertenschule teilnimmt und eine dem Master-Abschluss entsprechende Qualifikation nach Absatz (1) vor Einleitung des Promotionsverfahrens nachweist.
Zu § 7 Abs. 3 Annahme als Doktorandin oder Doktorand zum Dr. iur.
Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erste oder die zweite juristische Prüfung abgelegt hat. Eine dieser Prüfungen muss mindestens mit der Note ‚voll befriedigend’ bestanden sein. Hat die Bewerberin oder der Bewerber eine Prüfung wenigstens mit der Note ‚befriedigend’ bestanden, kann der Promotionsausschuss sie oder ihn ausnahmsweise aufgrund ihrer bzw. seiner wissenschaftlichen Befähigung als Doktorandin oder Doktorand annehmen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen nach der ersten juristischen Prüfung in einem juristischen Fach bewerteten Leistungsnachweis in einem Seminar vorlegt und ein Mitglied der Professorengruppe
des Fachbereichs die Annahme in einer gutachterlichen Stellungnahme befürwortet und bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen. Statt der ersten oder zweiten deutschen juristischen Prüfung kann auch eine in den wissenschaftlichen Anforderungen und in der jeweiligen Benotung gleichwertige ausländische juristische Prüfung genügen; entspricht diese der Note ‚befriedigend’, gelten die Sätze 3
und 4 entsprechend.
Zu § 7a Eignungsfeststellungsverfahren für die Annahme als Doktorand_in zum Dr. rer. pol.
Werden die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 der PO/AT nicht erfüllt oder bestehen Zweifel an der fachlichen Ausrichtung eines Abschlusses, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt. Unter der Berücksichtigung des absolvierten Studienganges legt der Promotionsausschuss auf Basis von Vorschlägen der Betreuerin oder des Betreuers und in Absprache mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern das notwendige Programm zur Weiterbildung und die Bedingungen für den Nachweis der Qualifikation zur wissenschaftlichen Arbeit fest. Dazu gehören in jedem Fall der Erwerb von Leistungsnachweisen in mindestens zwei Modulen im Gesamtumfang von mindestens 12 Credit Points (CP) aus den Bereichen Betriebswirtschaftslehre bzw. Volkswirtschaftslehre sowie die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit, die von Mitgliedern der Professorengruppe des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften zu bewerten ist. Ein Vorschlag der zu belegenden Module sollte mit der gutachterlichen Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers entsprechend des § 7 Abs. 1 der PO/AT dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beigefügt werden. Eine der drei Leistungen sollte nicht am Fachgebiet der Betreuerin oder des Betreuers abgelegt werden. Diese Leistungsnachweise sind gemäß § 7a Abs. 2 der PO/AT innerhalb von zwei Semestern nach der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu erfüllen.