Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in Abs. 2, 3, 4 oder 5 sowie die in Abs. 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag (§ 5) stellt und kein besonderer Versagungsgrund nach Abs. 8 vorliegt.
(2) 1Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, müssen
1. die ...
§ 4 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die in Abs. 2, 3, 4 oder 5 sowie die in Abs. 7 genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag (§ 5) stellt und kein besonderer Versagungsgrund nach Abs. 8 vorliegt.
(2) 1Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, müssen
1. die erste oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung oder die erste juristische Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des DRiG in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung mit vollbefriedigend oder besser bestanden haben
oder
2. die erste oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung oder die erste juristische Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung i. S. des DRiG in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung mit befriedigend bestanden haben. 2In diesem Falle setzt die Zulassung außerdem
a) die Vorlage eines Nachweises über ein mit gut oder besser bewertetes Seminar oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin oder eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs oder einer Juristischen Fakultät einer anderen Hochschule im Land Berlin oder im Land Brandenburg
oder
b) den Grad einer Magistra oder eines Magister legum (LL.M.) oder einen verwandten Grad aufgrund eines gleichwertigen Studiengangs mindestens mit
der Gesamtnote magna cum laude (1,51 bis 2,50) oder gut (1,6 bis 2,5) voraus.
(3) 1Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen auch dann, wenn sie einen Fachhochschulabschluss oder einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad im Sinne des § 34 BerlHG mit gutem oder besserem Erfolg erworben und mindestens je zwei Modulabschlüsse in den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht gemäß der Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für den modularisierten Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben. 2Für den Nachweis der entsprechenden Befähigung kann im Einzelfall von Voraussetzungen nach Satz 1 befreit werden.
(4) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die ihr Studium im Ausland abgeschlossen haben, müssen
1. eine der in Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung mit vollbefriedigend bestanden
oder
2. eine der in Abs. 2 Nr. 2 genannten Prüfungen gleichwertige juristische Prüfung mit befriedigend bestanden und
a) ein mit gut oder besser bewertetes Seminar oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin oder eines rechtswissenschaftlichen Fachbereichs oder einer Juristischen Fakultät einer anderen Hochschule im Land Berlin oder im Land Brandenburg
oder
b) am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin den Grad einer Magistra oder eines Magister legum (LL.M.) oder einen verwandten Grad aufgrund eines gleichwertigen Studiengangs mindestens mit der Note magna cum laude (1,51 bis 2,50) oder gut (1,6 bis 2,5) erworben haben
oder
3. einen nicht rechtswissenschaftlichen Hochschulgrad mit gleichwertigem Erfolg erworben und mindestens je zwei Modulabschlüsse in den Studienbereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht gemäß der Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin für den modularisierten Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben.
(5) Wer die Promotionsvoraussetzungen an einer an- deren Hochschule erfüllt und als Doktorandin oder Doktorand von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Fachbereichs eine Betreuungszusage erhalten hat, bevor diese oder dieser einem Ruf an die Freie Universität Berlin gefolgt ist, wird zur Promotion zugelassen.
(6) 1Über die Gleichwertigkeit und über die Befreiung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 entscheidet der Promotionsausschuss (§ 27). 2Er holt im Zweifelsfall zuvor eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. 3Er kann die Entscheidung schon vor Einreichung eines Zulassungsantrages (§ 5) treffen.
(7) 1Eine Zulassung unter Vorbehalt ist möglich. 2Über die Art und die Erfüllung der Vorbehalte entscheidet der Promotionsausschuss.
(8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in der Bundesrepublik Deutschland zum Dr. iur. Oder einem verwandten Doktorgrad promoviert ist
oder
2. keine Betreuungszusage einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des Fachbereichs bzw. gemäß den Regelungen des § 12 Abs. 1 Ziff. 1 vorliegt
oder
3. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein akademischer Grad entzogen werden kann (§ 32).