Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand
1Als Doktorandin oder Doktorand kann, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, angenommen werden, wer ein Studium in einem universitären Studiengang der Sprach- oder Literaturwissenschaften oder eines benachbarten Faches durch eine Prüfung (Diplom, Staatsexamen, Magister, Master oder vergleichbar) abgeschlossen hat. 2Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 8 Annahme als Doktorandin oder Doktorand...
§ 7 Voraussetzungen zur Annahme als Doktorandin oder Doktorand
1Als Doktorandin oder Doktorand kann, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen, angenommen werden, wer ein Studium in einem universitären Studiengang der Sprach- oder Literaturwissenschaften oder eines benachbarten Faches durch eine Prüfung (Diplom, Staatsexamen, Magister, Master oder vergleichbar) abgeschlossen hat. 2Im Zweifelsfall entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 8 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an die oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) ein in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefasster Abriss des
Lebenslaufs und des Bildungsgangs,
b) ein Exposé über das Promotionsvorhaben in deutscher oder englischer Sprache.
Sofern die Dissertation auf eine Master-, Magister- oder Diplomarbeit oder eine gleichwertige Abschlussarbeit aufbauen soll, muss dies im Exposé nachvollziehbar kenntlich gemacht werden,
c) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
d) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers gemäß § 4,
e) der Nachweis über ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Studium nach § 7,
f) eine Bestätigung über den Abschluss eines individuellen Entwicklungsplans zur Promotion (IEP) /Individual Development Plan (IDP) gemäß Anlagen 1a und 1b
(3) 1 Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 7 gleichwertig sind. 2 Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zugrunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) 1 Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, sollen ausreichende Sprachkenntnisse in der Sprache nachweisen, in der die Dissertation verfasst werden soll.
2 Der Nachweis wird geführt durch das Bestehen der folgenden Prüfungen:
● für Deutsch durch DSH (2) oder TestDaF (4x4);
● für Englisch durch IELTS (mit mindestens 7);
● für Französisch durch DALF (Niveau C1);
● für Italienisch durch PLIDA (Niveau C1) oder CELI (Niveau C1);
● für Spanisch durch DELE (Niveau C1).
3 Ausnahmen können zugelassen werden.
(5) 1 Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der Promotionsausschuss. 2Die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand berechtigt zur Einschreibung an der Universität Osnabrück.