Auszug aus der Promotionsordnung
§ 24 Europäische und Internationale Promotion
(1) Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlichen Berichterstatter bestellen. Als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlicher Berichterstatter kommt in Betracht, wer über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation wi...
§ 24 Europäische und Internationale Promotion
(1) Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlichen Berichterstatter bestellen. Als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlicher Berichterstatter kommt in Betracht, wer über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation wie die in § 2 Abs. 3 genannten Betreuungsberechtigten verfügt.
(2) Für die Begutachtung gilt § 9 entsprechend. Die Dissertation ist angenommen, wenn die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Dissertation mindestens mit der Note rite bewertet. In diesem Fall fließt in die Gesamtnote das arithmetische Mittel der Gutachten zu zwei Dritteln und die Disputation zu einem Drittel ein; eine mit insufficienter erfolgte Bewertung wird nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf Art und Ausmaß von Auflagen entscheidet die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter.
(3) Die Promotion ist in der Promotionsurkunde als Europäische oder Internationale Promotion zu kennzeichnen.
§ 24a Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät
(1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät (Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn
a) auch an der Partnerinstitution für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
b) mit der Partnerinstitution eine Vereinbarung zur Durchführung des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung getroffen wurde, der der Fachbereichsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Partnerinstitution gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(2) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzen voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber auch die Annahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen der Partnerinstitution erfüllt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr rechtswissenschaftliches Studium im Ausland mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen haben, mit dem sie die Annahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen der Partnerinstitution erfüllen, sind von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nr. 4 lit. b und c befreit.
(3) Wenn die Landessprache an der Partnerinstitution nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b kann von dem Erfordernis der Zusammenfassung in deutscher Sprache befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der Partnerinstitution vorlegen darf und ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen oder ggf. Übersetzungen erforderlich sind.
(4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Institutionen als Doktorandin oder als Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen oder Betreuer müssen an ihrer jeweiligen Heimatinstitution zur Betreuung von Promotionen berechtigt sein. Sie sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b zu nennen. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung.
(5) In der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b können von § 8 Absatz 1 abweichende Bestimmungen zu Zahl und institutioneller Zugehörigkeit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter getroffen werden. Unter den Berichterstatterinnen und Berichterstattern sollen die Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation sein. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die Dissertation von mindestens zwei Berichterstatterinnen und Berichterstattern begutachtet wird und dass diese nach dem Recht ihrer jeweiligen Heimatinstitution zur Betreuung von Promotionen berechtigt sind. Es ist darin ferner sicherzustellen, dass die Trierer Betreuerin oder der Trierer Betreuer der Dissertation oder ersatzweise ein anderes betreuungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs am Promotionsverfahren der Partnerinstitution teilnimmt. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) Findet nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b eine gleichwertige mündliche Prüfung an der Partnerinstitution unter Mitwirkung der Trierer Betreuerin oder des Trierer Betreuers oder eines ersatzweise bestellten betreuungsberechtigten Mitglieds des Fachbereichs statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. Näheres regelt die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b.
(7) Findet die mündliche Promotionsleistung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b als Disputation an der Universität Trier statt, bestellt die Dekanin oder der Dekan die beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu Mitgliedern der Prüfungskommission. Dieser gehören an:
a) die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) die beiden Betreuerinnen oder Betreuer,
c) gegebenenfalls weitere vom Dekan bestellte Mitglieder.
Näheres regelt die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b; diese kann insbesondere Regelungen zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach lit. c, zur Dauer sowie zur Sprache der Disputation treffen, die von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen.
(8) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Universität Trier durchgeführt, erfolgt die Bewertung der Promotionsleistungen auch nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Partnerinstitution durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 bewertet werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b soll Regelungen zur Notenäquivalenz enthalten.
(9) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier, des Fachbereichs und der Partnerinstitution zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs V der Universität Trier mit einer ausländischen Universität oder Fakultät handelt. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die Partnerinstitution geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 20 Absatz 2 entsprechen.
(10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Ist nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 9 Satz 1 nicht zulässig, so muss
a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
b) in der Promotionsurkunde der Partnerinstitution darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches V der Universität Trier mit der Partnerinstitution handelt. Der Hinweis ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.
(11) Für die Vervielfältigung der Dissertationsschrift und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Promotionsleistung an der Partnerinstitution erbracht worden, so sind vier Exemplare der veröffentlichten Dissertationsschrift an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs V der Universität Trier abzuliefern.