Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
1. einen qualifizierten Abschluss
a) eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
b) eines Studiengangs an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, Musikhochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Stud...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, dass der Bewerber/die Bewerberin
1. einen qualifizierten Abschluss
a) eines Masterstudiengangs an einer deutschen Hochschule,
b) eines Studiengangs an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule, Musikhochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer deutschen Universität, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht in einem bezüglich des vorgesehenen Dissertationsthemas relevanten Fach erworben hat,
2. nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorand/Doktorandin angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat und
3. nicht unwürdig zur Führung des Doktorgrades im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Beträgt in Fällen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b die Regelstudienzeit weniger als fünf Jahre, muss der Bewerber/die Bewerberin das Studium mindestens mit der Gesamtnote 2,0 abgeschlossen haben; wurde die Abschlussarbeit mindestens mit der Note 1,7 bewertet, so genügt auch die Gesamtnote 2,3.
(2) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch den Promotionsausschuss. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Feststellung der Gleichwertigkeit mit den erforderlichen inländischen Studienabschlüssen. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Kann die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht festgestellt werden, weil einzelne Studien- und Prüfungsleistungen nicht nachgewiesen wurden, kann der Bewerber/die Bewerberin zur Promotion zugelassen werden, wenn die fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Rahmen eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgeholt werden können und das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wird; die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.
(3) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelor- oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht haben, eine positive Stellungnahme eines Hochschullehrers/einer Hochschullehrerin aus dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet zur Befähigung des Bewerbers/der Bewerberin vorliegt und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.
(4) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Diplomstudiengängen einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder der Notarakademie Baden-Württemberg in einem gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 geeigneten Fach können vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem für die Dissertation vorgesehenen Fachgebiet grundsätzlich in gleichem Maße, wie dies bei Absolventen/Absolventinnen nach Absatz 1 vorausgesetzt wird, zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin das Studium mindestens mit der Gesamtnote 1,3 abgeschlossen und in der Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht hat und dass ein Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin, ein außerplanmäßiger Professor/eine außerplanmäßige Professorin oder ein Privatdozent/eine Privatdozentin der Theologischen Fakultät die Zulassung befürwortet und sich zur Betreuung der Dissertation bereit erklärt. Die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Leistungen werden unter Berücksichtigung des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas im Einvernehmen mit dem/der zukünftigen verantwortlichen Betreuer verantwortlichen Betreuerin und den für das gewünschte Fachgebiet zuständigen Fachvertretern Fachvertreterinnen vom Promotionsausschuss festgelegt, wobei mindestens zwei Haupt- beziehungsweise Masterseminare nachzuweisen sind, die mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurden. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens soll zwei Semester nicht überschreiten.